(Versuchte) Zustellungen an eine GmbH an ihrer Geschäftsanschrift laut Firmenbuch, welche entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 FBG keine Abgabestelle ist
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101258/2024-RS1 | Eine Korrespondenzadresse ist keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 Zustellgesetz. Eine dorthin vorgenommene Versendung bewirkt nur im Falle der Heilung des Zustellmangels eine wirksame Zustellung. |
RV/7101258/2024-RS2 | Eine entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 Firmenbuchgesetz im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragene Adresse, welche keine für Zustellungen geeignete Abgabestelle ist, wird allein durch die Eintragung im Regelfall keine Abgabestelle. Nur wenn seitens der Partei eine solche, an sich ungeeignete Adresse der Behörde in einem laufenden Verfahren für die Zustellung angegeben wird, wird sie gemäß § 2 Z 4 (letzter Fall) Zustellgesetz zur Abgabestelle. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberaterin Mag. Stb, Adr4 (Adr5) / ParzelleX, yyyyWien, über die Beschwerde vom gegen Bescheide des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer StNr2 und vom zu Steuernummer ***BF1StNr1***, jeweils über die Festsetzung einer Zwangsstrafe,
I.) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben, soweit sie gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe mit 4.000,00 Euro gerichtet ist; dieser Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben;
II.) den Beschluss gefasst: Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO wird die Beschwerde als nicht zulässig zurückgewiesen, soweit sie gegen einen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gerichtet ist.
III.) Gegen diese Entscheidungen ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) wurde im September 2022 gegründet und unter dem Firmennamen FirmaBfAlt am unter FnBf in das Firmenbuch eingetragen. Dabei wurde u.a. eingetragen:
Sitz in politischer Gemeinde Wien,
als Geschäftsanschrift: Adr1, xxxxWien,
als Geschäftsführer: Gf1 und Gf2,
als jeweils zur Hälfte an der Bf. beteiligte Gesellschafterinnen: Ges1 GmbH, FnGes1, und Ges2 GmbH, FnGes2.
Am wurden im Firmenbuch u.a. folgende Änderungen bei der Bf. eingetragen:
neuer Firmenname ***Bf1***,
neue Geschäftsanschrift: ***Bf1-Adr***
Löschung der Geschäftsführer-Funktion von Gf2,
Löschung der Gesellschafter-Funktion von Ges1 GmbH und Ges2 GmbH,
einzige Gesellschafterin: Ges3 GmbH, FnGes3.
Im Firmenbuch ist seit der Ersteintragung der Bf. die Adresse des Geschäftsführers Gf1 mit Adr3, yyyyWien angegeben. Diese Angabe stimmt mit dem Zentralen Melderegister überein. Die Adresse des zweiten Geschäftsführers (Gf2) der Bf. im Jahr 2023 (und daher im relevanten Zeitraum ebenfalls für die Bf. vertretungsberechtigt - auch passiv, d.h. für Zustellungen) war mit Adr6 angegeben. Diese Angabe stimmt mit dem Zentralen Melderegister überein.
Die Bf. wird für die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben unter der Steuernummer StNr2 beim Finanzamt Österreich geführt. Auf dem Steuerkonto mit dieser Nummer wurde auch die erste Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro im Juli 2023 verbucht. Zu dieser Steuernummer ist seit Frau Steuerberaterin Mag. Stb, Adr4/ParzelleX, yyyyWien, als steuerliche Vertreterin ohne Zustellvollmacht eingetragen. Die in Zusammenhang mit der Steuerberaterin laut Aktenlage bestehenden Adressen Adr4 und Adr5 bezeichnen gleichermaßen die Kleingartenanlage des Kleingartenvereines Y.
Die Bf. wird für das Verfahren zu den Zwangsstrafen hinsichtlich WiEReG, welche gemäß § 213 Abs. 2 BAO abgesondert von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen sind, seit September 2023 vom Finanzamt Österreich unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** geführt. Auf dem Steuerkonto mit dieser Nummer wurde im September 2023 die zweite Zwangsstrafe und im November 2023 deren Herabsetzung verbucht. Zu dieser Steuernummer wurde Frau Steuerberaterin Mag. Stb, Adr5/X yyyyWien als steuerliche Vertreterin und Zustellungsbevollmächtigte eingetragen.
Zu beiden genannten Steuernummern ist als gesetzlicher Vertreten/Geschäftsführer Herr gf1, Adr1, xxxxWien, eingetragen.
Das Finanzamt Österreich versendete ein mit datiertes Schreiben mit der Überschrift "Erinnerung" und folgender Eintragung im Adressfeld mittels eines Rückscheinbriefes RSb, welcher ebenfalls folgendermaßen adressiert war:
"FirmaBfAlt
z.H gf1
Adr1
xxxxWien".
Das genannte Schreiben vom enthielt folgenden relevanten Text:
"Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeitder jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eineZwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden."
Der Rückscheinbrief mit dem genannten Schreiben vom wurde laut den Eintragungen auf dem Kuvert nach einem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Post-GeschäftsstelleZ hinterlegt mit dem als Beginn der Abholfrist, wobei eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Der Rückscheinbrief wurde in der Abholfrist nicht behoben und an das Finanzamt Österreich zurückgeschickt.
Das Finanzamt Österreich versendete ein mit datiertes Schreiben mit der Überschrift "Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" und folgender Eintragung im Adressfeld mittels eines Rückscheinbriefes RSb, welcher ebenfalls folgendermaßen adressiert war:
"FirmaBfAlt
z.H gf1
Adr1
xxxxWien".
Das genannte Schreiben vom enthielt folgenden relevanten Text:
"Sie haben am eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eineNachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie esverabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümerdurchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlungnachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro4.000,00 festgesetzt.
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß §15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderungkann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehungeine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden."
Der Rückscheinbrief mit dem genannten Schreiben vom wurde laut den Eintragungen auf dem Kuvert nach einem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Post-GeschäftsstelleZ hinterlegt mit dem ??(unleserlich).07.2023 als Beginn der Abholfrist, wobei eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Der Rückscheinbrief wurde in der Abholfrist nicht behoben und an das Finanzamt Österreich zurückgeschickt.
Das Finanzamt Österreich versendete ein mit datiertes Schreiben mit der Überschrift "Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe" und folgender Eintragung im Adressfeld mittels eines Rückscheinbriefes RSb, welcher ebenfalls folgendermaßen adressiert war:
"FirmaBfAlt
z.H gf1
Adr1
xxxxWien".
Das genannte Schreiben vom enthielt folgenden relevanten Text:
"Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt und indiesem Bescheid auch eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe vonEuro 4.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldungder wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) dieZwangsstrafe mit Euro 4.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen."
Der Rückscheinbrief mit dem genannten Schreiben vom wurde nach einem erfolglosen Zustellungsversuch bei der Post-GeschäftsstelleZ hinterlegt mit dem als Beginn der Abholfrist. Der Rückscheinbrief wurde laut Übernahmebestätigung am an den Empfänger ausgefolgt.
Am erhob die Bf. Beschwerde gegen "den uns unbekannten Bescheid vom als auch den erstmals uns bekannten Bescheid vom " mit dem Begehren nach Bescheidaufhebung und Löschung der bisher festgesetzten Zwangsstrafen sowie zukünftige barrierefreie Zustellung aller Schriftstücke an die Steuerberatung und parallel dazu Hinterlegung in FinanzOnline.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass man erstmals von einer Anforderung des Finanzamtes durch eine Buchungsmitteilung über 1.000,00 € erfahren habe. Der Erhalt des ersten Schriftstückes [Anm.: vom ] werde bestritten. Das weitere Schriftstück [Anm.: vom ] habe keine Aufforderung, sondern einen Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut - Eigentum - in Höhe von 4.000,00 € enthalten. Die unverhältnismäßige Höhe der Zwangsstrafe sei verfassungswidrig. Die Eigenschaft der beiden Schriftstücke als Bescheide werde bestritten. Kritisiert wird, dass die Zustellungen nicht über FinanzOnline bzw. barrierefrei zugestellt worden seien, worauf der Zustellungsbevollmächtigte ein verfassungsmäßiges Grundrecht habe. Da ein nicht unerheblicher Teil der Bf. im Eigentum des Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU stehe, sei auch die Grundrechtecharta des Unionsrechtes zu prüfen. Derart hohe Zwangsstrafen, obwohl die belangte Behörde keine barrierefreien Zugänge ermögliche, verstießen gegen die europäischen Grundfreiheiten.
Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erließ eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung, deren Zustellung nicht strittig ist, an:
FirmaBfAlt
z.H. stb
Adresse5
xxxxWien.
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung lautete im Wesentlichen:
"Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom wird als verspätet zurückgewiesen.
Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom wird teilweise stattgegeben. Gemäß § 262 BAO wird die Abgabe festgesetzt mit 1.000,00 Euro."
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung argumentiert die belangte Behörde mit § 17 ZustG sowie den Umständen der Zustellversuche und Hinterlegungen betreffend die nicht behobenen RSb-Briefe. Der Zwangsstrafenbescheid vom gelte mit als zugestellt und deshalb sei die Beschwerde vom verspätet eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen den zweiten Zwangsstrafenbescheid sei hingegen innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden und sei daher inhaltlich zu prüfen.
Die Zustellbevollmächtigung der Steuerberaterin sei erst nach der Zustellung am elektronisch gesetzt worden.
Die Erledigungen enthielten die in § 93 Abs. 2 und 3 sowie § 96 BAO geforderten Merkmale eines Bescheides.
Dem Vorbringen der Fehlerhaftigkeit des WiEReG wurden mit Verweis auf dessen § 16 Abs. 3 begegnet.
Der vorgebrachten Doppelzuständigkeit wurde mit der gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) gegebenen Zuständigkeit nur des Bundesfinanzgerichtes entgegnet.
Die Rüge in der Beschwerde zur mangelnden Verhältnismäßigkeit sei teilweise berechtigt. Die Verhängung von Zwangsstrafen sei dem Grunde und der Höhe nach eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich stellte die belangte Behörde dar, wieso sie das Ermessen so übe, dass sie dem Grunde nach die Festsetzung der Zwangsstrafe bestätige und deren Höhe herabsetze.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde am der Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht) inklusive Beilage eingebracht. Darin stehen in möglichem Zusammenhang mit einem Beweisantrag folgende Ausführungen: "Wir haben von der Aufforderung zur Erstattung der Meldepflicht gemäß §5 WIEREG ersterfahren als im Finanzonline Buchungsmitteilungen in Erscheinung getreten sind die wirnicht zuordnen konnten.
Wir haben umgehend unsere zuständige Steuerberaterin (xSteuerberatung Frau Stb) informiert und damit beauftragt Nachforschungenanzustellen.
Deren Nachforschungen verliefen fruchtlos weil die zuständigen Abteilungen keineAuskunft geben konnten. Zugesicherte Rückrufe nicht eingehalten wurden undzugesicherte Versendungen von Kopien an die Steuerberatungskanzlei nicht erfolgten. DieZuständigkeiten für die Abteilungen haben sich laut Aussage unserer Steuerberaterinmehrmals geändert so dass es ihr fristgerecht nicht möglich war eine entsprechendeAuskunft über die Ursache der Buchungsmitteilungen zu erhalten."
Weiters wurde im Vorlageantrag die Sinnhaftigkeit der Ausfüllung des WiEReG-Formulares bestritten, weil die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch veröffentlicht seien bzw. diejenigen, welche Geldwäsche und Terrorismus betreiben würden, dies im Formular nicht wahrheitsgetreu beantworten würden. Das Anschreiben lediglich an die Geschäftsadresse der Bf., welche lediglich als Zustelladresse ohne ortsansässiges Büro verwendet werde, sei eine unzureichende Zustellung von wichtigen Schriftstücken. Man sei extra in FinanzOnline registriert, um das Recht auf barrierefreie elektronische Zustellung wahrzunehmen. Die sofortige Verhängung einer Finanzstrafe sei unverhältnismäßig.
In möglichem Zusammenhang mit einem Beweisantrag stehen folgende Ausführungen: "Alle 5 Reihenhäuser in der adr6inklusiveAdr1 stehen im alleinigen Eigentumder Muttergesellschaft damaligeHälftemuttergesellschaft. Die Reihenhäuserwerden als Wohnheime geführt und die zuständige Objektbetreuerin Frau Z ist damit beauftragt alle Postzuschriften welche nicht an die Bewohner adressiert sind 1x wöchentlich in unser Büro in dieAdresseBf zu überführen.Es gab Konfusionen der Postzusteller aufgrund der verwirrenden Häuserbezeichnungenaus Kombinationen von Zahlen und Buchstaben. Insbesondere dann wenn die Zustellunglediglich Urlaubsvertreter waren. Aufgrund mehrerer Beschwerden ist dies derösterreichischen Post auch bekannt. Ebenfalls wurde von uns versucht die Adressen neuzu ordnen um eben Zustellprobleme zu beseitigen.
Wir können demnach unter Bennenung von Zeugen schlüssig darlegen dass unsSchriftstücke nicht immer erreichen und uns ein Verschulden oder gar ein Mutwilligesverhalten nicht zur Last gelegt werden kann."
Beantragt wurde zusätzlich (gegenüber der Beschwerde) auch die Einstellung des Finanzstrafverfahrens sowie die Einvernahme folgender Zeugen: Z und Stb.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die eingangs dargestellten Eintragungen in Firmenbuch und andere Register sind echt und insofern Teil des Sachverhaltes. Über die inhaltliche Richtigkeit der von bis eingetragenen Geschäftsanschrift wird damit noch nichts ausgesagt.
Ebenso sind die dargestellte Gestaltung des Adressfeldes der Schreiben vom 23. Mai und vom 17. Juli und vom sowie deren Inhalte sowie die Umstände über ihre (teilweise gescheiterte) physische Übermittlung an den Empfänger Teile des Sachverhaltes, welche aus der Aktenlage abzuleiten und überdies unstrittig sind. Gleiches gilt für die Adressierung und den Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom .
(Weitere) Sachverhaltsfeststellungen:
An der Adresse Adr1, xxxxWien, fand keine Leitungstätigkeit der Bf. statt und es war kein Raum für eine Geschäftstätigkeit der Bf. vorhanden. Die per Post für die Bf. und ihren Geschäftsführer Gf1 an der Adresse Adr1, xxxxWien einlangenden Sendungen wurden an das Büro der Bf. weitergeleitet.
Gf1 wohnte und arbeitete nicht an der Adresse Adr1, xxxxWien.
Gf2 wohnte und arbeitete nicht an der Adresse Adr1, xxxxWien.
Im laufenden Zwangsstrafenverfahren ist bis zum , als die bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegte Sendung mit dem Schreiben vom dem Empfänger ausgefolgt worden ist, weder durch die Bf. noch durch Gf1 noch durch Gf2 dem Finanzamt Österreich ein Ort für die Zustellung angegeben worden. Hingegen ist für die Beurteilung der strittigen Zustellungen nicht relevant, ob ein solcher Ort nach dem angegeben worden ist.
Weiters ist nicht relevant, ob die Adresse Adr1, xxxxWien betreffend die Bf. bzw. Gf1 im Verfahren zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben der Bf. entweder seitens der Bf. dem Finanzamt Österreich mitgeteilt worden ist oder aber vom Finanzamt Österreich aus der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift abgeleitet worden ist.
Beweiswürdigung:
Das Vorbringen im Vorlageantrag inkl. Beilage, wonach die Häuser Adr6InklusiveAdr1 im Eigentum der Muttergesellschaft Ges1 GmbH, FnGes1, stehen, konnte vom Bundesfinanzgericht durch Grundbuchabfragen (EZx und EZy in Katastralgemeinde xyz) verifiziert werden.
Diese Hälfte-Muttergesellschaft (nunmehriger Firmenname: Ges1NeueFirma) der Bf. bis hatte im Firmenbuch bis als Geschäftsanschrift Adr3, yyyyWien eingetragen und hat seit als Geschäftsanschrift ***Bf1-Adr*** eingetragen; also obwohl sie die Eigentümerin der Liegenschaft Adr1 ist, behauptet sie diese nicht als Geschäftsanschrift.
Auch bei der anderen Hälfte-Muttergesellschaft der Bf. bis ist im Firmenbuch nicht die Adr1 als Geschäftsanschrift eingetragen.
In diesem Lichte erscheinen auch die Vorbringen im Vorlageantrag inkl. Beilage, wonach die Reihenhäuser Adr6InklusiveAdr1 als Wohnheime geführt werden, sowie wonach die dort einlangenden, nicht an die Bewohner bestimmten Postsendungen von der Objektbetreuerin an das Büro der Bf. weitergeleitet wurden, als glaubwürdig.
Gf1 ist und war nicht an der Adresse Adr1, xxxxWien gemeldet, wie aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Nichts deutet darauf hin, dass er an dieser Adresse jemals gewohnt hätte. Da an dieser Adresse keine Leitungstätigkeit der Bf. stattfand und kein Raum für eine Geschäftstätigkeit der Bf. vorhanden war, deutet nichts auf einen dortigen Arbeitsplatz als Geschäftsführer hin.
Gf2 ist und war nicht an der Adresse Adr1, xxxxWien gemeldet, wie aus dem Zentralen Melderegister hervorgeht. Nichts deutet darauf hin, dass er an dieser Adresse jemals gewohnt hätte. Da an dieser Adresse keine Leitungstätigkeit der Bf. stattfand und kein Raum für eine Geschäftstätigkeit der Bf. vorhanden war, deutet nichts auf einen dortigen Arbeitsplatz als Geschäftsführer hin.
Die Bf., Gf1 und Gf2 konnten vor der Ausfolgung der bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegten Sendung mit dem Schreiben vom keine Kenntnis von dem laufenden Zwangsstrafenverfahren haben. Deshalb war es ihnen bis zu der Ausfolgung dieses Schreibens am nicht möglich, dem Finanzamt Österreich einen Ort für die Zustellung in diesem Verfahren zu anzugeben.
Rechtliche Würdigung:
Artikel I des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) erlassen wurde … (BGBl. I Nr. 36/2017) lautet: "Durch dieses Bundesgesetz werden
1. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, und
2. Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342vom S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt."
Art. 30 der Richtlinie (EU) 2015/849 normiert bezughabend:
"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. …
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, …
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind."
Art. 30 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Gesellschaften bzw. sonstigen juristischen Personen die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern selbst einholen müssen und diese Angaben in das zentrale Register einbringen. Somit handelt es sich um eigene Angaben der Meldeverpflichteten. Ob dies sinnvoll ist - was seitens der Bf. bezweifelt wird, weil diejenigen, welche hinsichtlich Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche das Ziel der Meldepflicht sind, diesbezüglich das Meldeformular nicht wahrheitsgetreu ausfüllen - kann auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsstaates (Österreich) nicht hinterfragt werden. Wenn bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten ´dafür sorgen …´ und ´vorschreiben …´, dann wird von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie dies gegebenenfalls mit gehörigem Druck umsetzen. Der einzelne Mitgliedstaat muss davon ausgehen, dass die Richtlinie (EU) 2015/849 den europäischen Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht, sodass diesbezügliche Einwände grundsätzlich nicht begründet sind. Der Bf. ist aber zuzugestehen,
dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegt, welches im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, sodass eine Verhältnismäßigkeit hergestellt wird;
dass auch sonst das innerstaatlich vorgeschriebene Verfahren, insbesondere betreffend Zustellungen einzuhalten ist.
Das WiEReG setzt die Verpflichtungen durch die Richtlinie (EU) 2015/849 u.a. dadurch um, dass es Meldeverpflichtungen vorschreibt, in seinem § 16 das Finanzamt Österreich zur Erzwingung der Erfüllung der Meldeverpflichtungen mit Zwangsstrafen gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) betraut sowie in seinem § 15 Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten normiert.
In dem hier zu erledigenden Beschwerdeverfahren kann nicht über ein Finanzstrafverfahren (betreffend Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten) entschieden werden, weil schon das zugrundeliegende Zwangsstrafen-Verfahren kein Finanzstrafverfahren ist. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist keine Bestrafung im eigentlichen Sinne, sondern nur dazu nötig, um die - mit der Aufforderung zur Erbringung einer Leistung verbundene - Androhung einer Zwangsstrafe glaubwürdig zu machen. Jedenfalls kann im hier zu erledigenden Beschwerdeverfahren die seitens der Bf. beantragte Einstellung eines Finanzstrafverfahrens nicht erfolgen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, ob gegenständlich überhaupt ein Finanzstrafverfahren anhängig ist.
In § 5 Abs.2 WiEReG wird die elektronische Meldung nicht nur ermöglicht, sondern vorgeschrieben; eine solche hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Dieses ist im Wesentlichen barrierefrei. Barrierefreier Zugang bedeutet im Sinne von Art. 4 (mit der Überschrift "Anforderungen an den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen") der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten."
Über die beantragte künftige parallele Zurverfügungstellung aller Schriftstücke per FinanzOnline kann das Bundesfinanzgericht, soweit es Schriftstücke des Finanzamtes Österreich betrifft, nicht entscheiden. Das Bundesfinanzgericht kann nur entscheiden, ob die Zustellung eines angefochtenen Bescheides wirksam war. Soweit es sich um Schriftstücke des Bundesfinanzgerichtes handelt, ist eine Zurverfügungstellung per FinanzOnline unmöglich, weil dem Bundesfinanzgericht die Nutzung von FinanzOnline als Zustellsystem nicht zur Verfügung steht (Bernhart/Vock, Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrensarten im Vergleicht, AVR Heft 6/2024, S. 261 ff, Pkt. 2.2.2).
Das Verfahren zur Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen nach § 111 BAO sieht vor, dass derartige Erledigungen (Androhung, Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 97 Abs. 1 BAO "demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind." Im Regelfall erfolgt eine wirksame Bekanntgabe durch die Zustellung (im rechtlichen Sinne) des Dokumentes.
Diejenige, für welche die Schreiben vom und vom und vom ihrem Inhalt nach bestimmt waren, ist die materielle Bescheidadressatin, und zwar hier die Bf.
Als Empfänger im Sinne des § 2 Z 1 Zustellgesetz (ZustG) der Schreiben vom und vom und vom hat das Finanzamt Österreich jeweils Gf1 bestimmt. Weiters verfügte das Finanzamt Österreich wegen des Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne des § 102 BAO jeweils die Zustellung mit Zustellnachweis. Eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis kann die Abgabenbehörde (Finanzamt Österreich) rechtlich nur nach dem 3. Abschnitt des ZustG nach den Regeln des § 35 ZustG, nicht aber über FinanzOnline vornehmen (Bernhart/Vock, Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrenarten im Vergleich, AVR Heft 6/2024, S. 261 ff, Pkt. 2.2.4). Wenn die Zustellung mit Zustellnachweis nach dem dritten Abschnitt des ZustG auf einer oder beiden Seiten technisch nicht möglich ist, verbleibt nur die Zustellung nach dem 2. Abschnitt ("Physische Zustellung") des ZustG. Auch wenn das Finanzamt Österreich aus einem anderen Grund die Zustellung nach dem 2. Abschnitt des ZustG vornehmen wollte bzw. vorgenommen hat, ist jedenfalls nach dem 2. Abschnitt des ZustG hinsichtlich jedes der drei Schreiben vom und vom und vom zu beurteilen, ob die Zustellung im rechtlichen Sinne bewirkt worden ist.
Abgesehen von Sonderfällen (sogenannte Sonderabgabestellen; vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 12 f) ist eine Abgabestelle der Ort, an dem die Zustellung einer Sendung in Papierform zu erfolgen hat, wobei sich der Begriff Ort auf die Abgabestelle selbst bezieht und nicht etwa auf die Gemeinde (Ritz/Koran, BAO7 § 2 ZustG Rz 6). Wenn ein Empfänger mehrere Abgabestellen hat, kann die Behörde eine davon auswählen (Stumvoll aaO Rz 10). Eine hier anwendbare Bestimmung, wonach Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich direkt an ihren Wohnadressen anzuschreiben wären, ist nicht ersichtlich. Hier jedenfalls nicht anwendbar ist die Bestimmung in § 21 Abs. 3 Firmenbuchgesetz (FBG), wonach beim Scheitern der Zustellung des Beschlusses über die Eintragung ins Firmenbuch das Firmenbuchgericht (Handelsgericht) zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen versuchen muss.
"Abgabestelle" im Sinne des ZustG ist gemäß dessen § 2 Z 4: "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort".
"Ort" im Sinne des § 2 Z 4 letzter Fall ZustG kann nur etwas sein, was nach außen wie eine Abgabestelle gestaltet ist, also als Typus einer Abgabestelle theoretisch zu einer ´normalen´ Zustellung führen kann. Die aus der allfälligen Angabe einer falschen Abgabestelle erwachsenden Nachteile hat der Empfänger zu tragen. Davon ist die Angabe einer ´Korrespondenzadresse´, welche keine Abgabestelle ist, zu welcher aber gegenüber der Behörde der Sachverhalt offengelegt wird, zu unterscheiden. (Vgl. zu allem: Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 6 f).
Das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren ist von dem oder den Verfahren zur wiederkehrenden Erhebung von Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO rechtlich getrennt, auch wenn die erste Zwangsstrafe entgegen § 16 Abs. 2 WiEReG iVm § 213 Abs. 2 BAO auf demselben Steuerkonto wie die wiederkehrend zu erhebenden Abgaben verbucht worden ist, weil das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren sich nicht auf eine Angelegenheit der vom Finanzamt Österreich wiederkehrend zu erhebenden Abgaben bezieht. Vielmehr bezieht sich das gegenständliche Zwangsstrafenverfahren auf die Meldung an die Registerbehörde. Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen.
Im gegenständlichen Zwangsstrafenverfahren ist (zumindest) bis zur Zustellung des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom kein Ort für die Zustellung im Sinne des § 2 Z 4 letzter Fall ZustG angeben worden, sodass kein solcher Ort für die Beurteilung der strittigen Zustellungen eine Abgabestelle darstellt.
Keine Abgabestellen sind:
eine Korrespondenzadresse (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 9).
Die Versendung der Ausfertigung einer Erledigung an ein Postfach oder eine Korrespondenzadresse bewirkt einen Zustellmangel, welcher in vielen Fällen gemäß § 7 ZustG geheilt wird mit der Folge des Wirksamwerdens der Zustellung, indem das Schriftstück dem Empfänger (bzw. unter Umständen dem materiellen Bescheidadressaten, vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 7 ZustG Rz 4 und Bumberger/Schmid, ZustG § 7 E59) tatsächlich zukommt.
An der Adresse Adr1, xxxxWien, war keine Abgabestelle der Bf., von Gf1 und von Gf2:
Die Bf. hatte weder Betriebsstätte noch Geschäftsraum noch Kanzlei an dieser Adresse. Der Sitz der Bf. befindet sich laut Firmenbuch in der politischen Gemeinde Wien, was einerseits nicht detailliert genug zur Bezeichnung einer Abgabestelle ist und andererseits wird als Sitz im Sinne des § 2 Z 4 ZustG ein Raum verstanden und keine Briefkastenadresse (Ritz/Koran, BAO7 § 2 ZustG Rz 21; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 30). Auch die Wohnung eines Vertreters (Geschäftsführers) der Bf. könnte für Zustellungen an die Bf. tauglich sein (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 2 ZustG Rz 21; Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 31/2), aber keiner der beiden damaligen Geschäftsführer der Bf. wohnte an dieser Adresse.
Gf1 und Gf2 hatten weder Wohnung noch sonstige Unterkunft noch Arbeitsplatz als Geschäftsführer der Bf. an dieser Adresse.
Zur Geschäftsanschrift wird in § 3 Abs. 1 Z 4 und in § 21 Firmenbuchgesetz (FBG) Folgendes ausgeführt:
"§ 3.(1)Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
…
4.der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;"
"§ 21.(1)Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.
(2)Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der Eintragung ein.
(3)Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).
(4)Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.
(5)Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt."
Die bei der Bf. im Firmenbuch vom bis eingetragene Geschäftsanschrift (Adr1, xxxxWien) entsprach nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z 4 FBG, weil sie nicht für Zustellungen maßgeblich war. Aus einer für Zustellungen ungeeigneten, im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift wird zustellrechtlich keine Abgabestelle geschaffen (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 2 ZustG Rz 31). Die diesbezüglch in § 8 Abs. 6 SBBG vorgesehene Schaffung einer Abgabestelle gilt nur für die Zustellung der Mitteilung nach § 8 Abs. 4 SBBG und des Bescheides nach § 8 Abs. 8 SBBG. Das in § 21 Abs. 3 FBG geregelte Verfahren beim Misslingen der Zustellung des Beschlusses über die Eintragung ins Firmenbuch an der Geschäftsanschrift ist hier nicht anwendbar.
An der Adresse Adr1, xxxxWien, an welcher keine Abgabestelle war, ist gemäß § 17 ZustG vorgegangen worden. § 17 ZustG bestimmt:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Aus dem Text von § 17 ZustG geht unzweifelhaft hervor, dass er das Vorgehen an einer Abgabestelle regelt. Weil mit den Schreiben vom und vom und vom an einer Adresse, an der sich keine Abgabestelle befunden hat, nach § 17 ZustG vorgegangen ist, sind in allen drei Fällen Zustellmängel unterlaufen. Diesbezüglich bestimmt § 7 ZustG mit der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln":
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Die Schreiben vom und vom sind in der Post-Geschäftsstelle nicht behoben und an das Finanzamt Österreich zurückgesandt worden. Diesbezüglich ist keine Heilung der Zustellmängel eingetreten.
Die Aufforderung zur Erstattung der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer und die Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, welche mit dem Schreiben vom vorgenommen werden hätten sollen, sind rechtlich nicht wirksam geworden.
Die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro, die Aufforderung zur Erstattung der Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer und die Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro, welche mit dem Schreiben vom vorgenommen werden hätten sollen, sind rechtlich nicht wirksam geworden.
Da somit ein Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro rechtlich nicht existiert, ist die Beschwerde gegen einen solchen Bescheid unzulässig und gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit geht der Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung vor, zumal es bei einem nicht existierenden Bescheid keine Rechtsmittelfrist gibt, deren Einhaltung beurteilt werden könnte.
Das hinterlegte Schreiben vom ist am an den Empfänger ausgefolgt worden. Damit ist der diesbezügliche Zustellmangel geheilt worden, die Zustellung bewirkt worden und der Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro rechtlich entstanden. Das von der Bf. monierte Fehlen einer Bescheidnummer oder Bescheidkennzahl hat keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit. Der Festsetzung dieser Zwangsstrafe sind entgegen § 111 Abs. 2 BAO keine rechtswirksame Aufforderung des Verpflichteten zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung und keine rechtswirksame Androhung der Zwangsstrafe erfolgt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe durfte daher nicht vorgenommen werden, weshalb diese nicht bestätigt wird und der angefochtene Bescheid vom ersatzlos (gemäß § 279 Abs. 1 BAO) aufgehoben wird und diesbezüglich der Beschwerde stattgegeben wird.
Unter der beantragten Löschung der Zwangsstrafen ist wohl die Ausbuchung der Abgabenbeträge in Höhe von 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro zu verstehen. Das Bundesfinanzgericht kann Buchungen auf Steuerkonten nicht selbst vornehmen. Gemäß § 282 BAO ist das Finanzamt Österreich verpflichtet, die aus der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes resultierende Verbuchung vorzunehmen (vgl. Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-Kommentar2, § 282 BAO Rz 3; Ritz/Koran, BAO7, § 282 BAO Rz 3).
Zu den Beweisanträgen:
Bei der Beantragung von Mag. Stb als Zeugin ist direkt kein Beweisthema - das wäre(n) die Tatsache(n), welche durch die Einvernahme der Zeugin bewiesen werden sollen - angegeben. Somit wäre dem Beweisantrag schon aus formalen Gründen nicht zu entsprechen. Selbst wenn die im Vorlageantrag angegebenen Bemühungen zur Aufklärung von Zwangsstrafen in Buchungsmitteilungen als Beweisthema angesehen würden, so wären diese Umstände für die Beurteilung der Zustellvorgänge unerheblich und es wäre deshalb auch gemäß § 183 Abs. 3 BAO von der Aufnahme des beantragten Beweises abzusehen.
Bei der Beantragung von Z als Zeugin ist direkt kein Beweisthema angegeben. Somit wäre dem Beweisantrag schon aus formalen Gründen nicht zu entsprechen. Selbst wenn die im Vorlageantrag angegebenen Umstände hinsichtlich der 5 Reihenhäuser in der adr6inklusiveAdr1 und hinsichtlich der Weiterleitung der Posteingänge sowie dass Schriftstücke die Bf. nicht immer erreichten, als Beweisthema angesehen würden, so wurden diese Umstände in der vorliegenden Entscheidung als richtig anerkannt und für die sachverhaltsmäßige Beurteilung der Zustellvorgänge im Sinne der Bf. herangezogen. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO wäre von der Aufnahme des beantragten Beweises auch dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden.
Zur Zustellung dieser Entscheidung:
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG muss die im gegenständlichen Zwangsstrafenverfahren zustellungsbevollmächtigte Steuerberaterin der Bf. als Empfängerin bezeichnen werden und die Zustellung an sie veranlasst werden. Zu zusätzlichen Zustellungen besteht keine Verpflichtung. Da gegen die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und diesbezügliche Anträge auf Verfahrenshilfe möglich sind, muss dafür vorgesorgt werden, dass diesen Höchstgerichten die Überprüfung der Einhaltung der Fristen zur Einbringung der Rechtsmittel bzw. Verfahrenshilfeanträge ermöglicht wird. Da die Fristen ab der Zustellung der vorliegenden Entscheidung laufen, ist die Feststellung des genauen Zustellungszeitpunktes erforderlich. Dies ist ein wichtiger Grund gemäß § 2a iVm § 102 BAO, die Zustellung mit Zustellnachweis durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 7 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) kann das Bundesfinanzgericht nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen elektronische Zustellungen (mit oder ohne Zustellnachweis) an einen Empfänger, der keine Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung ist, nach dem 3. Abschnitt des ZustG über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG vornehmen; dem Bundesfinanzgericht steht die Nutzung von FinanzOnline als Zustellsystem nicht zur Verfügung (Bernhart/Vock, Die elektronische Zustellung in den unterschiedlichen Verfahrensarten im Vergleicht, AVR Heft 6/2024, S. 261 ff, Pkt. 2.2.2). Da die technischen Voraussetzungen für elektronische Zustellungen hier noch nicht vorliegen, verbleibt nur die Zustellung nach dem 2. Abschnitt ("Physische Zustellung") des ZustG.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG)
Für die vorliegende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes waren auch Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, maßgebend. Diesbezüglich ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. ).
Die vorliegende Entscheidung steht im Wesentlichen in Einklang mit vorhandener höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche der zitierten Literatur zugrundeliegt. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. ; ; ; ; , RNr. 10).
Wien, am
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAF-48719