Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Übersicht
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I. | Unbefristete Geltungsdauer | 1, 2 |
II. | Kündigung des Kollektivvertrags, Nachwirkung | 3-6 |
I. Unbefristete Geltungsdauer
1
Der Kollektivvertrag ist unbefristet abgeschlossen und gilt daher auf unbestimmte Zeit. Er gilt, solange er nicht gekündigt wird bzw ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird.
2
Einzig der mit erstmalig in Kraft getretene Zusatz-Kollektivvertrag wurde seitdem jährlich jeweils auf ein Jahr befristet abgeschlossen. Dieser Zusatz-KV würde - sofern nichts Abweichendes vereinbart wird - danach nicht mehr anzuwenden sein (s inhaltlich zum Zusatz-Kollektivvertrag unten).
II. Kündigung des Kollektivvertrags, Nachwirkung
3
Der Kollektivvertrag enthält keine Kündigungsfrist. Es gilt daher die Kündigungsfrist des § 17 Abs 1 ArbVG: Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
4
Entsprechend den Erläuterungen zu § 1 KV (s § 1 Rz 7) ist die Kündigung des Vertrages nur als Ganzes vom Fachverband, nicht aber von den einzelnen Fachgruppen möglich. Umgekehrt kann auch die Gewerkschaft der Privatangestellten den Vertrag nur als Ganzes kündig...