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VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0024

VwGH 01.06.2017, Ra 2017/06/0024

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs3;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
RS 1
§ 18 Abs. 2 Bgld BauG 1997 normiert das Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können.
Normen
AVG §13 Abs3;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
RS 2
Das Unterbleiben eines unverzüglichen Verbesserungsauftrages ist zwar in Bezug auf den Säumnisschutz von Bedeutung, ändert jedoch nichts an der Mangelhaftigkeit des Anbringens und damit an der Berechtigung der Behörde, einen solchen Auftrag zu erteilen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der G P in P, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E GB5/09/2016.009/008, betreffend Zurückweisung eines Bauantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeinde Pöttelsdorf, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91/2; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Pöttelsdorf Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P. vom wurde u.a. der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung zum Neubau von zwei Silos und zum Umbau des Schweinestalles auf dem Grundstück Nr. 169, KG P, erteilt.

2 Mit Schreiben vom beantragte die Revisionswerberin die "Erteilung einer Baubewilligung für die Abänderungen gegenüber dem seinerzeitigen Bewilligungsbescheid" (im Folgenden: Änderungsantrag). Diesem Antrag waren - den vorgelegten Verfahrensakten zufolge - neben einer Baubeschreibung auch Kopien von Planunterlagen beigelegt, aus denen der bewilligte Bestand und die Änderungen, die nunmehr Gegenstand des Änderungsverfahrens sein sollen, nicht ersichtlich sind.

3 Der Bürgermeister der Gemeinde P. ging zunächst davon aus, dass die Baubewilligung vom wegen nicht fristgerechter Fertigstellung erloschen sei, und wies den Änderungsantrag mit Bescheid vom ab. Die Frage des Erlöschens der Baubewilligung vom wurde rechtskräftig erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (LVwG) vom dahin gehend entschieden, dass die Baubewilligung nicht erloschen ist.

4 Daraufhin hob der Gemeinderat der Gemeinde P. mit Bescheid vom den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P. vom auf und verwies das Verfahren betreffend den Änderungsantrag an diesen zurück.

5 Der Bürgermeisters der Gemeinde P. forderte die Revisionswerberin mit Verfügung vom u.a. auf, eine planliche Darstellung des mit Bescheid vom genehmigten und des derzeit realen Bestandes mit Kennzeichnung aller bestehenden Abweichungen zum bewilligten Bestand sowie der beabsichtigten Änderungen vorzulegen. Dazu teilte die Revisionswerberin mit, die erforderlichen Unterlagen seien bereits in einem früheren Bauverfahren (zu Aktenzahl 132/2003 betreffend ein Ansuchen vom für "Änderungen und Ergänzungen eines bewilligten Schweinestalls") vorgelegt worden. Auf den Einwand des Bürgermeisters der Gemeinde P., aus diesen Unterlagen ergebe sich nicht, für welche Änderungen nunmehr eine Genehmigung beantragte werde, verwies die Revisionswerberin neuerlich auf die im Bauverfahren 132/2003 vorgelegten Unterlagen.

6 Darauf erließ der Bürgermeisters der Gemeinde P. den Verbesserungsauftrag vom , in dem der Revisionswerberin u.a. die Vorlage einer Darstellung der baulichen Änderungen auf Basis des Konsensplanes (neu = rot, gelb = Abbruch, grau = bewilligter Bestand) mit allen erforderlichen Flächenangaben und Fußbodenaufbauten, Dimensionierungen und Mauerwerksöffnungen, Lüftungsöffnungen, Entsorgungsleitungen etc. (Hinweis auf §§ 17 und 18 Burgenländisches Baugesetz - Bgld BauG) sowie Unterzeichnung der Pläne durch einen befugten Planverfasser, unter Hinweis auf die Folgen bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen wurde.

7 Da die von der Revisionswerberin mit Schriftsatz vom vorgelegten Unterlagen nach Ansicht des Bürgermeisters der Gemeinde P. nicht den Anforderungen entsprachen, forderte er diese mit Schreiben vom nochmals auf, u. a. drei farblich codierte Planexemplare (keine schwarz-weiß Kopien) vorzulegen.

8 Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Gemeinde P. den Änderungsantrag der Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil auch am keine von einem befugten Planverfasser unterschriebenen Originalpläne vorgelegt worden seien; die Unterschrift des Planverfassers auf der vorgelegten Kopie stamme vom , das Unternehmen des Planverfasser sei am von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Es lägen somit keine § 18 Abs. 2 Bgld BauG entsprechenden Einreichunterlagen vor.

9 Der Gemeinderat der Gemeinde P. gab mit Bescheid vom der Berufung der Revisionswerberin keine Folge.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) wies das LVwG die Beschwerde der Revisionswerberin ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, der Verweis auf in einem anderen Bauverfahren vorgelegte Unterlagen sei im Bgld BauG nicht vorgesehen. Die nicht unverzügliche Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG ändere nichts an der Berechtigung der Behörde, einen derartigen Auftrag zu erteilen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2001/06/0139). Es lägen keine Einreichunterlagen vor, die den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Bgld BauG entsprächen. Bei den am vorgelegten Unterlagen handle es sich um Kopien von Plänen, die der Behörde bereits mit einem am eingebrachten Ansuchen vorgelegt und von einem damals befugten Planverfasser unterfertigt worden seien. Die Zurückweisung des Änderungsantrages sei somit rechtens.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15 In ihrer Zulassungsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, bereits mit dem Antrag vom habe sie "sämtliche erforderliche Unterlagen vorgelegt"; wenn diese nach so vielen Jahren nicht mehr im Behördenakt auflägen, könne dies nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden.

Damit tritt sie den Ausführungen des LVwG, dass der Verweis auf in einem anderen Verfahren vorgelegte Unterlagen im Bgld BauG nicht vorgesehen sei und schwarz-weiß Kopien den Anforderungen des § 18 Abs. 2 Bgld BauG nicht entsprächen, nicht explizit entgegen. In ihrer Beschwerde brachte die Revisionswerberin bereits vor, mit dem Antrag vom "wurden sämtliche erforderlichen Unterlagen dem Antrag beigelegt bzw. wurde mit der Behörde vereinbart, dass sämtliche Unterlagen aus einem anderen Akt der Gemeinde entnommen werden." In den Revisionsausführungen heißt es dazu: "Richtig ist, dass es sich bei dem nunmehr zu behandelnden Einreichplan um jenen handelt, welcher bereits in dem vorangegangenen Bauverfahren gegenständlich war. Dass der Einreichplan damit jedenfalls im Original existiert, ist der Behörde bekannt."

Damit verkennt die Revision das in § 18 Abs. 2 Bgld BauG normierte Erfordernis, dem Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Aus Plänen, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ergibt sich - abgesehen von der Unzulässigkeit eines solchen Verweises - naturgemäß nicht, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist. Dass "ein Einreichplan vorhanden ist" bzw. "die Behörde in Kenntnis des originalen Einreichplanes ist", reicht eben nicht aus, um das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben beurteilen zu können. Den vorgelegten Verfahrensakten kann eine planliche Darstellung des exakten Gegenstandes des am eingebrachten Änderungsansuchens nicht entnommen werden. Die Revisionswerberin behauptet auch nicht, dass Pläne für das gegenständliche Änderungsvorhaben von einem befugten Planverfasser - wie in § 18 Abs. 2 Bgld BauG vorgesehen - unterzeichnet worden wären. Insofern wurde der zulässige Verbesserungsauftrag - entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht - nicht erfüllt.

16 Sofern die Revision mit dem Hinweis auf die lange Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Verbesserungsauftrages zum Ausdruck bringen will, ein solcher wäre nicht mehr zulässig, ist ihr zu entgegnen, dass das Unterbleiben eines unverzüglichen Verbesserungsauftrages zwar in Bezug auf den Säumnisschutz von Bedeutung ist, jedoch nichts an der Mangelhaftigkeit des Anbringens und damit an der Berechtigung der Behörde, einen solchen Auftrag zu erteilen, ändert (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG 1 (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 28 zitierte hg. Judikatur).

17 Die Revision war daher zurückzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das den Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §13 Abs3;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
Schlagworte
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ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060024.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-49113