Veräußerung von Kryptowährungen nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG 2022: Verfügungsmacht über die Einnahmen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache **BF**, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Schriftführers Dietmar Gratz zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Rahmen der am erfolgten Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 erklärte der Beschwerdeführer ua Einkünfte aus Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG) iHv EUR 673.713,66. Im als Beilage zur Einkommensteuererklärung eingereichten Schreiben, verfasst von der (vormaligen) steuerlichen Vertreterin **StB**, datiert mit , erfolgte ua die Ausführung, dass es sich beim erklärten Betrag von EUR 673.713,66 um Einkünfte aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen (nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG 2022) handle.
In rechtlicher Hinsicht verwies die Beilage auf die BMF-Info über die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets, Stand . Die Krypto-Transaktionsdaten seien in das deutsche Krypto-Steuertool CoinTracking eingespielt worden, welches auch für Österreich einen standardisierten Steuerreport für das Jahr 2021 anbiete. Es seien dabei die Anschaffungskosten den jeweiligen Verkäufen zugeordnet worden. Es ergäben sich für das Jahr 2021 - mit Verweis auf den CoinTracking Steuerreport 2021 - "steuerrelevante Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gem. § 31 EStG von EUR 673. 713,66". In einer Anlage zum Schreiben finden sich die einzelnen Transaktionen für das Jahr 2021 konkret aufgelistet (Anlage 3: CoinTracking Trade Liste 2021). Im Schreiben wird letztendlich von einer Einkommensteuerschuld des Beschwerdeführers von EUR 472.468,00 ausgegangen - so wie in der Folge auch von Seiten der belangten Behörde festgesetzt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2021 vom erfolgte die erklärungsgemäße Veranlagung.
Mit Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer die dahingehende Abänderung des Einkommensteuerbescheids, dass der Betrag von EUR 673.713,66 nicht der Einkommensteuer unterworfen werde und führte begründend aus, dass seine "kurzfristigen Gewinne in der Höhe von 673.713,66 EUR nicht realisiert" worden seien. Im nachgereichten Schriftsatz vom führt er im Wesentlichen weiter aus, dass er, zumal er davon ausgegangen sei, dass die Kryptowährung stark fallen werde, beabsichtigt habe, sämtliche nicht gebundene Kryptowährungen zu verkaufen. Von den erzielten Gewinnen habe er ua die Steuerlast tragen wollen. Vor dem Verkauf habe er sein Vorhaben seiner Hausbank mit Email vom mitgeteilt. Die Bank habe den überwiesenen Betrag von EUR 1.370.121,42 jedoch eingefroren und die Überweisung nicht freigegeben. Sie habe immer mehr Nachweise gefordert und nicht erfüllbare Bedingungen gestellt. Die Transaktion sei schließlich auf die online-Kryptowährungsbörse Kraken (in der Folge: Krypto-Plattform) zurück überwiesen worden. Um nicht einem hohen Ausfallsrisiko ausgesetzt zu sein, sei er gezwungen gewesen, wieder in Kryptowährungen "zu gehen".
Wörtlich aus dem nachgereichten Schriftsatz: "Es wurde somit mein Verkauf rückgängig gemacht - ich hatte keine Gewinne realisiert, sondern lediglich Transaktionskosten. Durch die fallenden Kurse hat mir die Bank einen Schaden von über 1,3 mio. EUR verursacht." Da die Transaktion von der Bank eingefroren und nicht auf sein Konto überwiesen worden sei, sei die Gewinnrealisierung der Investition verhindert worden. Danach sei der Portfoliowert stark verfallen. In weiteren Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf seine prekäre finanzielle Situation.
Der Beschwerde finden sich zahlreiche Email-Ausdrucke angefügt, die den Verlauf der schriftlichen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Hausbank darstellen. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass die Hausbank - um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen - vom Beschwerdeführer die Vorlage von geeigneten Unterlagen anforderte, die den Nachweis erbringen sollten, dass (1.) ua bei der Krypto-Plattform keine Geldzuflüsse erfolgt seien und (2.) die Wertentwicklung vom ursprünglichen Investment bis zum betreffenden Tag nachvollziehbar sei (Email der Easybank vom ). In weiteren Emails wird dem Beschwerdeführer schließlich (mehrfach) mitgeteilt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen (Excel- und CSV-Dateien) nicht ausreichend und nicht akzeptabel seien. Mit Email vom empfahl die Hausbank (E2E SERVICES GMBH - Ein Unternehmen der BAWAG P.S.K. Gruppe) dem Beschwerdeführer, sich hinsichtlich der Unterlagen mit der Krypto-Plattform in Kontakt zu begeben oder die "Transaktionen/Gewinne aus der Plattform von einem Steuerberater überprüfen bzw. bestätigen" zu lassen. Mit Antwort-Email vom selben Tag () teilte der Beschwerdeführer der Hausbank (bzw der für sie auftretenden E2E SERVICES GMBH) wörtlich wie folgt mit: "Mein Termin beim Steuerberater ist im Jänner. Wenn es ohne Kosten verbunden ist, können Sie die Transaktion rückgängig machen und zu Kraken zurückschicken. Ich melde mich dann bei Ihnen nach Bestätigung des Steuerberaters im Jänner und noch vor dem Senden der Summe, sodass Sie die Transaktion vorab prüfen können." Mit Email vom teilte die Hausbank dem Beschwerdeführer mit: "Die Zahlung wurde laut Ihrem Wunsch rückgeleitet."
Nach Ergehen eines Ergänzungsersuchens vom , mit welchem diverse Unterlagen und Aufstellungen angefordert wurden und nachdem die abverlangten Unterlagen mit Schreiben vom an die belangte Behörde übermittelt wurden erging mit die abweisende Beschwerdevorentscheidung: Der Beschwerdeführer habe letztlich über den zur Verfügung gestandenen Euro-Betrag die vollumfängliche Verfügungsmacht bei der Krypto-Plattform gehabt und habe schlussendlich auch weitere Assets gekauft.
Im eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals seine Auffassung zum Ausdruck, dass er keine Verfügungsgewalt über das betreffende Guthaben gehabt habe und dass das Geschäft rückabgewickelt worden sei, sodass keine Steuerbasis bestehe. Der Betrag von EUR 673.713,66 unterliege daher nicht der Einkommensteuer.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte vor diesem am eine mündliche Verhandlung. Bei dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen und wurde die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensparteien umfassend erörtert.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer veräußerte im Zeitraum vom bis zum auf der online-Kryptowährungsbörse Kraken (im Folgenden: Krypto-Plattform) in seinem Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen gegen Euro. Er erzielte dabei durch die Veräußerung von (verschiedenen) Kryptowährungen, deren Anschaffung innerhalb der Frist von einem Jahr vor der Veräußerung erfolgte, einen Unterschiedsbetrag (Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) von EUR 673.713,66.
Nach der Veräußerung der Kryptowährungen (bzw Tausch der Kryptowährungen in Euro) verfügte der Beschwerdeführer bei der Krypto-Plattform über ein in Euro ausgewiesenes Guthaben von rund EUR 1,37 Millionen. Nach Vornahme der von der Krypto-Plattform geforderten Verifizierungen (Hochladen einer Ausweiskopie und einer Rechnung, die mit der Adresse des Beschwerdeführers verbunden ist sowie Verifizierung des Bankkontos des Beschwerdeführers bei seiner Hausbank Easybank) veranlasste der Beschwerdeführer die Transferierung des auf seinem Konto bei der Krypto-Plattform gutgeschriebenen Betrags von rund EUR 1,37 Millionen auf sein Bankkonto bei seiner Hausbank.
Am teilte der Beschwerdeführer seiner Hausbank per Email mit, dass er mit Ende des Jahres 2021 einen hohen Geldbetrag (der den Euro-Betrag aus der Kryptowährungsveräußerung beinhaltet) von der Krypto-Plattform auf sein Bankkonto überweisen werde.
In Erfüllung der geltenden Geldwäschevorschriften verlangte die Hausbank vom Beschwerdeführer die Vorlage geeigneter Unterlagen, die den Nachweis erbringen sollten, dass bei der Krypto-Plattform keine Geldzuflüsse erfolgten und die die Wertentwicklung vom ursprünglichen Investment bis zum betreffenden Tag darstellen sollten. Nach längerer Korrespondenz über die Frage, welche Unterlagen sich als geeignet erweisen (die Hausbank akzeptierte die vom Beschwerdeführer übermittelten offenen Excel- bzw CSV-Tabellen nicht), empfahl die Hausbank dem Beschwerdeführer, die Transaktionen/Gewinne von einem Steuerberater überprüfen bzw bestätigen zu lassen. Der Beschwerdeführer teilte der Hausbank mit, dass sein Termin beim Steuerberater (erst) im Jänner (2022) sei und die Hausbank die Transaktion (sofern keine Kosten anfielen) rückgängig machen solle -sie somit den Betrag von rund EUR 1,37 Millionen wieder auf die Krypto-Plattform transferieren solle. Er setzte die Hausbank davon in Kenntnis, dass er sich bei ihr im Jänner (2022) nach der Bestätigung des Steuerberaters wieder melden würde. Die Hausbank teilte ihm mit Email vom mit, dass die Zahlung auf seinen Wunsch hin rückgeleitet worden sei (gemeint: auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform).
Der am Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform gutgeschriebene Euro-Betrag von rund EUR 1,37 Millionen wurde somit zunächst von diesem Konto an die Hausbank des Beschwerdeführers transferiert. Die Hausbank verweigerte jedoch - aufgrund der durch den Beschwerdeführer nicht erfolgten Vorlage der geforderten Nachweise - den Ausweis des Guthabens am Bankkonto des Beschwerdeführers. Auf den erteilten Auftrag des Beschwerdeführers hin, transferierte die Hausbank den Betrag im Dezember 2021 schließlich wieder zurück auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform.
Mit dem dadurch wieder am Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform ausgewiesenen vollen Euro-Betrag tätigte der Beschwerdeführer in der Folge wieder neue Käufe von Kryptowährungen. Er investierte dabei derart, dass er wieder über die gleiche Asset-Verteilung wie vor dem Veräußerungsvorgang verfügte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der zuvor erfolgte Verkauf der Kryptowährungen jedoch nicht rückgängig gemacht bzw das Veräußerungsgeschäft auch nicht rückabgewickelt, sondern nahm der Beschwerdeführer zunächst die Veräußerung der Kryptowährungen vor, erhielt dafür einen hohen Euro-Betrag gutgeschrieben, mit dem er letztlich wieder neue Investitionen in Kryptowährungen durchführte.
Festzustellen ist, dass die am Bankkonto des Beschwerdeführers bei seiner Hausbank nicht ausgewiesene Gutschrift des Betrags von rund EUR 1,37 Millionen letztlich auf sein Verhalten zurückzuführen ist, zumal er die von der Hausbank geforderten Nachweise nicht erbrachte. Bereits eine Bestätigung eines Steuerberaters hätte der Hausbank als Nachweis gereicht, es wäre dem Beschwerdeführer daher ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen, den geforderten Nachweis zu erbringen. Schlussendlich beauftragte auch der Beschwerdeführer die Rücktransferierung des Betrags von der Hausbank auf sein Konto bei der Krypto-Plattform.
Es ist daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über den Euro-Betrag aus der gegenständlichen Veräußerung von Kryptowährungen verfügen konnte, ihm kam die rechtliche und wirtschaftliche bzw tatsächliche Verfügungsmacht zu.
2. Beweiswürdigung
Als unstrittig erweist sich, dass der Beschwerdeführer aus der Veräußerung von innerhalb der Frist von einem Jahr angeschafften Kryptowährungen im Dezember 2021 einen Unterschiedsbetrag von EUR 673.713,66 erzielte (vgl dazu die Ausführungen in der Beilage zur Einkommensteuererklärung sowie die Cointracking Auswertung samt Details in der Vorhaltsbeantwortung vom und die Kryptodetails aus der Vorhaltsbeantwortung vom ). Darauf hinzuweisen ist, dass die erwähnte Beilage zur Einkommensteuererklärung von der auf die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen spezialisierten Steuerberatungskanzlei **StB** verfasst wurde.
Die dargestellte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Hausbank ergibt sich aus dem vorliegenden Email-Verlauf und erweist sich ebenso als nicht strittig.
Unstrittig ist auch, wie vom Beschwerdeführer schriftlich ausgeführt und im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung von ihm zu Protokoll gegeben, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform der hohe Euro-Betrag gutgeschrieben wurde, die wunschgemäße Transferierung des Betrags auf seine Hausbank erfolgte, aber die Bank aufgrund der Nicht-Vorlage der geforderten Unterlagen den Ausweis der Gutschrift auf seinem Bankkonto verweigerte. Aus dem vorliegenden Email-Verlauf ergibt sich weiter klar, dass der Beschwerdeführer seine Hausbank letztendlich den Auftrag erteilte, den Betrag wieder auf die Krypto-Plattform rück zu transferieren. Wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, nahm er darauf hin wieder die gezielte Investition in Kryptowährungen vor.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die Hausbank von ihm nicht erfüllbare Nachweise gefordert hätte und er gewissermaßen gezwungen war, den Euro-Betrag wieder neu zu investieren. Dem hält das Bundesfinanzgericht entgegen, dass er (bereits) durch eine relativ einfach zu organisierende Bestätigung eines Steuerberaters den von der Bank geforderten Nachweis erfüllen hätte können und so den Ausweis der Gutschrift auf seinem Bankkonto erwirken hätte können. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er über den Betrag letztlich nicht verfügen können gelangte das Gericht zur Feststellung, dass er sehr wohl die rechtliche und wirtschaftliche bzw tatsächliche Verfügungsmacht hatte: Er selbst hätte es in der Hand gehabt, den Ausweis der Gutschrift auf seinem Bankkonto zu erwirken und er selbst veranlasste die tatsächliche Rücktransferierung des Betrags auf sein Konto bei der Krypto-Plattform und nahm dort selbst die Neu-Investition in Kryptowährungen vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Im vorliegenden Fall veräußerte der Beschwerdeführer Kryptowährungen im Dezember 2021. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27 Abs 4a iVm § 27b des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG) idF ÖkoStRefG 2022 gelangt gemäß § 124b Z 384 lit a EStG erst mit in Kraft und ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Auch die Optionsmöglichkeit des § 124b Z 384 lit c EStG, wonach die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte iSd § 27b EStG behandelt werden können, ist gegenständlich nicht anwendbar, zumal die steuerpflichtige Realisierung nicht nach dem erfolgte.
Nach herrschender Ansicht sowie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts fällt die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltener Kryptowährung nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG 2022 bei der Anschaffung innerhalb eines Jahres vor der Veräußerung generell unter § 31 EStG, stellt somit ein Spekulationsgeschäft dar (vgl etwa Jakom/Marschner EStG, 2024, § 31 EStG Rz 9; Kirchmayr/Perl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2024, § 31 Tz 94; ; , RV/5100206/2024).
Es ist dazu vorab klarzulegen, dass Kryptowährungen Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinne darstellen: Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Wirtschaftsgüter alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art (vgl etwa ). Es ist dabei eine selbständige Bewertbarkeit anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt werden kann (). Es zählen zu Wirtschaftsgütern auch immaterielle Werte und zeitlich begrenzte Rechte bzw können Wirtschaftsgüter auch rechtliche und tatsächliche Zustände sein (). Schließlich stellt die die Übertragungsmöglichkeit eine Voraussetzung dar, um die Wirtschaftsguteigenschaft bejahen zu können (dazu Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2024, § 4 EStG Tz 32 mwN).
Weiter ist zu beurteilen, dass es sich bei verschiedenen Kryptowährungen jeweils um einzelne Wirtschaftsgüter handelt, die sowohl betreffend die Anschaffungszeitpunkte bzw Anschaffungskosten und auch betreffend die Veräußerungszeitpunkte bzw die daraus erzielten Erlöse jeweils für sich allein zu betrachten sind. Dies entspricht dem Grundsatz, dass jedes Wirtschaftsgut für sich selbst zu bewerten ist (vgl in diesem Sinne ).
Nach § 31 Abs 1 EStG liegen Spekulationsgeschäfte bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens vor, sofern keine Erfassung als Einkünfte gemäß § 27 EStG oder § 30 EStG vorzunehmen ist und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausdrücklich ist dem Wortlaut des § 31 Abs 1 EStG nach bei Tauschvorgängen § 6 Z 14 EStG sinngemäß anzuwenden. Als Einkünfte sind nach § 31 Abs 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen.
Als strittig im vorliegenden Beschwerdefall erweist sich die Frage, ob von Seiten des Beschwerdeführers ein Spekulationsgeschäft tatsächlich realisiert wurde, konkret ob ihm die entsprechenden Einnahmen aus der Veräußerung zugeflossen sind. Der (bei außerbetrieblichen Einkünften) relevante ertragsteuerliche Zufluss erfolgt grundsätzlich dann, wenn der Empfänger über die Einnahmen rechtlich und wirtschaftlich bzw tatsächlich verfügen kann (). Der Zufluss muss sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirken, wovon auch ausgegangen werden kann, wenn die Einnahmen auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto erfasst sind (). Schließlich müssen die Einnahmen auch tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein, er muss über die Einnahmen "frei verfügen" können ().
Im vorliegenden Fall veräußerte der Beschwerdeführer Ende Dezember 2021 Kryptowährungen, bei denen die Anschaffung und Veräußerung - unstrittig - innerhalb der Frist von einem Jahr erfolgte. Er erzielte dabei - ebenso unstrittig - einen Unterschiedsbetrag von EUR 673.713,66 (wie auch von ihm in seiner Steuererklärung angegeben). Der Veräußerungserlös wurde am Konto des Beschwerdeführers bei der Krypto-Plattform gutgeschrieben und vom Beschwerdeführer erfolgte der Auftrag zur Transferierung des Betrags auf sein Bankkonto bei seiner Hausbank. Zumal er die von der Hausbank (zur Erfüllung der Geldwäschevorschriften) geforderten Nachweise nicht erfüllte, wurde der angewiesene Betrag von der Hausbank auf seinem Bankkonto jedoch nicht ausgewiesen.
Entsprechend obiger Feststellungen wäre es für den Beschwerdeführer jedoch ohne größere Schwierigkeiten möglich gewesen, den von der Hausbank geforderten Nachweis zu erbringen und derart den Ausweis des Guthabenbetrags zu erwirken.
Der Umstand, dass die Hausbank auf seinem Bankkonto letztlich den Ausweis der Gutschrift nicht durchführte, gründet damit auf dem Verhalten des Beschwerdeführers. Ihm kam jedoch - auch ohne den erfolgten Ausweis der Gutschrift auf seinem Bankkonto - bereits schon deshalb die rechtliche und wirtschaftliche bzw tatsächliche Verfügungsmacht über die Einnahmen zu, weil der Euro-Betrag seinem Konto bei der Krypto-Plattform gutgeschrieben wurde. Er konnte über das Guthaben auch derart verfügen, dass er zunächst die Transferierung des Betrags von der Krypto-Plattform auf seine Hausbank und in der Folge wieder die Rück-Transferierung auf die Krypto-Börse erwirkte. Auch nahm er selbst die gezielte Reinvestition in Kryptowährungen vor. Ihm kam damit die rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Verfügungsmacht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu.
Dem Beschwerdeführer sind damit nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht die entsprechenden Einnahmen aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die er innerhalb der Frist von einem Jahr zuvor angeschafft hatte, in ertragsteuerlicher Hinsicht zugeflossen, womit, entsprechend obiger Ausführungen, ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 31 Abs 1 EStG verwirklicht wurde. Die Beschwerde war daher vom Bundesfinanzgericht gemäß § 279 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal zur grundsätzlichen Frage, ob die Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der Frist von einem Jahr nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG 2022 zu Einkünften aus einem Spekulationsgeschäft iSd § 31 EStG führt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision nach Art 133 Abs 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100269.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAF-48450