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VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0040

VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0040

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
VwGG §33 Abs1;
RS 1
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der M AG in R, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Porzellangasse 51, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/1100360/2016, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , betreffend u.a. Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 und Anspruchszinsen 2005 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei bekämpft das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Umfang Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 sowie Anspruchszinsen 2005 bis 2008. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2017/15/0041, wurde - über Revision des Finanzamts Feldkirch - dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Umfang der Körperschaftsteuer 2005 bis 2008 aufgehoben.

2 Die revisionswerbende Partei hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.

3 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa ).

5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. , mwN).

6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei eingetreten. Betreffend die Anspruchszinsen ist Gegenstandslosigkeit eingetreten (vgl. ; , 2012/15/0062, VwSlg. 8745/F; , 2013/13/0006).

7 Die Revision war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §33 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150040.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-49307