VwGH 14.06.2017, Ra 2017/08/0059
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Die Verjährungsbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG betrifft lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Auf die Feststellung der Versicherungspflicht ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Die Versicherungspflicht kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG verjährt ist (Hinweis: E , 2001/08/0053). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/08/0152 E RS 4 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des F Z, 2. der V Z, beide in W, beide vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W151 2004650-1/28E, W151 2121810-1/23E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Parteien:
Wiener Gebietskrankenkasse; 2. Pensionsversicherungsanstalt;
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bescheid vom stellte die Wiener Gebietskrankenkasse fest, dass die Zweitrevisionswerberin aufgrund ihrer Beschäftigung bei RZ - dem Rechtsvorgänger des Erstrevisionswerbers - in der Zeit vom bis der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einsprüchen der revisionswerbenden Parteien gab der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom keine Folge.
5 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom ab.
6 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision zunächst vor, "das angefochtene Erkenntnis" verpflichte "zur Zahlung verjährter ASVG Beiträge". Mit diesem Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weil Gegenstand des Verfahrens die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG gewesen ist. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 1 ASVG regelt diese Bestimmung nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 68 Abs. 1 ASVG (möglicherweise) verjährt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0263, mwN).
7 Das weitere von den revisionswerbenden Parteien unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen, das Erkenntnis sei vom Bundesverwaltungsgericht nach "Einstellung des Verfahrens" durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassen worden, bleibt unbegründet. Tatsächlich hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren nicht eingestellt, sondern im Dezember 2013 die Akten des Verwaltungsverfahrens in Folge Überganges der Zuständigkeit gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080059.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-49171