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bau aktuell 6, November 2023, Seite 251

Nachweis der Qualität unabhängig von CE-Kennzeichnung und ­Klassifizierungsangabe

bauaktuell 2023/14

§ 922 ABGB

1. Eine CE-Kennzeichnung trifft außer der Angabe, dass das Produkt allen anzuwendenden Vorschriften der EU entspricht, grundsätzlich keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts.

2. Ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte kommt nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde.

3. Die tatsächliche Qualität des gelieferten Bauprodukts kann grundsätzlich auch anders als durch eine Klassifizierungsangabe des Herstellers nachgewiesen werden kann, sofern kein formaler Nachweis der Funktionsklasse vereinbart war.

Der Kläger bestellte für sein Gasthaus bei der Beklagten die ­Lieferung und Montage von Türen. Es war vereinbart, dass die Türen für einen Gaststättenbetrieb geeignet sein mussten.

Die Türen wurden im März 2020 geliefert und montiert; der Kläger leistete eine Zahlung in Höhe des Klagsbetrags.

Die gegenständlichen Türen weisen – wie von EN 14351-1 und EN 12400 vorausgesetzt – eine CE-Zertifizierung auf.

In der im Lieferzeitpunkt geltenden ÖNORM B 5339 ist für die Dauerfunktion von Außentüren in öffentlichen Gebäuden, darunter Gasthäusern, die Anforderung Klasse 6 nach der Klassifizierungsnorm EN 12400 d...

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