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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2025, RV/7103818/2024

Säumniszuschlag: Antrag auf Nichtfestsetzung gemäß § 217 Abs. 7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag.Dr. Katrin Allram in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Woditschka Steuerberatung GmbH, Lanzendorfer Hauptstraße 9 Tür 1, 2130 Mistelbach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von Euro 741,11 fest, da die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2019 nicht bis zum entrichtet worden sei.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei (Bf.) mit Eingabe vom Beschwerde und beantragte die Abschreibung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO, da die Bf. kein Verschulden treffe. Begründend wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich eines Großauftrages zusammengearbeitet habe und es bei der Rechnungsprüfung - wie bei solchen Großaufträgen üblich - zu Verzögerungen gekommen sei. Da die letzte Teilzahlung - auch wegen eines verlängerten Zahlungszieles - nicht fristgerecht entrichtet worden sei, sei es zu einer Finanzierungslücke gekommen, die nicht vorhersehbar gewesen sei. Es sei auch nicht möglich gewesen, diesbezüglich eine Zwischenfinanzierung zu erhalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um den ersten öffentlichen Auftrag gehandelt habe, der mit näher bezeichneter Gesellschaft abgewickelt worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen führte die belangte Behörde aus, dass bei Bekanntwerden, dass mit einer fristgerechten Zahlung des Rechnungsbetrages nicht mehr zu rechnen sei, ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht hätte werden können. Es sei der Bf. durchaus zumutbar gewesen, diese Überlegung eventuell unter Mitwirkung ihrer steuerlichen Vertretung anzustellen. Dennoch sei die Säumnis schlicht hingenommen worden. Die Bezahlung der Abgabenschuld sei erst über sieben Wochen nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Abgabenschuld bereits in Vollstreckung befunden. Laut Aktenlage sei es trotz der am ergangenen Zahlungsaufforderung mit der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen zu keinerlei Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt gekommen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei das gegenständliche Verhalten der Bf. als auffallend sorglos zu bewerten.

Mit Eingabe vom ersuchte die Bf. um Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Bf. ausschließlich für die Abwicklung eines Auftrages gegründet worden und der beschwerdegegenständliche Säumniszuschlag daher einmalig entstanden sei.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im angeschlossenen Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist eine Arbeitsgemeinschaft, die zur Abwicklung eines Großauftrages gegründet wurde.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 07-09/2019 wurde eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von Euro 37.055,40 bekannt gegeben. Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2019 war am fällig.

Die Umsatzsteuerschuld in Höhe von Euro 37.055,40 wurde am entrichtet.

Mit Bescheid vom wurde infolge nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2019 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von Euro 741,11 festgesetzt.

Die gegenständliche Umsatzsteuerschuld wurde nicht fristgerecht entrichtet, weil die Vertragspartnerin der Bf. die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlte. Dafür sind zwei Umstände ursächlich: Zum einen kam es bei der Rechnungsprüfung zu Verzögerungen, zum anderen wurde mit der Vertragspartnerin ein verlängertes Zahlungsziel von 60 Tagen vereinbart.

Es war der erste öffentliche Auftrag der Bf., der mit der näher bezeichneten Vertragspartnerin abgewickelt wurde. Die Bf. wurde ausschließlich für die Abwicklung dieses Auftrages gegründet. Eine Zwischenfinanzierung zur Abdeckung der Finanzierungslücke war nicht möglich.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO), idF BGBl. I Nr. 62/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07-09/2019 in Höhe von Euro 37.055,40 war am fällig und wurde unstrittig erst am entrichtet. Infolge verspäteter Entrichtung setzte die belangte Behörde gemäß § 217 Abs. 1 und Abs. 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag fest. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages liegen unstrittig vor.

Streit besteht darüber, ob die Bf. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft und eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO in Betracht kommt.

Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. ).

Der Antrag der Bf. auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Vertragspartnerin die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt hat und die Bf. diesbezüglich kein Verschulden trifft.

Nach den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen resultierte der Zahlungsverzug der Vertragspartnerin der Bf. aus einem vertraglich vereinbarten verlängerten Zahlungsziel von 60 Tagen sowie aus einer Verzögerung bei der Rechnungsprüfung. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Bf. das verlängerte Zahlungsziel bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und somit lange Zeit vor Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuerschuld bekannt war. Aber auch bei Kenntnisnahme des Zahlungsverzuges (erst) infolge der Rechnungsprüfung wäre es der Bf. jedenfalls möglich gewesen, Maßnahmen zu setzen, um eine Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zu vermeiden. Demnach hätte die Bf. - infolge (vorgebrachter) Finanzierungslücke - ein Zahlungserleichterungsansuchen gemäß § 212 BAO bei der Behörde einbringen können. Einem rechtzeitig eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen kommt säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zu (vgl. Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 217 Rz 18).

Des Weiteren wurde von der Bf. in Hinblick auf das Nichtvorliegen von grobem Verschulden vorgebracht, dass es der erste öffentliche (Groß-)Auftrag der Bf. gewesen ist, die Bf. ausschließlich für die Abwicklung dieses Auftrages gegründet wurde und demnach ein Säumniszuschlag einmalig entstanden ist. Diesem Vorbringen kommt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens von grobem Verschulden schon insofern keine Bedeutung zu, als die abgabenrechtlichen Pflichten von jedem Steuersubjekt unabhängig von dessen Bestandzweck und -dauer sowie vom Umfang des Projektauftrages zu befolgen sind.

Da die eingetretene Säumnis - wie dargelegt - für die Bf. vorhersehbar war und durch die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens verhinderbar gewesen wäre, hat die Bf. die zumutbare Sorgfalt hinsichtlich ihrer abgabenrechtlichen Pflichten außer Acht gelassen. Insgesamt trifft die Bf. daher ein grobes Verschulden an der Säumnis, weshalb die beantragte Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht in Betracht kommt. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der streitgegenständlichen Rechtsfrage der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103818.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAF-48451

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