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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2025, RV/7104316/2024

Telearbeitspauschale, Differenz als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr***, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Die Beschwerdeführerin beantragte am eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023. Es wurde der halbe Familienbonus Plus sowie sonstige Werbungskosten iHv € 264,05 beantragt.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 vom wurden zusätzlich (von Amts wegen) Werbungskosten iHv € 60 für Homeoffice-Pauschale berücksichtigt.

In der Beschwerde vom wurde um Richtigstellung des Bescheides ersucht, da nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die vollen € 300 Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt worden seien.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , mit dem Hinweis, dass bereits € 240 bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden seien, als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom bringt die Beschwerdeführerin vor, die Berechnung im Einkommensteuerbescheid 2023 sei mathematisch falsch bzw führe zu einer Rückrechnung der Homeoffice-Pauschale und ersuchte um Überprüfung sowie Neuberechnung der Einkommensteuer 2023.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist die Höhe der gewährten Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale für das Jahr 2023 strittig.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2023 bei der Firma W*** GmbH beschäftigt. Der Lohnzettel der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 weist steuerpflichtige Bezüge iHv € 71.011,19 sowie eine anrechenbare Lohnsteuer iHv € 22.140,23 aus.

Die Bruttobezüge gem § 25 EStG 1988 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs 2 Z 16b ) laut Lohnzettel betragen € 98.452,24.

Der Lohnzettel weist ferner ein Homeoffice-Pauschale iHv € 240 aus.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich laut Einkommensteuerbescheid 2023 aus folgenden Beträgen zusammen:


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W*** GmbH
€ 71.011,19
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigten konnte
€ -264,05
Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale
€ -60,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
€ 70.687,14

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Sachverhalt zitierten, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Dokumenten (insb Lohnzettel der Firma W*** GmbH für das Jahr 2023, Eingaben der Beschwerdeführerin, Bescheide der belangten Behörde) und ist zudem nicht strittig.


Rechtliche Würdigung:

Gem § 26 Z 9 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, und ein Telearbeitspauschale nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.

b) Übersteigt das nicht steuerbar ausgezahlte Telearbeitspauschale insgesamt den Betrag von 300 Euro pro Kalenderjahr, stellt der übersteigende Teil steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der in der Veranlagung zu erfassen ist.

Gem § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 berücksichtigt werden, soweit das Telearbeitspauschale gem § 26 Z 9 lit a EStG 1988 den Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.

Dadurch, dass die Bruttobezüge iHv € 98.452,24 nicht das durch den Arbeitgeber bereits berücksichtigte Pauschale iHv € 240 Euro beinhalten, wurde dieses auch nicht durch den Erstbescheid 2023 einer Besteuerung unterzogen.

Da der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin bei den Lohnzahlungen das Telearbeitspauschale iHv € 240,00 berücksichtigt hat, ist gem § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG 1988 die Differenz auf € 300 bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023, somit € 60 als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch das Gesetz beantwortet wird. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAF-48468