VwGH 18.08.2017, Ra 2017/04/0081
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Nach § 1 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsabsicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 GewO 1994 weiter gefasst (vgl. RV 341 BlgNR 17. GP 31 f), wobei die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs. 2 GewO 1994 daneben weiterhin anwendbar ist (arg: "liegt ... auch dann vor"). |
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RS 2 | Nach der Sonderregelung des § 1 Abs. 6 GewO 1994 ist es nicht erforderlich, dass zugunsten des Vereins selbst ein Gewinn erzielt wird (Hinweis E vom , 90/04/0036, sowie das E vom , 97/04/0183). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des R Ö in D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , LVwG-1- 469/2016-R6, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde über den Revisionswerber gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher bezeichneten Vereins zu verantworten, dass der Verein das Gastgewerbe sowie das Friseurgewerbe ausgeübt habe, ohne die dafür erforderlichen Gewerbeberechtigungen zu besitzen. Tatzeit und Tatort sowie die Tathandlungen wurden jeweils näher umschrieben.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer Verhandlung der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Tathandlung hinsichtlich der unbefugten Ausübung des Friseurgewerbes näher präzisiert wurde. Dem Revisionswerber wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten auferlegt, die ordentliche Revision wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass - wie im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am erhoben worden sei - am gegenständlichen Standort entsprechend ausgestattete (verwiesen wird zum einen auf eine Theke, einen Kühlschrank, Kisten mit leeren und vollen Getränken, mehrere Tische samt Stühlen und zwei Geldbörsen mit größeren Bargeldmengen sowie zum anderen auf ein Waschbecken, einen Drehstuhl, diverse Friseurutensilien und einen Kübel mit Haaren) Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien, in denen zum einen Getränke gegen freiwillige Spenden zur Verfügung gestellt worden seien und zum anderen das Friseurgewerbe ausgeübt werden könne. Das Lokal sei von Montag bis Sonntag zu näher genannten Zeiten geöffnet gewesen.
4 Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, der gegenständliche Verein übe seine Tätigkeiten auf eigene Rechnung und Gefahr - und somit selbständig - aus. Das Vereinslokal sei täglich geöffnet gewesen und der Betrieb somit regelmäßig. Die Vereinstätigkeit - so das Verwaltungsgericht - weise im Hinblick auf die Einrichtung und die Ausstattung das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf und sei auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet gewesen. Die Absicht, den Vereinsmitgliedern einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden, sei dadurch gegeben, dass Getränke gegen freiwillige Spenden zur Verfügung gestellt würden bzw. die Möglichkeit eingeräumt werde, Dienstleistungen des Friseurgewerbes günstiger zu erhalten als bei Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen durch befugte Gewerbetreibende. Die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien tatbildmäßig begangen worden, der Revisionswerber sei als Obmann des Vereins dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Abschließend erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 5.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die - seiner Ansicht nach fehlende - Gewerbsmäßigkeit bzw. Ertragsabsicht eingegangen. Der Revisionswerber habe in der Beschwerde ausgeführt, dass ein Ertrag weder erwirtschaftet werde noch beabsichtigt sei. Die freiwilligen Spenden hätten bei weitem nicht den Selbstkostenpreis der Getränke erreicht. Das Verwaltungsgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/03/0028, abgewichen, wonach hinsichtlich des Vorliegens der Gewerbsmäßigkeit darauf abzustellen sei, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen ein Ertrag erzielt werde, in der Absicht betrieben werde, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen.
10 5.2. Nach § 1 Abs. 6 erster Satz GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, bei Vereinen auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Das Merkmal der Ertragsabsicht wird damit gegenüber der allgemeinen Grundregel des § 1 Abs. 2 GewO 1994 weiter gefasst (vgl. RV 341 BlgNR 17. GP 31 f), wobei die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs. 2 GewO 1994 daneben weiterhin anwendbar ist (arg: "liegt ... auch dann vor"; siehe auch Müller, in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO, § 1 Rz. 25).
11 Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Einrichtung und Ausstattung der betreffenden Räumlichkeiten ist die Ansicht, die Tätigkeiten wiesen das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf, nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme, die den Vereinsmitgliedern eingeräumte Möglichkeit, Getränke gegen (bloß) freiwillige Spenden zu konsumieren bzw. Dienstleistungen des Friseurgewerbes günstiger als von einem befugten Gewerbetreibenden in Anspruch zu nehmen, indiziere einen diesen zufließenden vermögenswerten Vorteil (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 97/04/0183, und vom , 91/04/0108). Soweit in der Revision die fehlende Gewinnerzielung (bzw. die fehlende Ertragsabsicht) des Vereins ins Treffen geführt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Sonderregelung des § 1 Abs. 6 GewO 1994 nicht erforderlich ist, dass zugunsten des Vereins selbst ein Gewinn erzielt wird (siehe das hg. Erkenntnis vom , 90/04/0036, sowie das bereits zitierte Erkenntnis 97/04/0183). Eine - von ihm geltend gemachte - mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vermag der Revisionswerber mit seinem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen.
12 Auch aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnis 2009/03/0028 ergibt sich nichts anderes. Aus der dort zu einer Wortfolge in § 1 Abs. 2 GewO 1994 (Ertragsabsicht "im Zusammenhang mit" einer Tätigkeit) getroffenen Aussage lässt sich nämlich für den vorliegenden Fall, in dem die Ertragsabsicht im Weg des § 1 Abs. 6 GewO 1994 aus dem den Vereinsmitgliedern zukommenden vermögenswerten Vorteil abgeleitet wurde, nichts gewinnen.
13 6. Soweit der Revisionswerber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes bekämpft, genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2016/04/0063, mwN). Eine derartige, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen zur fehlenden Entgeltlichkeit des Schneidens der Haare ist entgegenzuhalten, dass es das Verwaltungsgericht diesbezüglich in nicht zu beanstandender Weise als maßgeblich angesehen hat, dass die Vereinsmitglieder die Möglichkeit bekommen haben, die betreffenden Dienstleistungen günstiger als bei Inanspruchnahme einschlägiger Gewerbebetriebe zu erhalten.
14 7. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040081.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-49077