Angestellten-Kollektivvertrag für Immobilienverwalter
1. Aufl. 2025
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§ 16 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten
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Gemäß § 158 Abs 1 Z 2 ArbVG hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde das Bundeseinigungsamt ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben.
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Gemäß § 154 Abs 1 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt bei Streitigkeiten „über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten“. Auch kann das Bundeseinigungsamt gem § 153 ArbVG „bei den Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung von Kollektivverträgen mit[zu]wirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird“.
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Die Aussage und rechtliche Verbindlichkeit des § 16 KV sind nicht ganz eindeutig. Jedenfalls ist die Bestimmung aber „nach innen“, also an die Kollektivvertrags-Parteien gerichtet und beinhaltet eine (wohl nicht zwingende, aber „freiwillig verpflichtende“) Notwendigkeit, bei Streitigkeiten über den Kollektivvertrag zuerst eine paritätisch besetzte Kommission zu befassen, erst danach das Bundeseinigungsamt.
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Die Bestimmung legt ua fest, dass die Mitglieder des Ausschusses „tunlichst aus dem Kreise der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu bestellen sin...