Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 1 Vertragschließende
Übersicht
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I. | Gesetzliche Grundlagen | 1-4 |
II. | Vertragspartner | 5-7 |
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften auf der Arbeitgeber- bzw Arbeitnehmerseite schriftlich abgeschlossen werden (§ 2 Abs 1 ArbVG).
2
Kollektivvertragsfähig sind die gesetzlichen Interessenvertretungen auf Arbeitgeber- und -nehmerseite (§ 4 Abs 1 ArbVG), also die Kammern. Die wichtigsten gesetzlichen Interessenvertretungen im Hinblick auf Kollektivvertrags-Abschlüsse sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer.
3
Während die Wirtschaftskammer die meisten Kollektivverträge selbst abschließt, werden auf Arbeitnehmerseite die Kollektivverträge idR durch die Gewerkschaften, also freiwillige Berufsvereinigungen (§ 4 Abs 2 ArbVG), abgeschlossen, denen gem § 5 Abs 1 ArbVG auf Antrag die Kollektivvertragsfähigkeit durch das Bundeseinigungsamt zuerkannt wird.
4
Eine Liste jener freiwilligen Berufsvereinigungen, die die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt bekommen haben, ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft im Unterpunkt Arbeitsrecht/Entlohnung, Kollektivverträge und Satzungen ersichtlich (siehe https://www.bmaw.gv.at/Themen/Arbeitsrecht/Entlohnung/Kollektivvert...