Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 3929. Organisation
9.1. Grundsätze
Die Versicherungsträger und der Dachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen (§ 32 Abs 1).
Die Lehre teilt die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ua in Körperschaften öffentlichen Rechts und in Anstalten ein, wobei die Körperschaft die zur juristischen Person erhobene Personenmehrheit und die Anstalt die zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln, die dauerhaft bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind, bildet. Die in der Lehre vorgenommene Unterscheidung in Körperschaften öffentlichen Rechts und Anstalten zieht keine unterschiedlichen Rechtsfolgen nach sich.
Die SV-Träger sind Selbstverwaltungskörper. Für diese ist wesentlich, dass ihnen ein eigener Wirkungsbereich zukommt, in dem sie - wohl der Aufsicht von Bund oder Ländern unterliegend - im Einzelfall weisungsfrei tätig werdend die Gesetze vollziehen.
Der Dachverband der SV-Träger ist als Selbstverwaltungskörper in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen ...