1. Keine WiEReG-Meldung trotz zweimaliger Aufforderung, kein schuldhaftes Verhalten, wenn die Agenden von einem Sachbearbeiter einer Liechtensteinischen Anstalt geführt wurden und der Geschäftsführer (aufgrund interner Struktur der Anstalt) davon keine Kenntnis hatte 2. Im Zweifel fristgerechte Meldung ab "subjektiver" Kenntnis vom Beginn der Frist von vier Wochen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 2 (seit Finanzstrafsenat 1025-2) des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen
1. ***Bf1***, geboren 1958, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
2. Herrn ***Bf2***, geboren 1969, **Bf2Adr**, wegen des Finanzvergehens nach § 11 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG
beide vertreten durch Eversheds Sutherland Rechtsanwälte GmbH, Kärntner Ring 12, 1010 Wien,
über die Beschwerden
1. des Beschuldigten ***Bf1*** vom sowie
2. der Amtsbeauftragten vom betreffend beide Beschuldigten
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , SpS-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit beider Beschuldigten, ihrer Verteidiger **V1** und **V2**., der beschwerdeführenden Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde von Dr. ***Bf1*** wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er sei als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) in der Zeit vom bis trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2019 und zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 nicht nachgekommen, gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird soweit sie Dr. ***Bf1*** betrifft als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten wird hinsichtlich ***Bf2*** wegen des Verdachtes, er hätte als Geschäftsführer der M-GmbH bedingt vorsätzlich ab dem bis zum einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der M-GmbH geleistet, als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung - Bereich Finanzstrafsachen als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen (als Finanzstrafbehörde) vom , SpS-1, wurde wie folgt zu Recht erkannt:
"1). ***Bf1*** ist schuldig, er ist als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) in der Zeit vom bis trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2019 und zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 nicht nachgekommen.
Dr. ***Bf1*** hat hiedurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 2 (Anmerkung: richtig wohl Abs. 1) Z 2 WiEReG begangen und wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 15 Abs. 1 WiEReG zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (in Worten: Zehntausend Euro), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verurteilt.
Gemäß dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte Dr. ***Bf1*** die Kosten des Finanzstrafverfahrens sowie des allfälligen Vollzuges in der Höhe von € 500,- zu ersetzen.
2) Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf2***, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe als Geschäftsführer bedingt vorsätzlich ab dem bis zum einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der M-GmbH geleistet, gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Begründung:
***Bf1*** ist Pensionist, sein Einkommen ist unbekannt. Er hat keine Sorgepflichten und ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf2*** ist Geschäftsführer, hat seinen Angaben nach ein gutes Einkommen, keine Sorgepflichten und ist finanzstrafbehördlich unbescholten.
***Bf1*** war bis 2017 bzw. ***Bf2*** war und ist in einer liechtensteinischen Kanzlei tätig, die juristische Gesellschaften verwaltet. Jeder der Partner, so auch die beiden Beschuldigten, hatten bis zu 400 derartige Gesellschaften zu betreuen. Eine dieser Gesellschaften war die M-GmbH, deren Eigentümer war die Anstalt zu 100%. Dr. ***Bf1*** war bis im Firmenbuch als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde als neuer Geschäftsführer der Zweitbeschuldigte dem Firmenbuch gemeldet und eingetragen.
Im Jahr 2012 erklärte ***Bf1*** gegenüber ***Bf2***, der die Anstalt vertrat, den Rücktritt als Geschäftsführer. Dies erfolgte nur mündlich, schriftlich existiert darüber nichts. In weiterer Folge unterfertigte ***Bf1*** als Geschäftsführer bis 2019 die Bilanzen. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine Bilanzen mehr ans Firmenbuch gesendet. ***Bf1*** agierte sohin bis 2019 wie ein Geschäftsführer, er kümmerte sich aber nicht um weitere Belange der M-GmbH wie etwa seine Löschung als Geschäftsführer im Firmenbuch oder die Erstattung der WiEReG-Mitteilungen.
Am erging die Androhung der ersten Zwangsstrafe an die M-GmbH, zugestellt an den österreichischen Zustellbevollmächtigten Dr. **A**. Am 16.1. und wurden jeweils Zwangsstrafen verhängt. Es erfolgte dennoch keine Meldung nach dem WiEReG. Am erging neuerlich die Androhung der ersten Zwangsstrafe an den Verband, am (zugestellt an Dr. **A**) und (zugestellt an die C-GmbH, Adresse2) wurden wiederum jeweils Zwangsstrafen verhängt. Dennoch erfolgte keine Meldung nach dem WiEReG.
***Bf1*** ließ sohin bezüglich der WiEReG-Meldung jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. Er handelte derartig ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig, dass der Eintritt des gesetzlichen Tatbildes, nämlich die widerrechtliche Unterlassung der WiEReG-Meldung geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
In der Kanzlei, in der beide Beschuldigte tätig waren bzw. sind, fiel zu einem nicht mehr bekannten Zeitpunkt vor dem auf, dass bezüglich der "Karteileiche" M-GmbH das WiEReG Meldungsproblem bestand. Da die 100% Eigentümerin dieser Gesellschaft (Anstalt) bereits seit 2014 gelöscht war, bestand die Problematik einen neuen Geschäftsführer für die M-GmbH zu bestellen. Dazu musste in Liechtenstein erst ein Berat für die Anstalt bestellt werden, sodass letztlich am der Zweitbeschuldigte als Geschäftsführer der M GmbH bestellt und dem Firmenbuch gemeldet werden konnte. Aufgabe dieses Geschäftsführers war es, die M-GmbH löschen zu lassen und eine korrekte WiEReG-Meldung abzugeben. Da kein Kontakt mehr zu den früheren Eigentümern der Anstalt, einem spanischen Ehepaar, bestand und unklar war, ob sie überhaupt noch leben (sie müssten über 90 Jahre alt sein), musste erst mit österreichischen Juristen abgeklärt werden, wie in einen derartigen Fall vorzugehen ist. Nachdem die Rechtsauskunft vorlag, dass diesfalls subsidiär der Geschäftsführer der Gesellschaft als direkter Eigentümer zu melden ist, erfolgte diese Meldung am , sie hätte vier Wochen nach Eintragung des neuen Geschäftsführers im Firmenbuch, sohin am erfolgen müssen. Durch die etwa zweiwöchige Verspätung der Meldung wurde die gebotene Sorgfalt - insbesondere angesichts der schwierigen Rechtslage - nicht gröblich verletzt.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Erhebungen der Finanzstrafbehörden im Einklang mit den Aussagen der Beschuldigten. Der objektive Ablauf ist soweit unbestritten.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu ***Bf1*** ergeben sich aus dem Umstand, dass er zwar seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärte, in weiterem aber, insbesondere da er die Bilanzen weiter unterfertigte, wie ein Geschäftsführer agierte, ohne sich aber die weiteren Belange der M-GmbH zu kümmern. Die vorgebrachte Verantwortung, dass ***Bf1*** eine Unzahl an zu unterfertigenden Schriftstücken vorgelegt würde und er mehr oder weniger "blind" diese unterfertigt und derart gar nicht wahrnahm, dass er für eine Beteiligungsgesellschaft, deren Geschäftsführer er nicht mehr ist, die Bilanz unterfertigt, verfängt nicht. Diese Verantwortung ist insofern unglaubwürdig, als einem Juristen bei Unterfertigung von Schriftstücken zuzumuten ist, grob zu erfassen, worum es in diesem Schriftstück geht. Bei den Bilanzen der M-GmbH muss deutlich sichtbar der Name der Gesellschaft erkennbar gewesen sein, sodass es für ***Bf1*** erkennbar war, dass er für eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer er vermeintlich nicht mehr ist, tätig ist. Indem er, trotzdem er dies erkannt haben muss, es unterließ auch nur die geringste Erkundigung anzustellen, warum ihm dies vorgelegt wird bzw. was mit den übrigen Geschäften der M-GmbH ist und wer sich darum kümmert, insbesondere gegenständlich wer eine WiEReG-Erklärung erstellt, handelte er derart grob fahrlässig, dass der Erfolgseintritt, nämlich das Unterbleiben der WiEReG-Erklärung geradezu naheliegend vorhersehbar war. Auch wenn nicht mehr nachvollziehbar ist, wer wann von den Zwangsstrafen erfuhr, so ist doch davon auszugehen, dass dies ***Bf1*** zur Kenntnis gelangte (so wie ihm die Bilanzen vorgelegt wurden), er sich jedoch im Weiteren darum nicht kümmerte. Sohin ist sein Verhalten zumindest als grob fahrlässig zu qualifizieren.
Demgegenüber hat sich der Zweitbeschuldigte, sobald er das Problem erkannte, um eine Lösung bemüht, eine Verzögerung bei der Meldung von 14 Tagen ist angesichts der schwierigen Rechtslage jedoch nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren.
***Bf1*** hat sohin das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen. Bei einem Strafrahmen von bis zu € 100.000,- war mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass die M-GmbH eigentlich stillgelegt war, sohin der geringe Grad an Aufmerksamkeit dafür verständlich ist, erschwerend demgegenüber kein Umstand.
Eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,- erscheint schuld- und tatangemessen.
Mangels entsprechender subjektiver Tatseite war das Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten einzustellen.
Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen."
In der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschuldigten ***Bf1*** und der Amtsbeauftragten eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen zugestanden.
Beschwerde des Beschuldigten:
In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:
"Mit Erkenntnis, SpS-1, des Spruchsenats beim Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen 1030 Wien, Marxergasse 4, als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen Team 1 vom wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er sei als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH grob fahrlässig seiner Meldepflicht (§ 5 WiEReG) in der Zeit vom bis trotz zweimaliger Aufforderung im Jahr 2019 und zweimaliger Aufforderung im Jahr 2021 nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer habe hierdurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 2 Z 2 WiEReG begangen und wurde nach dem zweiten Strafsatz des § 15 Abs 1 WiEReG zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000 verurteilt, sowie zur Tragung der Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von EUR 500.
Sowohl gegen den Schuldspruch als auch gegen die Höhe der Strafe und die Verurteilung zur Kostenübernahme richtet sich diese Beschwerde.
2. Sachverhalt:
Im bekämpften Erkenntnis wird richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2012 Geschäftsführer der M-GmbH (nachfolgend die "Gesellschaft") war. Im Jahr 2012 hat der Beschwerdeführer gegenüber der alleinigen Gesellschafterin der Gesellschaft, der Anstalt (Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein **H1**) seinen Rücktritt erklärt. Dieser Rücktritt wurde vom zum Zeitpunkt des Rücktritts vertretungsbefugten Organ der Gesellschafterin, Herrn ***Bf2*** gegenüber der belangten Behörde bestätigt und von der belangten Behörde als erwiesen angenommen (siehe bekämpftes Erkenntnis, Seite 2, letzter Absatz).
Im Erkenntnis wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft war. Eine Löschung des Beschwerdeführers aus dem Firmenbuch erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer unterzeichnete bis 2019 versehentlich die Jahresabschlüsse der Gesellschaft.
Diese Umstände wurden der Behörde mehrfach erläutert. Weiters wurde vorgetragen, dass die Gesellschaft nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als einziger Geschäftsführer im Jahre 2012, und nach der amtswegigen Löschung der Gesellschafterin im Jahr 2014 handlungsunfähig war, und weder ein neuer Geschäftsführer bestellt werden konnte. Mangels Geschäftsführer konnte auch keine Bereinigung des Firmenbuches vorgenommen werden.
Die Gesellschaft hatte gem WiEReG keine direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer. Keine natürliche Person hielt mehr als 50 % der Stimmrechte oder Anteile an der Gesellschafterin der Gesellschaft. Vor Bestellung von Herrn ***Bf2*** als Geschäftsführer der Gesellschaft im Jahr 2022 kam auch eine Meldung des Geschäftsführers der Gesellschaft als subsidiär Berechtigter nicht in Frage, weil ein solcher nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer im Jahr 2012 nicht vorhanden war.
4. Beschwerdegründe:
4.1. Beschwerde gegen den Schuldspruch
Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen.
4.1.1. Keine Täterschaft mangels Organstellung:
Im bekämpften Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 als Geschäftsführer der Gesellschaft zurückgetreten ist. Dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, ist für die Strafbarkeit nach dem FinStrG unerheblich. Das Gesetz lässt die Beendigung der Geschäftsführerfunktion - selbst explizit zur Haftungsvermeidung - durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu. Die Eintragung im Firmenbuch ist zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt, hat also nur deklaratorische Wirkung. Für die Frage allfälliger finanzstrafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer kommt es auf den Stand des Firmenbuchs nicht an (siehe OGH 12 Os 156/13b).
Mit dem Rücktritt endet auch die Geschäftsführereigenschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist der zurückgetretene Geschäftsführer nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt.
Da der Beschwerdeführer seit 2012 keine Organstellung mehr innehatte, kann ihn auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer WiEReG-Meldung mehr getroffen haben. Verpflichteter nach § 15 WiEReG ist nämlich der Rechtsträger selbst, dieser vertreten durch die jeweiligen Organe.
Der Beschwerdeführer kommt sohin nicht als Täter iSd § 11 FinStrG in Betracht.
Gem § 11 FinStrG ist jeder, der eine Ausführungshandlung - zumindest teilweise - setzt, als unmittelbarer Täter anzusehen. Diese Bestimmung entspricht dem allgemeinen Strafrecht. Das Besondere im Finanzstrafrecht ist, dass die im FinStrG geregelten Finanzvergehen Sonderdelikte darstellen, dh, dass nur ein bestimmter Personenkreis als unmittelbarer Täter in Frage kommt. Dieser bestimmte Personenkreis umfasst all jene, die aufgrund der Abgabengesetze verpflichtet sind, gewisse abgabenrechtliche Pflichten einzuhalten, oder die Aufgaben solcher Personen wahrnehmen.
Die Pflichten gemäß WiEReG zu erfüllen obliegt dem vertretungsbefugten Organ eines Rechtsträgers.
Grundsätzlich haben also die "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen (vergl. § 80 BAO). Daher traf den Beschwerdeführer keine Pflicht eine WiEReG-Meldung zu erstatten oder zu veranlassen. Dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum nicht mehr zur Vertretung berufener Geschäftsführer war, wurde im Erkenntnis korrekt festgestellt.
§ 80 Abs 1 BAO verpflichtet nur zur Vertretung juristischer berufene Personen zur Erfüllung der Pflichten der Vertretenen. Faktische Geschäftsführer oder Personen mit maßgeblichem Einfluss sind nicht von § 80 Abs 1 BAO umfasst. Diese Rechtsansicht wird auch von der herrschenden Lehre geteilt und insbesondere damit begründet, dass die ratio legis des § 80 Abs 1 BAO in einer förmlichen Anknüpfung an eine rechtliche Befähigung zur Vertretung liegt. Die bloß tatsächliche Führung der Geschäfte, ist daher für eine Qualifikation als Vertreter iSd § 80 Abs 1 BAO nicht ausreichend. Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass ein faktischer Geschäftsführer nicht iSd § 80 Abs 1 BAO zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist und daher auch nicht zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann. (Althuber, Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht 3, Die Haftung von faktischen Geschäftsführern und Personen mit maßgebendem Einfluss gemäß § 9a BAO).
Eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9a BAO scheidet aber ebenfalls aus.
4.1.2. Keine Verpflichtung gem WiEReG
Dass auch andere Personen, die vom WiEReG nicht genannt werden, gemäß WiEReG zur Erstattung einer Meldung verpflichtet wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Dass ein faktischer Geschäftsführer dazu verpflichtet ist, Meldungen nach dem WiEReG zu erstatten, sieht das Gesetz nicht vor.
4.1.3. Keine faktische Geschäftsführung:
Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe trotz Rücktritt wie ein Geschäftsführer agiert [und sei daher strafbar wie ein solcher], insbesondere, weil er bis 2019 Bilanzen für die Gesellschaft unterzeichnet habe ist unrichtig.
Allein das versehentliche Unterzeichnen einer Bilanz kann für sich noch keine faktische Geschäftsführung nach Erlöschen der Organstellung begründen.
Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt (OGH 12 Os 42/19x). Regelmäßig wird "faktische Geschäftsführung" dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet.
Das wichtigste Merkmal eines faktischen Geschäftsführers ist daher, wie er gegenüber Gesellschaftsgläubigern auftritt. Der OGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung das Vorliegen der Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer bejaht, wenn der faktische Geschäftsführer allein Entscheidungsträger der GmbH ist, seine Entscheidungen völlig selbständig trifft und die formell bestellten Geschäftsführer keinerlei Geschäftstätigkeit ausüben bzw keinerlei Entscheidungsbefugnis haben oder sich den Anordnungen des faktischen Geschäftsführers beugen, dh ganz offensichtlich jede Anordnung des faktischen Geschäftsführers befolgen und daher echte Strohmänner ohne eigene Entscheidungsbefugnis sind. Dabei stellt auch der OGH insb darauf ab, dass der faktische Geschäftsführer nicht nur im Innenverhältnis, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft leitet. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft genommen, sondern nach seinem Rücktritt lediglich aus Versehen Jahresabschlüsse unterzeichnet.
Zudem ist zu bedenken, dass der zeitlich letzte Abschluss der Gesellschaft am unterzeichnet wurde. Warum der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt die Geschäfte der Gesellschaft geführt haben soll und zwar bis zum, vom bekämpften Erkenntnis angenommenen Tatzeitraum, der beinahe zwei Jahre nach dieser Unterfertigung liegt, ist nicht nachvollziehbar.
Selbst wenn man von einer Meldepflicht des faktischen Geschäftsführers nach dem WiEReG ausgehen würde, was im Lichte der obigen Ausführungen ausdrücklich bestritten wird, trifft eine solche Meldepflicht den Beschwerdeführer nicht, weil er zum angenommenen Tatzeitpunkt nicht als faktischer Geschäftsführer agiert hat.
4.1.4. Keine "auffallende Sorglosigkeit"
Die belangte Behörde hält für besonders fahrlässig, dass ein Rücktritt lediglich mündlich erfolgte. Hierzu ist zum einen zu nennen, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge ***Bf2*** ausführten, dass ein schriftlicher Rücktritt bei einer mittlerweile gelöschten Gesellschaft 12 Jahre nach dem Rücktritt nicht mehr gefunden werden kann. Ob es einen solchen gab, kann nicht mehr mit Sicherheit bestätigt werden, allerdings wird dies auch nicht ausgeschlossen.
Zudem muss eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichtmeldung vorliegen. Den Fahrlässigkeitsvorwurf stützt die Behörde lediglich auf das Verkünden des Rücktritts ohne schriftlichen Beweis zu bewahren, und das versehentliche Unterzeichnen von Jahresabschlüssen.
Die auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf die Nichterstattung der Meldung, welche von der belangten Behörde vorgeworfen wird, ist daher nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer zur Erstattung einer WiEReG-Meldung mangels Organstellung nicht verpflichtet war und auch gar nicht berechtigt war, trifft ihn auch keine - in welcher Form auch immer gearteter - Handlungspflicht zur Erstattung einer WiEReG-Meldung.
4.2. Beschwerde wegen Strafmaß
Die Beschwere richtet sich gegen die Bestrafung sowie gegen das Strafmaß der angefochtenen Erkenntnisses.
4.2.1. Mangelnde Kenntnis der fehlenden WiEReG-Meldung
Festzuhalten ist, dass die Androhungen der WiEReG-Zwangsstrafen stets an den vermeintlich Zustellbevollmächtigten, Dr. **A** (dieser im Firmenbuch eingetragen als Zustellbevollmächtigter der Gesellschaft) zugestellt wurden, und dass der Beschwerdeführer mit dem Zustellbevollmächtigten keinen Kontakt hatte. Die Nichtvornahme der Meldung nach den Bestimmungen des WiEReG wurde dem Beschwerdeführer erst mit Zustellung der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu GZ **FV-1** durch das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde bekannt. Zuvor war dem Beschwerdeführer weder bekannt, dass der Gesellschaft (nicht ihm!) eine Zwangsstrafe wegen Nichtmeldung beim WiEReG angedroht wurde, noch dass ihn als vermeintlichen Geschäftsführer irgendwelche Pflichten in Bezug auf die Gesellschaft träfen. Die belangte Behörde führt aus, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, wer wann von den Zwangsstrafen erfahren hat, aber dass man davon ausgehen müsse, dass der Beschwerdeführer Kenntnis der WiEReG Verfahren hatte. Diese Negativfeststellung hätte nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu einer Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers und nicht zu einer solchen zu seinen Lasten führen müssen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn persönlich im Jahr 2022 von der WiEReG Problematik der Gesellschaft Kenntnis hatte. An den Beschwerdeführer adressierte Schriftstücke (adressiert an seine alte Adresse) wurden von diesem nicht behoben. Dies, weil er bereits im Dezember 2012 aus Österreich wegzog (exakt aus diesem Grund wurde auch der Rücktritt als Geschäftsführer Ende des Jahres 2012 erklärt). Im Zweifel wäre also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Jahr 2022 keine Kenntnis von den WiEReG Strafverfahren gegen die Gesellschaft hatte.
Da der Beschwerdeführer nach seinem Rücktritt davon ausging, dass seine Verpflichtung bezüglich der Gesellschaft geendet hatte, und sich aufgrund seiner anstehenden Pensionierung auch nicht über das erst 2018 eingeführte WiEReG informierte, wäre das Verschulden des Beschwerdeführers - das bestritten bleibt - wenn überhaupt, lediglich geringfügig.
4.2.2. Keine richtige Meldung möglich
Wie bereits ausgeführt, gab es für die Gesellschaft keine wirtschaftlichen Eigentümer. Auch die Meldung der obersten Führungsebene schied aus, da eine solche nach dem Rücktritt des Beschwerdeführers nicht mehr vorhanden war.
Die belangte Behörde hat daher auch keine Feststellung getroffen, welche Meldung vom Beschwerdeführer hätte vorgenommen werden sollen. Eine solche Feststellung hätte ergeben, dass die Nichtmeldung am Ende die gebotene Vorgehensweise war.
Im Endeffekt unterblieb daher eine Meldung für eine Gesellschaft, für welche aufgrund der Umstände kein gesetzeskonformer Meldungsinhalt denkbar war. Dies deswegen, weil die Gesellschaft vermögens-, eigentümerlos und handlungsunfähig war und daher von Amts wegen aus dem Firmenbuch hätte gelöscht werden müssen.
Jedenfalls wurden durch die Nichtmeldung die wirtschaftlichen Eigentümer nicht verschleiert. Richtig ist sohin, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Von der Verhängung einer Strafe wäre gem § 25 FinStrG daher jedenfalls abzusehen gewesen. Aufgrund der Pensionierung des Beschwerdeführers wäre allenfalls selbst eine bescheidmäßige Verwarnung wohl nicht mehr notwendig gewesen.
4.3. Fazit:
Richtig ist sohin, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 15 WiEReG gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt ist:
I) Den Beschwerdeführer traf keine Verpflichtung, eine Meldung zu erstatten. Er ist rechtswirksam als Geschäftsführer der Gesellschaft im Jahre 2012 zurückgetreten und war somit nicht Organ, als das WiEReG in Kraft trat. Wer zur Erstattung einer WiEReG-Meldung nicht gesetzlich verpflichtet ist, kann eine solche Pflicht weder vorsätzlich noch fahrlässig verletzen.
II) Die versehentliche Unterzeichnung von Jahresabschlüssen mangels Organeigenschaft begründet keine Verpflichtung zur subsidiären Meldung als wirtschaftlicher Berechtigter iSd WiEReG.
III) Dem Beschwerdeführer waren die gegen die Gesellschaft verhängten Zwangsstrafen nicht bekannt, ehe das finanzstrafrechtliche Verfahren gegen ihn selbst eingeleitet wurde. Entsprechend der Judikatur zum WiEReG kann allerdings erst nach Verhängung einer Zwangsstrafe von einer beharrlichen Nichtmeldung gem § 15 WiEReG ausgegangen werden.
IV) Das Verschulden des Beschwerdeführers ist, wenn überhaupt, als gering anzusehen. Durch die Nichtmeldung wurden die wirtschaftlichen Eigentümer nicht verschleiert. Die Gesellschaft war vermögens- und eigentümerlos und wurde mittlerweile amtswegig gelöscht. Richtig ist sohin, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.
Aus den oben genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer die Anträge:
das Bundesfinanzgericht möge
I) eine mündliche Verhandlung durchführen und
II) das angefochtene Erkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen.
in eventu
III) das angefochtene Erkenntnis beheben und das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung gemäß § 25 FinStrG einstellen;
in eventu
IV) die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen."
Beschwerde der Amtsbeauftragten:
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom betreffend Geschäftsführer der M-GmbH wie folgt:
"Gegen das Erkenntnis des Spruchsenats vom , SpS-1, wird innerhalb offener Rechtsmittelfrist (der Amtsbeauftragten zugestellt am ) das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 150 FinStrG der Amtsbeauftragen erhoben und wie folgt ausgeführt:
Streitpunkte:
I.) ***Bf1***: Schuldspruch, Strafhöhe und dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe ***Bf1*** wurde grob fahrlässig für schuldig erkannt. Es wird beantragt ihn bedingt vorsätzlich für schuldig zu erkennen.
Die Bestrafung mit einer Geldstrafe iHv € 10.000,- und einer Ersatzfreiheitstrafe von 25 Tagen des Herrn ***Bf1*** durch das Erkenntnis des Spruchsenat (SpS) soll auf die vollständige Strafhöhe iHv € 20.000,- angehoben werden. Herr ***Bf1*** hat eine langjährige anwaltliche Erfahrung und dadurch auch Kenntnis der österreichischen Gesetzeslage.
II.) ***Bf2***: Schuldspruch. Da es bei Herrn ***Bf2*** durch den SpS zu keiner Bestrafung gekommen ist, obwohl ihm die M-GmbH ausreichend bekannt war, wird ein Schuldspruch, eine bedingt vorsätzliche Strafe, weiterhin angeregt.
Sachverhalt:
Es besteht der Verdacht, dass
I.) Herr ***Bf1*** als im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer bedingt vorsätzlich im Zeitraum vom bis einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der M-GmbH geleistet hat, und damit vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen wurde und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG begangen hat.
Der Verband: M-GmbH, **Bf2Adr**
II.) Herr ***Bf2*** als Geschäftsführer bedingt vorsätzlich ab dem bis zum einen sonstigen Beitrag zur Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG der M-GmbH geleistet hat, und damit vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen wurde und hiermit ein Finanzvergehen nach § 11 FinStrG iVm § 15 Abs 1 Z 4 WiEReG begangen hat.
Weitere Sachverhaltsausführungen siehe Vorlagebericht an den Spruchsenat vom .
Begründung:
Die beiden Geschäftsführer der M-GmbH sind in Liechtenstein als erfahrene und langjährige Anwälte tätig. Sie unterliegen daher gewissen Rechten und Pflichten und es ist die Sorgfalt ihrer Tätigkeit auch darauf begründet. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Dabei handelt es sich um einen objektiven Sorgfaltsmaßstab.
Falls ein Geschäftsführer sorgfaltswidrig handelt, haftet dieser dann auch für seine Tätigkeit.
Die Verantwortung liegt beim Geschäftsführer und er hat sich auch um alle Belange der Geschäftsleitung zu kümmern. Es handelt sich um liechtensteinische Anwälte, die Geschäftsführer bei einer für sie ausländischen, österreichischen Firma sind. In diesem Zusammenhang sind diese dann auch verantwortlich, die österreichischen Gesetze zu kennen und anzuwenden. Gesetzliche Neuerungen sind auch in diesem Fall umzusetzen.
Stellungnahmen:
• M-GmbH und GF ***Bf1***
Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt, dass die Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG, nämlich die ordnungsgemäße Meldung, verletzt wurde. Es ist auch von einer Erfüllung des subjektiven Tatbestandes auszugehen, nämlich dadurch, dass entsprechende, mediale Berichte zur Meldeverpflichtung nach dem WiEReG erstattet wurden sowie entsprechende Informationen seitens des BMF ergingen. Der Beschuldigte hat daher, wider besseren Wissens, die gesetzliche Frist zur konformen Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem WiEReG unterlassen und hat es damit ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass durch die Nichteinhaltung der Vorschriften eine Pflichtverletzung begangen wurde.
Herr ***Bf1*** hat seine neue Adresse in der Schweiz dem Finanzamt nie bekanntgegeben, daher war eine ausgiebige Recherche nötig, um eine aktuelle Postadresse zu erhalten, damit eine Zustellung der Einleitung des Strafverfahrens möglich war.
Das Schreiben erging am .
Am wurde eine Rechtfertigung eingebracht, die inhaltlich nicht aussagekräftig genug war. Es wurde nur von einer Anstalt2 in Vaduz, Liechtenstein und von einer Anstalt gesprochen.
Wie Herr ***Bf1*** seine Tätigkeit als Geschäftsführer der M-GmbH ausführte wurde nicht erörtert und es wurden auch keine aussagekräftigen belegmäßigen Beweismittel vorgelegt. (zB: Ausscheiden als GF, Zurücklegung seines Mandats, Bestellung eines neuen nachfolgenden GF, keine Mitteilung an das Firmenbuch, ...)
Herr ***Bf1*** war bis zum als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Er hat bis August 2019 die Jahresabschlüsse (Bilanz 2018) der M-GmbH unterfertigt. Danach gibt es keine Bilanzen mehr! Die S-GmbH hat den Jahresabschluss 2018 am für den Herrn ***Bf1*** erstellt.
Wie die genaue Sachlage, bezogen auf seine Geschäftsführertätigkeit bei der M-GmbH, seitens des Herrn ***Bf1*** aussieht, wurde von diesem bis dato dem ABB nicht ausreichend offengelegt.
Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft und den Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Sein Aufgabenbereich umfasst auch die Vertretung der Gesellschaft, die ordentliche Buchführung und den Kontakt mit den Behörden.
Herr ***Bf1*** war offensichtlich bis zum als Geschäftsführer der M-GmbH tätig, da er jedes Jahr die Jahresabschlüsse für das Firmenbuch unterzeichnet hat. Daher ist davon auszugehen, dass er als gewissenhafter ehemaliger Rechtsanwalt mit dem Rechtsanwalt Dr. **A** zu tun hatte und in diesem Zusammenhang auch über die Schriftstücke vom Finanzamt bezüglich der Androhungen und Festsetzungen der Zwangsstrafen für die Nichtmeldung beim WiEReg informiert war.
Dr. **A** war, gemäß seinen Schreiben an das Finanzamt, bis Ende 2020 der Zustellbevollmächtigte für die M-GmbH in Wien und er hat auch immer alle Schriftstücke der Finanz übernommen. Lt Firmenbuch war der Sitz der M-GmbH bis zu ihrer Löschung in Wien die Büroadresse von Dr. **A**.
Es ist daher ersichtlich, dass Herr ***Bf1*** über seinen Pensionsantritt hinaus mit den Geschäften der M-GmbH zu tun hatte. Dem Finanzamt liegen keine Beweise für den Rücktritt von der Geschäftsführertätigkeit vor. Daher ist davon auszugehen, dass er bis zum Wechsel im Jänner 2022 Geschäftsführer der M-GmbH war.
Gemäß § 1 Abs. 2 FBG dient das Firmenbuch der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.
Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden.
Gemäß § 3 (1) WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen.
Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. (§ 3 (3) WiEReG) Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3 WiEReG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Es erfolgte im Zeitraum seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der M-GmbH keine Meldung beim WiEReg.
Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft zu verwalten und deren Geschäfte zu führen.
Diese Verpflichtung enthält die Befugnis alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks (Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag) betriebsgewöhnlichen Maßnahmen zu setzen.
Als im Firmenbuch seit dem eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH hätte sich Herr ***Bf1*** darum kümmern müssen, dass die Meldungen und Eintragungen im WiEReG fristgerecht erfolgen. Dies ist trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht erfolgt. Deshalb wurde zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, indem die rechtzeitigen Meldungen durch den fachkundigen Geschäftsführer nicht erbracht bzw. beauftragt wurden.
Es war daher am konsequenterweise das Finanzstrafverfahren gegen die M-GmbH und den im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer Herr ***Bf1*** zu eröffnen.
• M-GmbH und GF ***Bf2***
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Gemäß § 3 (1) WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. (§ 3 (3) WiEReG) Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) WiEReG erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 15. (1) WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) WiEReG und seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß § 3 Abs. 6 WiEReG offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß § 3 Abs. 6 WiEReG übermittelt.
Die direkten wirtschaftlichen Eigentümer, das spanische Ehepaar, das diese GmbH gegründet habe, wurde bei der Registerbehörde nicht gemeldet. (Gründungsvertrag liegt keiner vor).
Der Geschäftsführer hat die Gesellschaft zu verwalten und deren Geschäfte zu führen. Diese Verpflichtung enthält die Befugnis alle zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks (Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag) betriebsgewöhnlichen Maßnahmen zu setzen.
Die Meldung bei der Registerbehörde erfolgte nicht binnen 4 Wochen ab Bekanntmachung der Geschäftsführer-Datenänderungen beim Firmenbuchgericht mit . Dies wäre in Ihrem Fall spätestens der gewesen. Die Meldung langte am bei der Registerbehörde ein, und dies ist verspätet.
Der korrekte aktuelle Sitz der M-GmbH in Österreich ist nicht bekannt gemacht worden, denn es ist nicht ausreichend, den Sitz der Gesellschaft in Wien anzugeben. In der Rechtfertigung vom wird auch kundgetan, dass der Anwalt Dr. **A** seit dem Jahr 2020 nicht mehr als Zustellbevollmächtigter der M-GmbH tätig ist. Dieser scheint aber nach wie vor im Firmenbuch, mit einer alten Adresse als Geschäftsanschrift auf.
Die Daten der wiederauflebenden Anstalt in Liechtenstein wurden nicht offengelegt, obwohl diese noch immer im Firmenbuch als einziger Gesellschafter gemeldet ist.
• M-GmbH
Am erfolgte ein Telefonat mit Frau **B** (Kollegin von Rechtspfleger Herrn **C**) vom Firmenbuch zur Klärung der Sachlage. Zwangstrafen waren für einen längeren Zeitraum Corona bedingt ausgesetzt. Es wurden Einschreiben von Amts wegen Anfang September 2022 mittels RSb versendet - nach Adresse (***Bf1***) und nach Vaduz (***Bf2***) - es ging um die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 - es kam weder eine Antwort, noch gab es eine Reaktion. Mitte Oktober 2022 erfolgte eine zweite Aufforderung an die Geschäftsführer, die Schreiben gingen wiederum nach Adresse (***Bf1***) und nach Vaduz (***Bf2***), es langte wieder keine Antwort beim Firmenbuch ein, daher wurde daraufhin mit die Löschung der Firma im FB amtswegig veranlasst!
Antrag
Es wird der Antrag gestellt, dass die seit dem Jahr 2018 notwendigen Meldungen beim WiEReG nicht bzw. falsch gemeldet wurden und daher die Sachlage streng zu beurteilen ist. Die beiden Geschäftsführer Dr. ***Bf1*** und ***Bf2*** sollen von ihrer Haftung, im Rahmen der Verantwortung gemessen an den notwendigen Sorgfaltspflichten, nicht entbunden werden. (bedingter Vorsatz) Es gibt noch zwei weitere Kontaktpersonen, die eventuell als Zeugen in Frage kommen: Dr. **D**: der Chef der dahinterstehenden Anwaltskanzlei in Liechtenstein und Dr. **A**, der bis ins Jahr 2020 als zustellbevollmächtigter Rechtsanwalt für die M-GmbH tätig war."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Zur Neubezeichnung der Finanzstrafsenate im Bundesfinanzgericht:
Vorweg darf festgehalten werden, dass der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesfinanzgerichtes die Änderung der Bezeichnung der Finanzstrafsenate von bisher z.B. Finanzstrafsenat Wien 2 seit auf Finanzstrafsenat 1025-2 beschlossen hat. Dadurch entfallen die bisherigen regionalen Bezeichnungen wie Finanzstrafsenat Feldkirch etc.
Rechtslage:
§ 5 Abs. 1 WiEReG: (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
§ 5 Abs. 2 WiEReG: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
§ 5 Abs. 3 WiEReG: Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs "Steuern und Abgaben - SA" zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß § 16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs. 1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
§ 5 Abs. 4 WiEReG: Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß § 9 Abs. 4 enthält.
§ 5 Abs. 5 WiEReG: Wenn bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG zu beenden.
§ 5 Abs. 6 WiEReG: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
§ 5 Abs. 7 WiEReG: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
§ 15 Abs. 1 WiEReG: Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1), […]
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 15 Abs. 4 WiEReG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Vorgeschichte:
Herr ***Bf2*** ist laut eigenen Angaben seit 2006 bei der Anstalt2, einer nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz konzessionierten Anstalt tätig, die unter anderem für ihre Klienten die treuhändische Gründung und Verwaltung von Rechtsträgern besorgt bzw. ihre Klienten bei der Gründung und Verwaltung von Rechtsträgern unterstützt. Herr ***Bf2*** war so für die ursprünglichen Gründerrechtsinhaber der Anstalt, Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein **H1** (im Folgenden "Anstalt") tätig. Die Anstalt wiederum hat als 100% Gesellschafterin die M-GmbH im Jahr 2001 gegründet. Festgehalten wird, dass Anstalt2 nicht die Gründerin der Anstalt ist, sondern dass Anstalt2 die ursprünglichen Gründerrechtsinhaber der Anstalt (zwei natürlichen Personen - zu deren Identität Siehe Punkt 4.) bei der Verwaltung der Anstalt unterstützte.
Die M-GmbH wurde im Jahr 2001 als Tochter der Anstalt gegründet, mit dem ausschließlichen Zweck, Eigentum an einer Wohnung in Madrid zu halten. Geschäftsführer der Gesellschaft war seit dem Jahr 2004 Herr Dr. ***Bf1***. Herr Dr ***Bf1*** erklärte allerdings bereits im Jahr 2012 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der M-GmbH, nämlich gegenüber dem Verwaltungsrat der Anstalt als Gesellschafterin der Gesellschaft, Herrn ***Bf2***. Seit diesem Zeitpunkt hatte die M-GmbH keinen nach außen tätigen Geschäftsführer mehr. Die zeitnahe Löschung des Herrn Dr. ***Bf1*** aus dem Firmenbuch wurde jedoch verabsäumt.
Im Jahr 2014 wurde die Anstalt, bis zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der M-GmbH, infolge der Abweisung eines Antrags auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten gelöscht. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers war nach der Löschung der Anstalt in Ermangelung einer Gesellschafterin der M-GmbH nicht mehr möglich bzw. gab es auch niemanden, der die Bestellung eines neuen Geschäftsführers veranlasst hätte.
Bereits im Jahr 2014 hätte die M-GmbH aufgrund Vermögenslosigkeit und mangels einer Gesellschafterin (und mangels Geschäftsführung) amtswegig gelöscht werden sollen. Auch dies wurde laut Darstellung des Verteidigers aufgrund eines administrativen Fehlers verabsäumt. Die Anstalt2 war nicht Gesellschafterin und auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der M-GmbH und bestand im Jahr 2014 bereits kein Kontakt mehr mit den wirtschaftlichen Gründern der Anstalt.
Seit Inkrafttreten des WiEReG gibt es hinsichtlich der M-GmbH also keine wirtschaftlichen Eigentümer, die zu melden gewesen wären. Auch die subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene wäre nicht rechtens gewesen, da die M-GmbH nach dem Rücktritt von Dr. ***Bf1*** keinen Geschäftsführer hatte. Aufgrund der Löschung der Anstalt konnte auch kein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Die Beantragung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für die M-GmbH durch den Beschuldigten war nicht angezeigt. Hierzu wäre der Beschuldigte in Ermangelung eines vertraglichen Verhältnisses mit der M-GmbH oder eines sonstigen rechtlichen Interesses an der Bestellung auch nicht aktivlegitimiert gewesen.
Die C-GmbH wurde von Herrn ***Bf2*** in seiner Funktion als im Jänner 2022 bestellter Geschäftsführer der M-GmbH mündlich (telefonisch) ab dem mit der Meldung an die Registerbehörde WiEReG beauftragt.
Festgestellter Sachverhalt laut Strafakt:
***Bf1*** war bis 2017 (dann in Pension) bzw. ***Bf2*** war und ist bei der Anstalt2, einer nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz konzessionierten Anstalt tätig, die mehrere 1.000 juristische Gesellschaften verwaltet. Jeder der Partner bzw. Sachbearbeiter, so auch die beiden Beschuldigten, hatten zahlreiche Gesellschaften zu betreuen.
Eine dieser Gesellschaften war die M-GmbH, deren Eigentümer war die Anstalt zu 100%. Dr. ***Bf1*** war bis im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde als neuer Geschäftsführer Herr ***Bf2*** dem Firmenbuch gemeldet und eingetragen.
***Bf1*** unterfertigte als Geschäftsführer der M-GmbH bis 2019 die Bilanzen.
Am wurde der M-GmbH eine erste Zwangsstrafe angedroht, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ordnungsgemäße Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte. Es wurde der M-GmbH bis zum Zeit gegeben, die Meldung nachzuholen. Trotz dieser Aufforderung erfolgte keine Meldung. Aus diesem Grund wurde mit die erste Zwangsstrafe verhängt und die M-GmbH erhielt bis Zeit, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Am wurde dann die zweite Zwangsstrafe verhängt, da noch immer keine Meldung erfolgte.
Alle Zustellungen erfolgten an den damaligen Zustellungsbevollmächtigen Dr. **A**.
Die Unterlagen wurden zwar an die M-GmbH übermittelt. Eine Weiterleitung der soeben erwähnten Unterlagen (Androhung der Zwangsstrafe bzw. Zwangsstrafenbescheide) von Dr. **A** an ***Bf1*** ist jedoch nicht erfolgt. Die Zwangsstrafen wurden entrichtet.
Am wurde der M-GmbH neuerlich eine erste Zwangsstrafe angedroht, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ordnungsgemäße Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte. Es wurde der M-GmbH (neuerlich) bis zum Zeit gegeben, die Meldung nachzuholen. Trotz dieser Aufforderung erfolgte keine Meldung.
Daher wurde mit eine weitere erste Zwangsstrafe verhängt und die M-GmbH erhielt bis Zeit, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Am wurde dann die zweite Zwangsstrafe verhängt, da noch immer keine Meldung erfolgte.
Die Zustellungen erfolgten an den Zustellungsbevollmächtigen Dr. **A** bzw. die zweite Zwangsstrafe an die C-GmbH.
Auch für diese Unterlagen ist eine Weitergabe an ***Bf1*** nicht erfolgt.
Die Zwangsstrafen wurden von einem Liechtensteinischen Konto auf das Abgabenkonto der M-GmbH entrichtet.
Damit ist nachgewiesen, dass die M-GmbH sowohl 2019 als auch 2021 zweimal nachweislich aufgefordert wurde, ihrer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nachzukommen.
Im Zeitraum der Tätigkeit des ***Bf1*** als faktischer Geschäftsführer der M-GmbH bis zumindest wurde keine Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer erstattet. Allerdings hat ***Bf1*** von den Androhungen und den Zwangsstrafen keine Kenntnis.
Herr ***Bf2*** war ab im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH. Als solcher war es unter anderem seine Aufgabe, der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG für die M-GmbH binnen vier Wochen ab Kenntnis nachzukommen.
Vom steuerlichen Vertreter C-GmbH wurden am und am eine Meldung nachgeholt. Laut Auskunft der Registerbehörde wurden beide Meldungen als subsidiäre Meldungen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG) abgegeben, was so viel bedeutet wie: "Wir können trotz aller Bemühungen unsere wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen und wissen nicht, ob es welche gibt und falls ja, wer diese sind."
Allerdings hat Herr ***Bf2*** erst am schriftlich die Information vom österreichischen Firmenbuch erhalten, dass er nunmehr als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen war.
Binnen der Frist von vier Wochen gerechnet ab dem wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.
Dem vorliegenden Finanzstrafakt ist bis zum , dem Zeitpunkt der Eintragung des Zweitbeschuldigten im Firmenbuch als Geschäftsführer der M-GmbH, noch keine (Erst- oder Änderungs-)Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer zu ersehen. Aus der Historie dieses ungewöhnlichen Falles geht hervor, dass die eigentliche 100% Eigentümerin, die Anstalt, schon 2014 im Firmenbuch in Liechtenstein gelöscht wurde. In diesem Zusammenhang wurde es - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen, auch die M-GmbH im Firmenbuch löschen zu lassen. Wirtschaftliche Eigentümer der M-GmbH waren seit 2014 nicht mehr bekannt.
Ausgehend vom Fristbeginn mit sind die wirtschaftliche Eigentümer der GmbH binnen vier Wochen ab Kenntnis einer Änderung die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG gemeldet worden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschuldigten, dem Firmenbuch und den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Registerbehörde.
Die grundsätzliche Kenntnis der Beschuldigten vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register erschließt sich für das Gericht daraus, dass die Beschuldigten für Anwaltsfirmen tätig sind bzw. waren, in denen sie persönlich ca. 400 Firmen betreuten, somit ihnen das WiEReG schon aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Parteienvertreter bekannt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen hat Anfang 2018 eine umfangreiche Informationskampagne über Medien, Parteienvertreter und Interessenvertretungen durchführt und alle im Firmenbuch registrierten Rechtsträger per Informationsschreiben über eine mögliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG verständigt. Darüber hinaus wurden umfangreiche Serviceangebote auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema WiEReG eingerichtet (www.bmf.gv.at/services/wiereg). Zudem war die M-GmbH steuerlich vertreten.
Zu ***Bf1***:
Dass sich ***Bf1*** um die rechtlichen Belange der M-GmbH und um eine mögliche Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht gekümmert hat, begründete er damit, dass er 2012 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der M-GmbH erklärt hätte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bestätigte der Beschuldigte ***Bf2***: "Ich kann mich genau erinnern, dass ***Bf1*** mir gegenüber 2012 mündlich den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt hat. Ich konnte dann nichts tun, weil ich ja nicht zuständig war. 2022 ist uns in der Kanzlei das Problem virulent geworden und ich habe mich dann in Liechtenstein für die aufgelöste Anstalt-Gesellschaft als Beistand bestellen lassen, um die M abzuwickeln. Derart wurde ich Geschäftsführer. […] Ich war als Handelsbefugter der Anstalt zuständig für die Entgegennahme der Rücktrittserklärung des ***Bf1***.
Da die beiden Spanier beide 50% ursprünglich an der Anstalt hielten, gab es keinen kontrollierenden Eigentümer. Diesfalls ist der GF der Gesellschaft als subsidiär als direkter Eigentümer zu melden. Dies musste erst mit einem österreichischen Steuerberater und anderen Experten abgeklärt werden. Primäres Anliegen war ja die Abwicklung der M. Derart kam es, dass die WiEReG-Meldung etwas verspätet erstattet wurde.
Meiner Ansicht nach war es (ergänzt: 2022) so: Es gab keinen direkten oder indirekten Eigentümer, sodass der GF als solcher gemeldet werden musste. Dies wurde aber erst nach entsprechender Recherche durch beauftragte österreichischer Experten klar. Sobald mir dies bewusst war habe ich die Meldung veranlasst."
***Bf1*** hat noch bis die Jahresabschlüsse der M-GmbH als Geschäftsführer gegenüber dem Firmenbuch unterfertigt.
Dass die M-GmbH jeweils 2018/2019 bzw 2021 zweimal aufgefordert wurde ihrer Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen, beweisen die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, die unbestritten sind.
Laut Dr. **A**, dem damaligen Zustellungsbevollmächtigen, hatte er jedoch nur mit Herrn ***Bf2*** zu tun, nicht auch mit Herrn ***Bf1***, sodass nicht nachgewiesen werden konnte, dass ***Bf1*** auch Kenntnis von der zweimaligen Androhung der Zwangsstrafen oder Zwangsstrafenfestsetzungen hatte.
Diese Tatsache mag daran liegen, dass - wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde - ***Bf1*** zwar am Papier als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen war, alle Unterlagen sind jedoch zu Herrn ***Bf2*** gekommen sind, der sich als Sachbearbeiter darum gekümmert hat. Herr ***Bf2*** hat ausgesagt, dass er intern innerhalb der Kanzlei der zuständige Sachbearbeiter der M-GmbH war. Die Kanzlei betreut mehrere 1.000 Gesellschaften, die intern aufgeteilt werden, wobei nur die Partner der Kanzlei Organe der Gesellschaften (Geschäftsführer) sind. ***Bf1*** war ursprünglich Partner und daher als Geschäftsführer eingetragen. Insoweit führen Partner wie ***Bf1*** nicht selbst das Mandat wie hier der M, sondern das wird vom Sachbearbeiter betreut.
Das ist auch der Grund, weshalb die Benachrichtigungen über Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafen nicht an ***Bf1***, sondern an den Zweitbeschuldigten übermittelt wurden. Eine Weiterleitung der Unterlagen an den Partner (=Geschäftsführer) ist innerhalb der Anstalt bei dieser internen Struktur offenbar gar nicht vorgesehen.
Für ein schuldhaftes Verhalten eines Geschäftsführers reicht es nicht aus, dass die Gesellschaft aufgrund der Kenntnis eines Zustellbevollmächtigen oder eines Sachbearbeiters von der zweimaligen Androhung einer Zwangsstrafe weiß, sondern ob auch der Geschäftsführer selbst davon Kenntnis oder grobfahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Wenn jedoch - anders als in einer "normalen" GmbH - ein Sachbearbeiter die Geschäfte bzw. das Mandat ausübt, er die entsprechenden Prüfungen durchführt und an ihn sämtliche Informationen weitergeleitet werden, der eigentliche Geschäftsführer die ihm vorgelegten, zuvor vom Sachbearbeiter geprüften Unterlagen lediglich unterfertigt und sich dabei auf die Professionalität des Sachbearbeiters verlässt, ist das aufgrund der speziellen Situation "Partner zu Sachbearbeiter in der Kanzlei" noch nicht als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten, das als strafbar einzustufen wäre.
Für den Senat erschließt sich daraus, dass für ***Bf1*** die Voraussetzungen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG nicht vorliegen.
Daher war schon aus objektiven Gründen der Beschwerde von ***Bf1*** stattzugeben und das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Zu Herrn ***Bf2***:
Ab war der Zweitbeschuldigte laut Firmenbuch als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Zweitbeschuldigte ausgesagt, dass er erst am die Bestätigung vom Österreichischen Firmenbuch erhalten hat, dass er als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen ist. Sein Verständnis war, dass er ab diesem Tag binnen 4 Wochen die Änderung an die Registerbehörde bekannt geben hätte müssen. Er hat in der Folge mit dem Steuerberater telefoniert und den Auftrag mündlich erteilt, die entsprechende WiEReG-Meldung zu machen. Diese wurde auch am erstattet. Formal hat er den Steuerberater mit Vollmacht vom schriftlich beauftragt (für das, was vorher schon von ihm durchgeführt worden war).
Die Registerbehörde hat bestätigt, dass am und am vom steuerlichen Vertreter C-GmbH die Meldung nachgeholt wurde. Laut Auskunft der Registerbehörde wurden beide Meldungen als subsidiäre Meldungen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG) abgegeben, was so viel bedeutet wie: "Wir können trotz aller Bemühungen unsere wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen und wissen nicht, ob es welche gibt und falls ja, wer diese sind."
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges einen Akt der Beweiswürdigung darstellt ().
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich hervorsehbar war. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob 41/13x, und vom , 10 Ob 61/08f; ).
Zu Herrn ***Bf2***:
Herr ***Bf2*** hat ab Eintragung seiner Geschäftsführertätigkeit ins Firmenbuch am zwar nicht innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Änderung der Wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung an die Registerbehörde übermittelt. Das Dilemma, dass hier keine Eigentümer mehr vorhanden waren, da die Anstalt schon 2014 gelöscht wurde und der M-GmbH daher die Eigentümer abhanden gekommen waren, war dem Zweitbeschuldigten schon länger bekannt. Um dieses Dilemma zu lösen hat er sich Ende 2021 darum bemüht, das Problem zu lösen und sich selbst als Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen lassen.
Der Senat folgt im Zweifel den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des Herrn ***Bf2***, dass er die Frist ab Kenntnis seiner Eintragung im Firmenbuch ab berechnet hätte, und daher innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist von vier Wochen die Meldung an die Registerbehörde veranlasst hat.
Da somit subjektiv keine Fristversäumnis zur Meldung einer Änderung der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer vorliegt, liegt ein grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten des Herrn ***Bf2*** nicht vor und ist der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG nicht erfüllt.
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher, soweit sie den Zweitbeschuldigten betrifft, insoweit abzuweisen. Das Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf2*** bleibt somit eingestellt.
[...]
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300013.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-48717