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Hitz

Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5138-5

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Hitz - Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter

§ 19 Gehaltsabrechnung

Übersicht


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I.
Gehaltsabrechnung und Informationen über die Arbeitszeit
1- 3

I. Gehaltsabrechnung und Informationen über die Arbeitszeit

1

Gemäß § 15 AngG hat die Zahlung des laufenden Gehalts am 15. und Letzten eines Monats zu erfolgen. Es kann die Zahlung des Gehaltes für den Schluss eines jeden Kalendermonats vereinbart werden, was in der Praxis auch weitgehend so umgesetzt wird (siehe oben). Die Vereinbarung eines späteren Auszahlungstermins ist unzulässig.

2

Die genaue Gehaltsabrechnung gem § 19 Abs 1 KV kann oft nicht am Monatsletzten erfolgen, weil zB die Berücksichtigung von am letzten Tag des Monats geleisteten Überstunden sonst nicht möglich wäre. Diesbezüglich kann für andere Entgeltbestandteile als das Grundgehalt ein späterer Auszahlungszeitpunkt (zB Ende des Folgemonats) vereinbart werden.

3

Auch sind gem § 19 Abs 2 KV bei Vereinbarung eines flexiblen Arbeitszeitmodells gem § 5 KV, der Umsetzung einer Gleitzeitregelung oder der Gewährung von Zeitausgleich für Überstundenarbeit die Arbeitnehmer über die Zeitguthaben schriftlich oder „in nachweislich ähnlicher Form“ zu informieren (s zu möglichen Alternativen die Ausführungen zu § 5 Rz 18 f).

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