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VwGH 10.05.2017, Ra 2017/11/0058

VwGH 10.05.2017, Ra 2017/11/0058

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs7;
RS 1
Hat das Fondsmitglied trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien der Höchstbeitrag vorzuschreiben (vgl. zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, E vom , 2010/11/0137).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. C F in W, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weißgerberlände 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-162/V/076/10204/2016-9, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beitrag des Revisionswerbers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt I iVm Abschnitt IV Abs. 5 und 7 der Beitragsordnung mit EUR 28.000,-- (Höchstbeitrag) festgesetzt.

2 Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Revisionswerber trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung der in Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung normierten Verpflichtung, die erforderlichen Unterlagen für die Beitragsbemessung vorzulegen (Einkommensbescheid sowie Gewinn-und Verlustrechnung des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Kalenderjahres, somit betreffend 2010), nicht entsprochen habe.

4 Dazu wurde festgestellt, der Revisionswerber sei in Wien als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (nach dem Revisionsvorbringen: selbständig) tätig und (abgesehen von einer hier nicht weiter interessierenden Lehrtätigkeit) überdies sowohl handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH, die als Privatambulatorium die ärztlichen Tätigkeiten des Schwangerschaftsabbruches und der Familienplanung ausübe. Alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH sei die G. Holding GmbH (die ihrerseits nach dem Revisionsvorbringen im Alleineigentum des Revisionswerbers steht).

5 Der Revisionswerber habe in seiner Beitragserklärung lediglich "Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit" von EUR 20.234,19 für das maßgebende Jahr 2010 bekannt gegeben (die übrigen Felder des betreffenden Formulars seien nicht ausgefüllt gewesen). Außerdem habe er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vorgelegt, in welchem alle Beträge bis auf den genannten unkenntlich gemacht worden seien. Mehrfachen Aufforderungen der belangten Behörde, konkret bezeichnete Unterlagen binnen jeweils gesetzter Fristen vorzulegen (darunter u.a. den vollständigen Einkommensteuerbescheid), habe der Revisionswerber nicht entsprochen. Auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 sei hinsichtlich der Daten über das Einkommen dieses Jahres, hinsichtlich der dort genannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und des Gesamtbetrages der Einkünfte unlesbar gemacht worden.

6 Hinsichtlich der G. Ambulatorium GmbH habe der Revisionswerber Bilanzen vorgelegt, nicht aber die vom Verwaltungsgericht verlangte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010. In einem (im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen) Schreiben vom habe der Revisionswerber ausgeführt, dass er im Jahr 2010 keinen Gewinn aus dem Ambulatorium erwirtschaftet habe und dass ein solcher auch in den nächsten Jahren nicht zu erwarten sei. Er habe im betreffenden Jahr keine Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit für die G. Ambulatorium GmbH erhalten.

7 Hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe der Revisionswerber schon in der Beschwerde vorgebracht, dass diese keinen Bezug zu einer ärztlichen Tätigkeit und daher keine Relevanz für die Bemessungsgrundlage hätten. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Erkenntnis die Stellungnahme der belangten Behörde vom wiedergebeben, wonach der Revisionswerber ein grundbücherlich gesichertes Vorkaufsrecht an den Räumlichkeiten des G. Ambulatoriums habe, was auf deren Anmietung durch den Revisionswerber und deren Untervermietung an die G. Ambulatorium GmbH und damit auf beitragspflichtige Einkünfte hindeuten könnte. Diesbezügliche Mietzinszahlungen habe der Revisionswerber bestritten und auf eine eidesstättige Erklärung seiner Steuerberater verwiesen, wonach in der (nicht vorgelegten) Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft für das Jahr 2010 keine Mietzinszahlungen aufschienen.

8 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung davon aus, dass auch die Gewinnanteile aus Gruppenpraxen, ebenso wie solche aus dem Betrieb von Ambulatorien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/11/0092), in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages einzubeziehen seien, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinnanteil tatsächlich ausgeschüttet wurde. Der Revisionswerber habe zwar behauptet und durch eine eidesstättige Erklärung bekräftigt, dass seitens der G. Ambulatorium GmbH keine Mietzinszahlungen für oder an ihn erfolgt seien, doch hätte er zur Überprüfung dieses Umstandes ("ob eine derart erfolgte Gewinnauszahlung vorgenommen wurde") die von ihm verlangten Unterlagen, nämlich den in Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung ausdrücklich genannten Einkommensteuerbescheid vollständig lesbar (insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010 vorlegen müssen. Da der Revisionswerber dies trotz mehrfacher Aufforderungen und Fristsetzungen verweigert habe, sei gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung der Höchstbeitrag als Fondsbeitrag für das Jahr 2013 vorzuschreiben gewesen.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Zl. Ra 2014/04/0001 und vom , Zl. Ra 2015/08/0008).

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

14 Das ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 26/2017, lautet auszugsweise:

"§ 96a. In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden."

15 Die hier maßgebende Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lautet:

"I. Fondsbeitrag

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 14,2 v.H.

...

(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens EUR 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.

...

IV. Verfahren

...

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gem. Abschnitt I Abs. 2-4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Fondsmitglieder, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, haben darüber hinaus den Jahresabschluss der Gesellschaft des drittvorangegangen Jahres sowie jene Firmenbuchauszüge und sonstigen Belege vorzulegen, aus denen die Geschäfts- und Gewinnanteile ersichtlich sind. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

...

(7) Wird der Verpflichtung gemäß Abs.5 oder 6 trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessenen gesetzten Nachfrist nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen, ist bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der Höchstbeitrag gemäß Abschnitt I Abs. 5 vorzuschreiben. Die Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten hat innerhalb der Rechtsmittelfrist des Bescheides mit dem der Höchstbeitrag vorgeschrieben wurde zu erfolgen, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden.

..."

16 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ob das Fondsmitglied dem Wohlfahrtsfonds alle Einkünfte bekannt zu geben habe, oder nur jene Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, die (gemeint offenbar: aus der Sicht des Fondsmitglieds) "für die Berechnung der Beitragsgrundlage von Relevanz sind".

17 Dazu ist auf § 96a ÄrzteG 1998, nach dem in der Beitragsordnung die zu meldenden Daten festzulegen sind, und auf Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung zu verweisen, wonach (neben der vollständigen und wahrheitsgemäßen Bekanntgabe der in der zugesandten Beitragserklärung auszufüllenden Daten) jedenfalls, soweit zutreffend, der/die Lohnzettel und (bezogen auf selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeiten) der Einkommensteuerbescheid beizuschließen sind.

18 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe trotz mehrfacher Aufforderung samt mehrfach gesetzter Fristen den Einkommensteuerbescheid nicht vollständig (sondern in wesentlichen Teilen in unlesbarer Form) vorgelegt, bleibt in der Revision unbestritten.

19 Daher war schon aus diesem Grund gemäß Abschnitt IV Abs. 7 der Beitragsordnung der Höchstbeitrag vorzuschreiben (vgl. zum Erfordernis der "zeitgerechten und vollständigen" Entsprechung der Vorlageverpflichtung auch das, zu einer früheren Fassung dieser Bestimmung ergangene, hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0137).

20 War der Höchstbeitrag aber schon mangels Vorlage eines vollständigen Einkommensteuerbescheides vorzuschreiben, so kommt es auf die in der Zulassungsbegründung der Revision aufgeworfene weitere Frage, ob nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung die Vorlage "aller erdenklichen Urkunden", auch wenn sie wie die Gewinn- und Verlustrechnung im konkreten Fall keine Aussagekraft besäßen, verlangt werden könne, nicht an. Das Schicksal der Revision hängt somit nicht von dieser Rechtsfrage ab iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.

21 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der Beitragsordnung jene Unterlagen vorzulegen sind, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Ob bestimmte Unterlagen erforderlich sind, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) daher gegebenenfalls nachvollziehbar zu begründen.

22 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110058.L00
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Fundstelle(n):
SAAAF-49222