Praxishandbuch UWG
2. Aufl. 2025
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S. 389XIV. Beweislast und Beweiserhebung
Andreas Seling/Stephan Steinhofer
1. Beweislast
1.1. Allgemeine Beweislastregel
Die seit Jahrzehnten in der Rsp etablierte allg Behauptungs- und Beweislastregel ist ebenso knapp wie intuitiv einleuchtend: Jede Partei hat die tatsächlichen Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm zu behaupten und zu beweisen. Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Partei im Einzelfall dieser Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist („Beweisnotstand“). Auch die „Beweisnähe“ ist grds kein Grund für eine Umkehr der Beweislast. Es ist also nicht die Partei beweispflichtig, der es leichter fällt, den jeweiligen Beweis einer Tatsache zu erbringen, sondern diejenige, für die die Tatsache in rechtlicher Hinsicht günstig ist.
Das kann im Einzelfall unbefriedigend und womöglich ungerecht erscheinen, wenn die beweisbelastete Partei den geschuldeten Beweis nicht, die Gegenpartei ihn hingegen verhältnismäßig einfach erbringen könnte. Vereinzelt haben Entscheidungen daher eine Beweislastumkehr durch Nähe zum Beweis angenommen, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei reichen“, oder der Beweis von der eig...