Meldung zum Ausflugverkehr nach dem Tiroler Schischulgesetz: Gebührenpflicht vor der Fassung LGBl. Nr. 126/2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ***FA*** vom , ErfNr. ***,
betreffend Festsetzung der Gebühren gemäß § 14 TP Abs 1 GebG 1957, gemäß § 14 TP 6 Abs 2 GebG 1957 sowie Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 Geb G 1957, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt/Verfahrensgang
1. Laut amtlichem Befund vom wurde von der "***Bf1***" (kurz: Bf) für einen Schilehrer die Meldung des Ausflugsverkehrs gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 am bei der Bezirkshauptmannschaft ***1*** eingebracht und die dafür fälligen Gebühren nicht entrichtet. Mit Bescheid des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom wurde die Meldung abgewiesen, weil die gemeldete Person keine nach nationalen Vorschriften erfolgreich absolvierte berufliche Ausbildung, die der Tiroler Ausbildung im Wesentlichen entspricht, nachweisen konnte.
2. Mit Gebührenbescheid des Finanzamtes vom wurde die Gebühr für 1 Zeugnis mit gesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG iHv € 14,30 und 1 Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG iHv € 47,30 sohin insgesamt € 61,60 festgesetzt. Zudem wurde mit Gebührenerhöhungsbescheid eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 30,80 festgesetzt.
3. Am wurde Beschwerde gegen den Gebührenbescheid dahingehend erhoben, die Gebührentatbestände wären nicht erfüllt, weil nur eine Meldung über eine beabsichtigte Verwendung aber kein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung erstattet worden sei.
Außerdem liege eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vor wegen einer europarechtswidrigen Regelung des Tiroler Schischulgesetzes 1995.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG für 1 Eingaben mit 47,30 €, sowie nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG für 1 Beilage mit 3,90 € und eine Gebührenerhöhung von 25,60 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die übermittelte Kopie des Lichtbildausweises sei kein Zeugnis iSd § 14 TP 14 Abs. 1 GebG, sondern als Beilage einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 14 TP 5 Abs. 1 GebG zu qualifizieren.
Es liege keine Unionswidrigkeit der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vor, da die hier anzuwendenden Tatbestände des Gebührengesetzes keine Differenzierung danach enthalten, ob sie von in- oder ausländischen Rechtsobjekten verwirklicht werden.
§ 9 Abs. 1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung stehe nicht im Ermessen der Behörde.
5. Mit Vorlageantrag vom wurde beantragt die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Regelung über die Überprüfung der Qualifikation vor der Leistungserbringung mit LGBl. Nr. 126/2016 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aufgehoben wurde.
Mit Ablauf des seien die Regelungen außer Kraft getreten und die Meldungen des Ausflugverkehrs seien erst nach dem bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt.
Eine Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Meldung komme daher nicht mehr in Betracht.
6. Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abänderung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung.
7. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
8. Rechtliche Beurteilung
8.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
8.1.1. Rechtslage
§ 4a Tiroler Schischulgesetz 1995, idF vor LGBl. Nr. 126/2016 (in Geltung bis ) lautete auszugsweise:
"Voraussetzungen, Meldung
(1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn
a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,
b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und
c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden.
Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.
(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die
a) fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind und
b) über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.
(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
a) eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,
b) im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung,
c) Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen.
……
(5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
(6) Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind.
(7) Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist.
(8) Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.
(9) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach § 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. DerVorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist.
(10) Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen."
Nach § 1 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl 1957/267 idgF. unterliegen ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt (§§ 10 bis 14 GebG) den Gebühren.
Gemäß § 14 TP 2 ("Amtliche Ausfertigungen") Abs. 1 Z 1 GebG 1957 unterliegt die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt, vom ersten Bogen einer festen Gebühr von € 83,60.
Gemäß § 14 TP 5 ("Beilagen") Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von € 3,90, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage.
Gem. § 14 TP 6 ("Eingaben") Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr idHv € 14,30.
Der erhöhten Eingabengebühr von € 47,30 unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Nach § 14 TP 14 ("Zeugnisse") Abs. 1 GebG 1957 unterliegen amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr iHv € 14,30.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben (TP 6) und Beilagen (TP 5) gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß Z 2 leg. cit. entsteht die Gebührenschuld bei amtlichen Ausfertigungen (TP 2) mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung); nach Z 5 leg. cit. bei Zeugnissen (TP 14) im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet:
ua. bei Eingaben und deren Beilagen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird; gemäß Z 2 leg. cit. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.
§ 9 Abs 1 GebG 1957 ("Gebührenerhöhung") lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: ***FA***) zu übersenden.
Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 €, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Beilage.
3.1.2 Rechtliche Beurteilung
A) Dem Vorbringen des Bf, sowohl die Bestimmung des § 4a Tiroler Schischulgesetz 1995 als auch die Bestimmungen des GebG 1957 betreffend die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Gebühren, widerspräche den unionsrechtlichen Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit als auch jenen der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie, ist wie folgt zu entgegnen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen einer Schischule aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen. Sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise (; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die im § 4a Abs. 4 lit c iVm Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 geregelte Anzeigepflicht unionsrechtlich zulässig ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ().
Das Bundesfinanzgericht erkennt vor diesem Hintergrund keine Unionsrechtswidrigkeit der Gebührenerhebung im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach dem Tiroler Schischulgesetz, da die hier anzuwendenden Tatbestände des Gebührengesetzes keine Differenzierung danach enthalten, ob sie von in- oder ausländischen Rechtssubjekten verwirklicht werden. Entgegen der Behauptung des Bf unterliegen nicht nur Eingaben von ausländischen Schischulbetreibern im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach Tiroler Schischulgesetz 1995 dem Grunde nach einer Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz, sondern auch vergleichbare Eingaben von Schischulbetreibern aus anderen (österreichischen) Bundesländern (vgl. , und ).
B) Zur Festsetzung der Gebühren ist festzuhalten:
a) Unter einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG 1957 ist ein schriftliches Ansuchen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht wird oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl. zB ; ).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Sie muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 ist weit gefasst, sodass jedes Ansuchen um Erteilung irgendeiner Befugnis oder um jede Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit bereits der erhöhten Eingabegebühr von € 47,30 unterliegt (vgl. Twardosz, Kommentar GebG, 6. Aufl., § 14 TP 6 Rz. 33).
Die vom Bf an die zuständige Behörde gerichtete Meldung ist daher als Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 anzusehen. Inhalt der Meldung des Bf ist, im Rahmen des beabsichtigten Ausflugsverkehrs ihrer Schischule in Österreich einen Schilehrer einzusetzen. Diese Meldung ist auf Anerkennung (Mitteilung) dieser fachlichen Befugnis durch die dafür zuständige Behörde gerichtet und stellt damit unzweifelhaft ein Ansuchen um die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (des Erteilens von Unterricht im Rahmen einer Schischule) dar.
Für diese Eingabe ist gemäß §§ 13 Abs. 1 Z 1 und 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 für den Bf als Person, in deren Interesse die Eingabe erfolgte, die Gebührenschuld (= Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr) in der Höhe von € 47,30 zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem die schriftlich abschließende Erledigung der Bezirkshauptmannschaft ***1*** dem Bf zugestellt wurde.
b) Zu der Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 war eine Kopie eines Reisepasses beigelegt und von der belangten Behörde welche im angefochtenen Bescheid zu Recht gebührenrechtlich als Zeugnis gem. § 14 TP 14 Abs. 1 GebG 1957 qualifiziert wurden.
Für die Vorlage des ausländischen Reisepasses im Inland 14,30 € Zeugnisgebühr an, da der Reisepass ein Zeugnis iSd § 14 TP 14 GebG ist (siehe: Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band 1, 2025, § 11 GebG, Rz 11).
Nach § 11 Abs. 1 Z 5 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen, die von ausländischen Behörden ausgestellt worden sind, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden (vgl. in Fellner, aaO, Rz 8 zu § 11 GebG).
Die gegenständlichen Gebühren sind vom Bf, entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957, nicht entrichtet worden. Die Festsetzung dieser Gebühren mit dem bekämpften Bescheid iSd § 203 BAO erfolgte daher, nach Befundlegung durch die Bezirkshauptmannschaft ***1*** gemäß § 34 Abs. 1 GebG 1957, dem Grunde nach zu Recht.
c) Die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 stellt die zwingende Rechtsfolge der nicht entrichteten Gebühren dar und hat akzessorischen Charakter.
Zu obigem Themenkomplex siehe auch: ; BFG je vom , RV/7101630/2018, RV/7101631/2018, RV/7101632/2018, RV/7101633/2018.
Zum Geltungszeitraum des § 4a Tiroler Schischulgesetz 1995:
Dem Einwand, dass die Gebührenerhebung für Vorgänge nach dem nicht mehr in Betracht komme, wird hiermit klargestellt:
Mit Landesgesetz vom , LGBl. Nr. 126/2016, wurden die Absätze 5 bis 11 des § 4a des Tiroler Schischulgesetzes, welche das Nachprüfungsverfahren durch die Bezirksverwaltungsbehörde bei Meldungen zum Ausflugsverkehr regelten, aufgehoben. In Konsequenz entfiel damit die Pflicht zu Landes- und Bundesgebühren für Meldungen der Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs.
Dieses Gesetz trat mit Veröffentlichung am in kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am anhängige Nachprüfungsverfahren im Sinn des § 4a Abs. 6 bis 10 des Tiroler Schischulgesetzes 1995, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, waren einzustellen.
In den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz, mit dem das Tiroler Schischulgesetz 1995 geändert wurde, wird ausgeführt:
"Dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung und des Bürokratieabbaus Rechnung tragend, soll künftig nur mehr eine Meldung über die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit im Ausflugsverkehr erfolgen. Von einer darüber hinausgehenden Nachprüfung der fachlichen Befähigung des Schilehrers wird jedoch abgesehen; dadurch soll auch der Zugang zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs erleichtert und beschleunigt werden."
Im gegenständlichen Fall langte die Meldung einer beabsichtigten Tätigkeit am bei der Bezirkshauptmannschaft ***1*** ein.
Das Nachprüfungsverfahren wurde im gegenständlichen Fall mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom abgeschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt bestand jedenfalls noch die aus der Meldepflicht resultierende Gebührenpflicht.
In Anbetracht obiger Sach-und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der zitierten und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentlichen Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 14 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100049.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAF-48464