VwGH 25.01.2017, Ra 2014/13/0012
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Mit seiner Kritik, auf die sich die Bezugnahmen in der Zulässigkeitsbegründung auf unzureichende Urkundeninhalte und auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit ihnen offenbar beziehen sollen, zeigt das revisionswerbende Finanzamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Geltend gemacht wird der Sache nach, dass das Bundesfinanzgericht in der Darlegung der Gründe, aus denen es das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen als erwiesen angesehen habe, auf die in den Revisionsgründen erwähnten Besonderheiten einzelner Belege nicht eingegangen sei. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender, auch die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel ist darin nicht zu erblicken, weil das Finanzamt in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht keine Kritik der in der Revision geübten Art an den Inhalten einzelner Belege geäußert und auch nicht die Einräumung einer Frist für eine inhaltliche Stellungnahme zu den Urkunden beantragt hat. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart in 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100321/2010, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , Zl. RV/7100321/2010, betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für April 2008 (mitbeteiligte Partei:
H GmbH in M, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H. in 7503 Großpetersdorf, Ungarnstraße 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall, in dem die Erbringung des Beförderungsnachweises für innergemeinschaftliche Lieferungen strittig war, hat es das Bundesfinanzgericht auf Grund von der mitbeteiligten Partei vorgelegter Unterlagen "in freier Beweiswürdigung gemäß § 2a BAO iVm § 167 Abs. 2 BAO für erwiesen" erachtet, dass die Waren in das sonstige Gemeinschaftsgebiet verbracht worden seien, und der Beschwerde der mitbeteiligten Partei daher teilweise Folge gegeben. In rechtlicher Hinsicht berief sich das Bundesfinanzgericht dabei auf das - auf Judikatur des EuGH Bezug nehmende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0146, VwSlg 8776/F.
5 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht der dargestellten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes folge und die getroffenen Tatsachenfeststellungen "einer Revision nicht zugänglich" seien.
6 Zur Zulässigkeit der vom Finanzamt dagegen erhobenen Revision wird in dieser zunächst ausgeführt, das Bundesfinanzgericht sei bei der Berücksichtigung steuerfreier Umsätze über das Begehren der mitbeteiligten Partei hinausgegangen und habe sich damit auch in Widerspruch zur Aktenlage gesetzt. Hierauf ist nicht mehr weiter einzugehen, weil das Bundesfinanzgericht diesem Kritikpunkt durch eine Berichtigung des angefochtenen Erkenntnisses Rechnung getragen hat.
7 Nach Ansicht des Finanzamtes ist die Revision aber "außerdem" auch zulässig, weil die "bisher noch nicht gelöste Frage" zu entscheiden sei, "ob steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen mit Schriftstücken - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Vorliegens - bewiesen werden können, die nicht einmal die wesentlichsten Grundinformationen zu den Umsätzen, über die sie Aufschluss geben sollen, enthalten". Geltend gemacht wird damit das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer entscheidungswesentlichen Rechtsfrage.
8 Schließlich soll die Revision auch deshalb zulässig sein, weil das Bundesfinanzgericht von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Es habe sich offenbar an den Erkenntnissen vom , 2006/15/0234, und vom , 2009/15/0146, VwSlg 8776/F, orientieren wollen, im Gegensatz zu diesen Erkenntnissen aber "ohne nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung und damit ohne materiell rechtliche Überprüfung mit nachträglichen Belegen, die nicht einmal formell den in § 2 der VO, BGBl. 401/1996, genannten, entsprechen, zufrieden gegeben (siehe hierzu ausführlich Punkt 4.2.1.2. der Revision)".
9 In Punkt 4.2.1.2. der Revisionsgründe wird dargelegt, weshalb die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis an einer Stelle auch zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - nicht als Beförderungsnachweise im Sinne des § 2 der zitierten Verordnung anzusehen seien.
10 Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) machen abgesehen von dem bereits berichtigten Fehler des angefochtenen Erkenntnisses daher in rechtlicher Hinsicht offenbar geltend, das Bundesfinanzgericht hätte das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht auf der Grundlage nicht den Bestimmungen der genannten Verordnung entsprechender Unterlagen als erwiesen ansehen dürfen. Dem steht das vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführte Erkenntnis vom , 2009/15/0146, VwSlg 8776/F, entgegen. Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist danach eine Frage der vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden Beweiswürdigung (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Hinweis auf § 167 Abs. 2 BAO in dem Erkenntnis vom , 2012/15/0069, mit dem ein Berufungsbescheid mangels Einvernahme eines zum Beweis der Beförderung namhaft gemachten Zeugen aufgehoben wurde).
11 Die oben wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthalten auch Elemente einer Beweisrüge, wobei mit der unzutreffenden Behauptung, die Nichtzulassung einer Revision sei vom Bundesfinanzgericht nicht begründet worden, auf die in dieser Begründung enthaltene Unterscheidung zwischen Rechtsfragen und Tatsachenfeststellungen allerdings nicht eingegangen wird.
12 In der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hatte das Finanzamt den vom Vertreter der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen entgegen gehalten, es erachte "die Nachweisführung deshalb nicht für gegeben, da die Nachweise rückdatiert wurden und nicht das Datum aufweisen, an dem tatsächlich die Unterschrift geleistet wurde". Mit diesem und einem weiteren Einwand des Finanzamtes hat sich das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis auch ausführlich auseinandergesetzt.
13 In den Revisionsgründen wird nun - in Abschnitten, die einer Nachweisführung mit anderen als den in der erwähnten Verordnung genannten Belegen gewidmet sind - die Ansicht vertreten, für das Finanzamt habe "keine Notwendigkeit" bestanden, "noch weitere Ausschließungsgründe anzuführen", was daher "im Folgenden nunmehr" geschehe. Erörtert werden sodann Besonderheiten einzelner Belege, aus denen zu schließen sei, dass den Unterlagen die zu erwartende "besondere Aussagekraft, Ausführlichkeit und Vollständigkeit" insoweit fehle.
14 Mit dieser Kritik, auf die sich die Bezugnahmen in der Zulässigkeitsbegründung auf unzureichende Urkundeninhalte und auf eine unzureichende Auseinandersetzung mit ihnen offenbar beziehen sollen, zeigt das Finanzamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Geltend gemacht wird der Sache nach, dass das Bundesfinanzgericht in der Darlegung der Gründe, aus denen es das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen als erwiesen angesehen habe, auf die erwähnten Besonderheiten nicht eingegangen sei. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender, auch die Zulässigkeit der Revision begründender Verfahrensmangel ist darin aber nicht zu erblicken, weil das Finanzamt in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht keine Kritik der in der Revision geübten Art an den Inhalten einzelner Belege geäußert und auch nicht die Einräumung einer Frist für eine inhaltliche Stellungnahme zu den Urkunden beantragt hat.
15 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014130012.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-48786