VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VStG §19 Abs1; VStG §19 Abs2; |
RS 1 | Die Unbescholtenheit des Beschuldigten darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des JT in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-410595/23/MS, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
5 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
6 Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen bezüglich der vermeintlichen Abschaffung des Milderungsgrunds der Unbescholtenheit durch die Staffelung des Strafrahmens nach Erst- und Wiederholungtäter nach § 52 Abs 2 GSpG wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf. Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Revisionswerber nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war - dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) -, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl ). Eine derartige (umfassende) Unbescholtenheit des Revisionswerbers wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret behauptet. Eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG wurde daher auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
7 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §19 Abs1; VStG §19 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170126.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-48854