Suchen Hilfe
VwGH 31.03.2017, Ra 2015/13/0041

VwGH 31.03.2017, Ra 2015/13/0041

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 101 Tz 8, mit Judikaturnachweis).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/13/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision des L in G, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 48/1/7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103035/2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, deren Einkünfte bis 1994 mit "0 (Null)" festgestellt wurden, wobei die auf § 188 BAO gestützten Feststellungsbescheide in Rechtskraft erwuchsen.

2 Am stellte der - durch die W Steuerberatungs GmbH vertretene - Revisionswerber den Antrag, die Verfahren betreffend die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Jahre "1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und Folgejahre" wieder aufzunehmen und geänderte Bescheide zu erlassen.

3 Das Finanzamt wies den Antrag mit einer als Bescheid intendierten Erledigung vom (wegen bereits eingetretener absoluter Verjährung) zurück, welche an die Kommanditgesellschaft "z.H. (W Steuerberatungs GmbH)" gerichtet war.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die gegen die Erledigung vom gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) als unzulässig zurück. Es stellte zunächst fest, dass die W Steuerberatungs GmbH nur den Revisionswerber, nicht aber die Kommanditgesellschaft vertreten habe, und begründete die Zurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Erledigung vom nicht an den von der Kommanditgesellschaft namhaft gemachten Vertreter zugestellt worden sei. Sie stelle daher keinen rechtswirksam ergangenen, rechtsmittelfähigen Bescheid dar (Hinweis auf Ritz, BAO5, § 101 Tz 8). Eine ordentliche Revision erachtete das Bundesfinanzgericht mit der Begründung für unzulässig, dass der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision trägt zur Zulässigkeit - abgesehen von nicht konkret auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bezogenen Bemerkungen über eine "allein schon EMRK-widrige" Rechtslage, eine Verletzung der "Unversehrtheit des Eigentums" sowie im "Recht auf Parteistellung" und im "Recht auf taugliches Rechtsmittel gem. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union" sowie darüber, dass das Bundesfinanzgericht festgestellt habe, die Parteien des Abgabenverfahrens seien "zumindest was die Zustellung betrifft zwangsentmündigt" - vor, "das Bundesfinanzgericht hat die faktische Kenntniserlangung des Revisionswerbers unter Hinweis auf § 101 BAO verkannt und hierzu erklärt, dass die dort normierte Zustellbevollmächtigung an den Vertreter der Gemeinschaft, bei Unterlassen der Zustellung an diesen keine rechtswirksam ergangene Erledigung ist, die ein Gesellschafter der Gemeinschaft trotz tatsächliche Kenntnis, und damit Heilung des Zustellmangels, was wiederum eine rechtswirksam ergangene Erledigung bewirkt, wirksam bekämpfen könnte". Das Bundesfinanzgericht verkenne weiters, "dass die vorliegende Gemeinschaft eine rein vermögensverwaltende KG ist, und damit einkommensteuerrechtlich ein Durchgriff auf die einzelnen Gesellschafter gegeben ist, wodurch diese - und nicht die vermögensverwaltende KG - persönlich Steuersubjekt sind". Hinsichtlich dieses Sachverhaltes seien "bislang keine Rechtsprechungen des VwGH hinsichtlich § 101 BAO" ergangen.

9 Die Revision behauptet nicht, dass die Kommanditgesellschaft - entgegen den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes - von der W Steuerberatungs GmbH vertreten werde. Damit kann dem Bundesfinanzgericht aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die Erledigung vom als nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid beurteilt und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat. Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren ergehen und nicht an den von der Personenvereinigung gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt werden, sondern z.B. an einen der Gesellschafter, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung noch gegen irgendeinen Gesellschafter, auch nicht gegen denjenigen, dem bzw. dessen Vertreter das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 101 Tz 8, mit Judikaturnachweis).

10 Gemäß § 7 ZustG gilt die Zustellung im Falle von Zustellmängeln als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. In der Erledigung vom wird jedoch keine vertretungsbefugte Person der Kommanditgesellschaft als Empfänger angegeben, weshalb der vorliegende Sachverhalt von § 7 ZustG nicht erfasst und eine "Heilung des Zustellmangels" nicht möglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 98/13/0168).

11 Das allgemein gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, wonach "die vorliegende Gemeinschaft eine rein vermögensverwaltende KG ist, und damit einkommensteuerrechtlich ein Durchgriff auf die einzelnen Gesellschafter gegeben ist, wodurch diese - und nicht die vermögensverwaltende KG - persönlich Steuersubjekt sind", ist im gegebenen Zusammenhang der allein maßgeblichen Bescheidadressierung ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130041.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-48822

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden