Praxishandbuch Sozialversicherung
1. Aufl. 2025
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S. 253. Allgemeines Leistungsrecht
3.1. Grundsätzliches
Nach stRsp kann die behauptete Verletzung von Informations- und Beratungspflichten durch einen beklagten SV-Träger nicht zu einem sv-rechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen.
Für Leistungen nach den SV-Gesetzen gebühren keine Verzugszinsen. Der Ersatz eines Verzögerungsschadens ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. Analoge Anwendung des § 1333 ABGB wird verneint. Weder in der Richtlinie 79/7 EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit noch in der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 findet sich eine Norm, wonach bei Säumigkeit mit der Erbringung von Versicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet werden. In den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl Nr L 200 vom , fallen nur alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind (Art 1 und 2 der Richtlinie), wozu sozialrechtliche Versicherungsleistungen zweifelsfrei nicht zählen.
3.2. Leistungsarten
Pflichtleistungen sind Leistung...