VwGH 22.03.2017, Ra 2017/07/0017
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts - Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/15/0049, mwN). |
Normen | |
RS 1 | Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen (vgl. ; ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/07/0341 B RS 1 |
Norm | WRG 1959 §29 Abs3; |
RS 2 | Die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten setzt, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs 3 WRG zu entnehmen ist und auch vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen wurde (Hinweis E , 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994; E , 95/07/0051, VwSlg 14293 A/1995), ein Verlangen dieses Dritten voraus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 97/07/0076 E VwSlg 15280 A/1999 RS 2 |
Norm | WRG 1959 §29 Abs3; |
RS 3 | Wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist, hat der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 begehrt (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-927/001-2016, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, erhobenen Revision, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/07/0017-3, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem hg. Beschluss vom , Ra 2017/07/0017-3, wurde der Antrag vom , der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels konkreter Darlegung der wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen und der anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers abgewiesen.
2 Der Revisionswerber bringt im gegenständlichen Antrag unter anderem vor, dass eine Befolgung der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgetragenen Vorkehrungen bzw. deren zwangsweise Durchsetzung mit unverhältnismäßigen, nicht vertretbaren wirtschaftlichen Folgen für den Revisionswerber und damit einhergehenden Nachteilen verbunden seien. Bei der Entfernung der Wehranlage komme es zu Schäden im Oberlauf sowie zur rückschreitenden Erosion des Bachbettes. Auch werde der seit über hundert Jahren bestehende Hochwasserschutz zerstört, was zu Beeinträchtigungen von Landschafts- und Geländeteilen (Ausschwemmungen), der öffentlichen Abwasseranlagen und des Hochwasserschutzes der Gemeinde sowie zur Gefährdung des Fischbestandes führe. Weiters müsse die Wehranlage wiedererrichtet werden, wenn das Höchstgericht der Revision stattgebe; die Kosten des Revisionswerbers (mehrere € 10.0000,-) wären in diesem Fall frustriert.
3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/15/0049, mwN).
4 Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Mit dem nunmehr erstatteten Vorbringen werden keine wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen vorgebracht.
5 Der Revisionswerber bringt weiters vor, aus der im Antrag vorgelegten Übersicht über die Menge der monatlichen Niederschläge im Jahr 2017 ergebe sich, dass im Zeitraum zwischen Jänner und März 2017 - sohin zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und dem Beschluss des VwGH - deutlich geringere Mengen an Niederschlag als im Juni bzw. Juli 2017 und im jetzigen Zeitpunkt zu beobachten gewesen seien. Gegenüber den in den letzten Wochen vermehrt aufgetretenen Unwettern (Starkregen), und damit verbundene extreme Regengüsse hätten sich die zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2017/07/0017-3) maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert. In den nächsten Wochen sei mit einer noch größeren Menge an Niederschlag zu rechnen.
6 Mit dem Vorbringen, es gebe nun vermehrte Regenfälle, ist nicht ersichtlich, inwiefern das subjektive Interesse des Revisionswerbers in unverhältnismäßiger Weise berührt ist und inwieweit seine Interessen durch den Starkregen bzw. die extremen Regengüsse nachteilig beeinflusst sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0057).
7 Dem Antrag, der Revision in Abänderung des hg. Beschlusses vom , Ra 2017/07/0017-3 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-927/001-2016, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, erhobenen Revision, in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/07/0017-3, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem hg. Beschluss vom , Ra 2017/07/0017-3, wurde der Antrag vom , der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels konkreter Darlegung der wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen und der anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers abgewiesen.
2 Der Revisionswerber bringt im gegenständlichen Antrag unter anderem vor, dass eine Befolgung der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgetragenen Vorkehrungen bzw. deren zwangsweise Durchsetzung mit unverhältnismäßigen, nicht vertretbaren wirtschaftlichen Folgen für den Revisionswerber und damit einhergehenden Nachteilen verbunden seien. Bei der Entfernung der Wehranlage komme es zu Schäden im Oberlauf sowie zur rückschreitenden Erosion des Bachbettes. Auch werde der seit über hundert Jahren bestehende Hochwasserschutz zerstört, was zu Beeinträchtigungen von Landschafts- und Geländeteilen (Ausschwemmungen), der öffentlichen Abwasseranlagen und des Hochwasserschutzes der Gemeinde sowie zur Gefährdung des Fischbestandes führe. Weiters müsse die Wehranlage wiedererrichtet werden, wenn das Höchstgericht der Revision stattgebe; die Kosten des Revisionswerbers (mehrere EUR 10.0000,-) wären in diesem Fall frustriert.
3 Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nämlich nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es - neben der Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen - die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/15/0049, mwN).
4 Da der ursprüngliche Antrag kein konkretes Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers enthielt, konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Mit dem nunmehr erstatteten Vorbringen werden keine wesentlichen Änderungen der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen vorgebracht.
5 Der Revisionswerber bringt weiters vor, aus der im Antrag vorgelegten Übersicht über die Menge der monatlichen Niederschläge im Jahr 2017 ergebe sich, dass im Zeitraum zwischen Jänner und März 2017 - sohin zwischen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und dem Beschluss des VwGH - deutlich geringere Mengen an Niederschlag als im Juni bzw. Juli 2017 und im jetzigen Zeitpunkt zu beobachten gewesen seien. Gegenüber den in den letzten Wochen vermehrt aufgetretenen Unwettern (Starkregen), und damit verbundene extreme Regengüsse hätten sich die zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2017/07/0017-3) maßgeblichen Voraussetzungen wesentlich geändert. In den nächsten Wochen sei mit einer noch größeren Menge an Niederschlag zu rechnen.
6 Mit dem Vorbringen, es gebe nun vermehrte Regenfälle, ist nicht ersichtlich, inwiefern das subjektive Interesse des Revisionswerbers in unverhältnismäßiger Weise berührt ist und inwieweit seine Interessen durch den Starkregen bzw. die extremen Regengüsse nachteilig beeinflusst sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0057).
7 Dem Antrag, der Revision in Abänderung des hg. Beschlusses vom , Ra 2017/07/0017-3 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des J G in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-927/001-2016, betreffend Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nach dem WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass das unter PZ X im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Zudem wurde dem Revisionswerber aufgetragen, näher angeführte letztmalige Vorkehrungen durchzuführen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom wurde die Beschwerde des Revisionswerbers - mit der Maßgabe des Entfalles einer dem Revisionswerber aufgetragenen Verpflichtung und des Hinzukommens einer anderen - abgewiesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In ihren Zulässigkeitsgründen wirft die Revision zunächst Rechtsfragen des Verfahrensrechtes auf, indem sie die mangelnde Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlungen behauptet und sich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet.
7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (, mwN).
8 Davon ist - auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung - nicht auszugehen.
9 Ebenso obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (, mwN).
10 Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht stützte sich nämlich auf schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten. Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens wäre vom Verwaltungsgericht ein anderer Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Will der Revisionswerber aber in der Konstellation des Revisionsfalles noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (, mwN).
11 In seinen Zulässigkeitsausführungen hält der Revisionswerber weiters fest, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob sich das Wasserrecht "eines gegenüber dem eigentlichen Schutzzweck bloß untergeordneten Wasserberechtigten" - dem Revisionswerber - auf die gesamte Wehranlage erstrecke oder nur auf diejenigen Teile, die zur Ausübung seines "untergeordneten Wasserrechts" zusätzlich hergestellt werden müssten. Eine höchstgerichtliche Judikatur fehle auch zur Frage, ob eine Mitbenutzung im Sinne des § 19 WRG 1959 vorliege, wenn die Errichtung eines zur Regulierung des Baches bewilligten Abschlussschwellers unter der Bedingung bewilligt würde, dass ein Wasserberechtigter diesen durch Anbringen eines entsprechenden Aufsatzes mitbenutzen könne.
12 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (, mwN). Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH, , Ra 2017/02/0106, mwN).
13 Davon ist hier auszugehen: Das Zulässigkeitsvorbringen ist nämlich im Lichte des vom Revisionswerber vor dem Verwaltungsgericht erstatten Vorbringens zu sehen, wonach ihm lediglich der "Wehraufsatz", nicht jedoch der betonierte "Wehrschweller" zuzurechnen sei. Diesem Vorbringen ist jedoch der vom Verwaltungsgericht in einem mängelfreien Verfahren festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, dass sich die maßgebliche wasserrechtliche Bewilligung vom auf die "im Gemeindegebiet S gelegene unter der PZ X des Wasserbuchs der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt eingetragenen Wehranlage" bezieht und die Wehranlage sowohl im Wasserbuch als auch in der Verhandlungsschrift vom , auf die sich der Bewilligungsbescheid ausdrücklich bezieht, so beschrieben ist, dass dazu auch das "feste Grundwehr aus Bruchsteinen" gehört. Auch ergibt sich aus der Bedingung 4 des genannten Bescheides die Erhaltungspflicht des Konsensinhabers für "das Wehr nebst Wehrkanaleinlauf und der Uferwände", sodass hier - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht zwischen festem Wehrkörper und Aufsatz aus Holz differenziert wird. Zudem lassen sich der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung des Revisionswerbers vom keine Hinweise auf das Vorliegen eines (bloßen) Mitbenutzungsrechtes im Sinne des § 19 WRG 1959 entnehmen.
14 Schließlich bringt der Revisionswerber als weiteren Zulässigkeitsgrund vor, es fehle höchstgerichtliche Judikatur zu der Frage, ob die Behörde bei der Prüfung der öffentlichen Interessen diejenigen außer Acht lassen könnte, deren Träger die Überlassung der Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 hätten begehren können, dies aber unterlassen haben.
15 Der Revisionswerber übersieht dabei jedoch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bescheidmäßig zu verfügende Überlassung einer Anlage (für Anlagenteile kann nichts anderes gelten) nach Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch den bisher Berechtigten an einen Dritten, wie dies dem Wortlaut der Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 zu entnehmen ist, ein Verlangen dieses Dritten voraussetzt (, mwN). Dabei hat - wenn die weitere Erhaltung einer Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist - der Antragsteller (öffentliche Körperschaft) darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 begehrt (). Da solche Anträge im vorliegenden Verfahren unstreitig nicht vorlagen, ist das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes, die mit einem solchen Antrag darzulegenden öffentlichen Interessen, deren Träger diese durch ein Begehren auf Überlassung von Anlagenteilen wahren hätten können, nicht zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070017.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-49142