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VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147

VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
RS 1
Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass Nachbarn keine Antragslegitimation im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 zukommt und dass diese Regelung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist (Hinweis B vom , Ro 2016/05/0004, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des K A in S, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W143 2154743-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Nutzungsuntersagung sowie auf Feststellung der UVP-Pflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei:

P GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Schriftsatz vom (der den vorgelegten Verfahrensakten nicht beiliegt) beantragte der Revisionswerber einerseits die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), dass für die Errichtung von 6.640 KFZ-Stellplätzen auf näher konkretisierten Grundstücken und die Nutzung eines Grundstückes als Hubschrauberlandeplatz ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, und andererseits, die Nutzung dieser Grundstücke zu dem vorhin genannten Zweck zu untersagen.

5 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen.

6 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Revision als unbegründet ab und verwies zur fehlenden Antragslegitimation und Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf die hg. Erkenntnisse vom 28. (richtig: 18.) Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und vom , Ro 2016/05/0011, sowie auf den hg. Beschluss vom , Ro 2016/06/0013. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

7 Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aus, es fehle eine oberstgerichtliche Entscheidung zu der Frage, "ob und inwieweit es dem Gemeinschaftsrecht entspricht, wenn Behörden ungeprüft untätig sind, obwohl sie Kenntnis davon haben, dass Erweiterungen, die in Zusammenhang mit einem UVP-genehmigten Projekt stehen und den Kriterien des § 3a UVP-G 2000 bzw. der Ziffer 14 des Anhanges 1 UVP-G 2000 entsprechen, vorgenommen wurden."

8 Damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Antragslegitimation von Nachbarn im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Im Übrigen brachte der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage bereits mehrfach zum Ausdruck, dass Nachbarn keine Antragslegitimation im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukommt und dass diese Regelung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom , Ro 2016/05/0004, mwN).

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060147.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-49128