VwGH 24.11.2016, Ra 2014/13/0024
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision der WEG G in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Kohler Steuerberatungsges. m.b.H. in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 53, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7100592/2013, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall einer Abgrenzung der Erhaltungsleistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 wird zur Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht für unzulässig erklärten Revision in dieser zunächst ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" ab, weiters werde "die zu lösende Rechtsfrage" in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet "bzw."
fehle eine Rechtsprechung "zur aktuellen Rechtslage".
5 Der Sache nach wird im Anschluss daran zu den ersten beiden Gesichtspunkten aber nur dargelegt, das zur Einkommensteuer (zur Aufgabe der Aktivierungspflicht anschaffungsnaher Instandsetzungsaufwendungen) ergangene Erkenntnis vom , 2005/13/0076, VwSlg 8561/F, "widerspreche" dem vom Bundesfinanzgericht der Lösung des vorliegenden, den ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 betreffenden Falles zugrunde gelegten, zur Vorgängerbestimmung im UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom , 93/14/0215, VwSlg 6884/F, wonach nur originärer Erhaltungsbedarf begünstigt sei. Dass die angefochtene Entscheidung von diesem Erkenntnis abweiche oder die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der zu lösenden Frage des Umsatzsteuerrechtes uneinheitlich sei, wird nicht geltend gemacht. Soweit ein Fehlen von Rechtsprechung "zur aktuellen Rechtslage" behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Maßstäbe des Erkenntnisses vom nach dem Erkenntnis vom , 2003/14/0015, VwSlg 8296/F, auch für die Nachfolgeregelung im UStG 1994 gültig sind (vgl. z.B. Ruppe/Achatz, UStG4, § 10 Tz 84).
6 In dem Erkenntnis vom war u.a. dargelegt worden, der im Ertragssteuerrecht zur Unterscheidung zwischen aktivierungspflichtigem und sofort abziehbarem Aufwand entwickelte Begriff des anschaffungsnahen (nachgeholten) Erhaltungs(Instandhaltungs- oder Instandsetzungs)aufwandes sei auf die den Umsatzsteuersatz betreffende Regelung "nicht übertragbar, geht es doch in de(r)en Zusammenhang nicht um periodengerechte Gewinnermittlung". Das ins Treffen geführte, den zuletzt genannten Fragenkreis betreffende Erkenntnis vom , 2005/13/0076, VwSlg 8561/F, steht mit der Rechtsprechung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, schon deshalb nicht in Widerspruch. Die Revision stützt sich in ihrer Begründung - trotz auszugsweiser Wiedergabe - auch nicht auf die inhaltlichen Erwägungen, die diesem Erkenntnis zugrunde lagen, sondern auf eine vor Jahrzehnten geäußerte Kritik von Kohler, (501), an dem Erkenntnis vom , von dem die Revision meint, es habe nicht den Gesetzesmaterialien zum UStG 1972 entsprochen und sei "nicht schlüssig nachvollziehbar".
7 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgeworfen, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz für die vom Finanzamt erstattete Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014130024.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-48788