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VwGH 31.07.2017, Ra 2017/11/0061

VwGH 31.07.2017, Ra 2017/11/0061

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §19 Abs1;
RS 1
Die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer setzt voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Dafür kommt jedes de iure unkündbare Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht, sofern es die Grundlage für einen entsprechend gleichwertigen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss darstellt (vgl. das E vom , 2010/11/0237, zum Fall einer Ärztin, für deren Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war, das E vom , 2010/11/0014, zum Fall einer Ärztin, die in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand und einen darauf gegründeten Pensionsanspruch nach ASVG hatte, sowie das E vom , 2013/11/0156, ebenfalls betreffend einen Arzt, für dessen Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war).
Normen
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ASVG;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §19 Abs1;
RS 2
Die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits sind von vornherein als gleichwertig iSd. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 anzusehen (Hinweis E vom , 2010/11/0014 und E vom , 2013/11/0156).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in Wien, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-909/001-2016, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (mitbeteiligte Partei: Dr. H M in K, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom wies der Revisionswerber (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) den Antrag des Mitbeteiligten vom auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Befreiung rückwirkend ab ) und auf Rückerstattung aller bisher entrichteten Beiträge ab. Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde.

2 1.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom bestätigte der Revisionswerber seinen Bescheid vom . Der Mitbeteiligte brachte einen Vorlageantrag ein.

3 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde statt und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahin ab, dass der Mitbeteiligte gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfondsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: Satzung) in der ab gültigen Fassung von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung befreit werde. Der Antrag auf weitergehende Befreiung werde hingegen abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

5 Der seit in die Ärzteliste eingetragene Mitbeteiligte werde seit als Facharzt für Radiologie geführt. Seit sei er - zuletzt als Primararzt - am Institut für Radiologie am Universitätsklinikum Krems angestellt. Mit Wirkung vom sei sein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 57 des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes durch Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit unkündbar geworden. Der Mitbeteiligte habe Pensionsansprüche gemäß ASVG und gegenüber dem Wohlfahrtsfonds. Er übe keine ärztliche Tätigkeit iSd. § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 aus.

6 Wesentlich sei im vorliegenden Fall, dass der Mitbeteiligte - als Vertragsbediensteter - in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehe und (de iure) unkündbar sei. Der Pensionsanspruch des Mitbeteiligten nach dem ASVG bestehe aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ein solcher Pensionsanspruch sei als dem Ruhe- (Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds gleichwertig zu beurteilen und rechtfertige eine Befreiung von der Beitragspflicht.

7 1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/04/0001 und vom , Zl. Ra 2015/08/0008).

11 2.2.1.1. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 lautet:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt."

12 2.2.1.2. § 19 Abs. 1 der Satzung lautet (auszugsweise):

13 "§ 19 Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu

befreien. ... ."

14 2.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Revision weder das Bestehen eines de iure unkündbaren, also nicht durch einseitige Erklärung des Dienstgebers beendbaren (vgl. in diesem Sinn zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/11/0082, und vom , Zl. 2006/11/0114) Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten zum Land Niederösterreich noch das Bestehen eines Pensionsanspruchs des Mitbeteiligten nach dem ASVG in Zweifel zieht.

15 2.2.3.1.1. Die Revision erblickt ihre Zulässigkeit zunächst darin, dass die Frage, ob Dienstverhältnisse aufgrund des NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetzes unkündbare Dienstverhältnisse iSd. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 sein könnten, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden sei. Damit verkennt die Revision freilich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

16 2.2.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner neueren Judikatur durchgehend die Rechtsauffassung, dass die Befreiung von der Beitragspflicht voraussetzt, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss aufgrund eines de iure unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. Keinen Zweifel hat der Verwaltungsgerichtshof daran gelassen, dass dafür jedes de iure unkündbare Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Betracht kommt, sofern es die Grundlage für einen entsprechend gleichwertigen Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0237, zum Fall einer Ärztin, für deren Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war, das hg. Erkenntnis , Zl. 2010/11/0014, zum Fall einer Ärztin, die in einem de iure unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stand und einen darauf gegründeten Pensionsanspruch nach ASVG hatte, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0156, ebenfalls betreffend einen Arzt, für dessen Dienstverhältnis die Dienstordnung B für Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs maßgeblich war). Im Revisionsfall ist angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen der Revisionsfall keinen Grund gibt, abgewichen wäre. Die Revision zeigt vor diesem Hintergrund nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig wäre. Dies ergibt sich auch nicht schon daraus, dass die Revision - ohne dies klar auszusprechen - die erwähnte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Berufung auf das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des ÄrzteG 1998 für unzutreffend erachtet.

17 2.2.3.2. Soweit die Revision weiters vorbringt, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage offen geblieben, ob ein Pensionsanspruch gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt nach dem ASVG ausreiche bzw. "ganz grundsätzlich" ausreiche, um die Tatbestandsvoraussetzung des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998, wonach ein gleichwertiger Anspruch auf "Ruhe-(Versorgungs-)genuss" bestehen müsse, zu erfüllen, lässt sie erkennen, dass sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner bisherigen Judikatur nicht teilt. Sowohl im Erkenntnis Zl. 2010/11/0014 als auch im Erkenntnis Zl. 2013/11/0156, welches sich auf das erstere bezieht, hat der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein als gleichwertig iSd. § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 anzusehen sind. Auch in dieser Hinsicht ist nicht zu ersehen, dass das Verwaltungsgericht im Revisionsfall, der der im Erkenntnis Zl. 2010/11/0014 behandelten Konstellation gleicht, von dieser Rechtsauffassung abgewichen wäre. Die Revision zeigt vor diesem Hintergrund auch mit ihrem Vorbringen zur Gleichwertigkeit bzw. Ungleichwertigkeit nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängig wäre.

18 2.2.4. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ASVG;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §19 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110061.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-49223