Umsatzsteuer kompakt 2025/2026
10. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 26119. Einfuhrumsatzsteuer
19.1. Wieso wird Einfuhrumsatzsteuer erhoben?
Zu den steuerbaren Umsätzen gehören nicht nur Lieferungen und sonstige Leistungen, Eigenverbrauch und innergemeinschaftlicher Erwerb, sondern auch die Einfuhr von Gegenständen. Eine Einfuhr liegt nur vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet (das sind Staaten, die nicht der EU angehören) in das Inland gelangt. Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird grundsätzlich von den Zollämtern eingehoben und verwaltet. Deshalb sind auch Rechtsvorschriften für Zölle bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu beachten.
19.2. Kann die Einfuhrumsatzsteuer auch beim Finanzamt entrichtet werden?
Ja, unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen kann die Einfuhrumsatzsteuer auch beim Finanzamt abgeführt werden. Korrespondierend zur Abfuhr kann auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden!

S. 26219.3. Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer entrichten?
Jeder, der Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in das Inland einführt, gleichgültig, ob er ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. In dem Zusammenhang muss allerdings angemerkt werden, dass die EUSt zwar Gegenstände belastet, nicht jedoch sonstige Leistungen.
19.4. Wann ist die EUSt fällig?
Die Fälligkeit muss man bei der EUSt in Verbindung mit der Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges sehen.
Die EUSt ist grundsätzlich am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig. Es kann jedoch dazu kommen, dass sich die Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto in bestimmten Fällen verzögert (z.B. Hausbeschau, Ergebnis einer tarifarischen Untersuchung ist noch abzuwarten). Ist die Einfuhrumsatzsteuer nicht am 15. Tag des oben genannten Monates verbucht, verschiebt sich die Fälligkeit jeweils in jenen Kalendermonat, in dem die Verbuchung bis zum 15. Tag des Monates erfolgt ist.
19.5. Wann kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abgezogen werden?
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 kann ein Unternehmer die EUSt, die bei der Einfuhr von Gegenständen vom Drittlandsgebiet ins Inland entstanden ist, unter folgenden Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen:
die EUSt muss entrichtet worden sein,
der Gegenstand muss für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sein.
Sind die obigen Tatbestandsmerkmale gegeben, so ist die EUSt abziehbar und abzugsfähig, wenn die weiteren Voraussetzungen wie Unternehmereigenschaft, kein Vorsteuerabzugsverbot usw. vorliegen. Die an das Zollamt entrichtete EUSt kann vom Unternehmer sodann in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer abgezogen werden.
Merke: Die EUSt bedeutet somit eine endgültige Belastung nur für private Verbraucher und solche Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
19.6. Wann muss die EUSt nicht an das Zollamt entrichtet werden?
Für die Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, bestehen folgende Möglichkeiten (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994):
Die EUSt ist nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto zu entrichten (das Finanzamt ist in solchen Fällen auch für die zwangsweise Einbringung der EUSt zuständig).
S. 263Bei vierteljährlichem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ist anstelle des Monates das Kalendervierteljahr auch für die EUSt maßgeblich.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

In diesem Fall wird den betreffenden Einfuhrumsatzsteuerschuldnern von der Zollverwaltung monatlich eine Aufstellung übermittelt, in der unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen bzw. Sammelanmeldungen die in einem Monat entstandenen EUSt-Schuldigkeiten detailliert angeführt sind.
S. 264Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss der Schuldner der EUSt ein Unternehmer sein, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Gegenstände für sein Unternehmen einführt. Für Gegenstände, die nicht für das Unternehmen eingeführt werden (z.B. Gegenstände für den privaten Bedarf), darf die Regelung nicht angewendet werden.
Gelten die Gegenstände hingegen gemäß § 12 als für das Unternehmen eingeführt (z.B. ein Gegenstand wird [auch] für unecht befreite Umsätze verwendet oder ein Gegenstand wird teilweise privat genutzt), kann die Regelung zur Anwendung kommen.
Merke: Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser EUSt-Regelung sind:
Schuldner der EUSt muss im Inland zur USt erfasst sein,
der Gegenstand muss für sein Unternehmen eingeführt worden sein und
er muss die Neuregelung bei der Zollanmeldung beantragen (Option).
Bei einer Option auf diese EUSt-Regelung genügt für die Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges bereits das Entstehen der EUSt-Schuld. Die tatsächliche Entrichtung der EUSt ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dies ermöglicht eine direkte Gegenverrechnung der EUSt mit der Vorsteuer in derselben UVA (vergleichbar mit der innergemeinschaftlichen Erwerbsteuer als Vorsteuer). Diese Regelung führt nur dann zur Liquiditätsbelastung, wenn der Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
19.7. Wie erfolgt nun in diesen Fällen die Verbuchung der EUSt-Schuld?
Die Einbuchung der EUSt-Schuld erfolgt nicht am Zollamtskonto, sondern monatsweise am Finanzamtskonto des Unternehmers. Alle EUSt-Schuldigkeiten für einen Kalendermonat werden in einem Betrag eingebucht.
19.8. In welchem Zeitpunkt ist in diesen Fällen die EUSt fällig?
Die Vorsteuer betreffend die EUSt, die unter diese Regelung fallen, wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die EUSt fällig wird. Die z.B. in den Kalendermonat Oktober fallenden EUSt-Schuldigkeiten werden Ende November/Anfang Dezember auf dem Finanzamtskonto eingebucht und am 15. Dezember fällig. Die entsprechende EUSt-Vorsteuer wird somit am 15. Dezember wirksam. Dies gilt - im Gegensatz zu den übrigen Vorsteuern - auch, wenn die UVA zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. bereits am 2. November) beim Finanzamt eingereicht wird.
19.9. Wie erfolgt in diesen Fällen der Abzug der EUSt als Vorsteuer?
Sofern der Einfuhrumsatzsteuerschuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung in der UVA (U30) unter der Kennzahl 083 die geschuldete und auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Damit verringert sich die Abgabenschuld an Umsatzsteuer für den betreffenden Kalendermonat bzw. erhöht sich der Vorsteuer-Überschuss.
S. 265Es ist sicherzustellen, dass - sofern der Vorsteuerüberschuss und/oder ein Guthaben zur Tilgung nicht ausreichen - die geschuldete EUSt bis zur Fälligkeit entrichtet wird. Dies kann durch Zahlung oder Geltendmachung einer Verrechnungsweisung erfolgen.
Andernfalls muss mit den üblichen Folgen eines Zahlungsverzuges gerechnet werden.
Zu beachten ist, dass die EUSt eine eigene, von der „normalen“ USt abgesonderte Abgabe ist, die nur in Bezug auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in der UVA anzuführen ist. Sollte sich daher aus der UVA auch nach Abzug der EUSt eine Umsatzsteuerschuld ergeben, muss sowohl die „normale“ USt (Abgabencode „U“) als auch die EUSt (Abgabencode „EU“) entrichtet werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Umsätze (20 %) für den Monat Oktober 01 betragen | 100.000,- € |
Umsatzsteuer daher | 20.000,- € |
„normale“ Vorsteuer (KZ 060) | - 3.000,- € |
EUSt (KZ 083) | - 6.000,- € |
Zahllast in der UVA (KZ 095) | 11.000,- € |
Einzahlung mittels Zahlschein
Tabelle in neuem Fenster öffnen
U 10/01 | 11.000,- € |
EU 10/01 | 6.000,- € |
Anmerkung: Die EUSt ist zwar in Höhe von 6.000,- € einzuzahlen, hat jedoch die Zahllast der „normalen“ USt um genau diesen Betrag vermindert.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Umsätze (20 %) für den Monat Oktober 01 betragen | 100.000,- € |
Umsatzsteuer daher | 20.000,- € |
„normale“ Vorsteuer (KZ 060) | - 21.000,- € |
EUSt (KZ 083) | - 6.000,- € |
Überschuss in der UVA (KZ 095) | - 7.000,- € |
Dieser Betrag (7.000,- €) wird auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben.
Im Regelfall wird dadurch die EUSt-Schuld getilgt sein. Sofern jedoch auch nach dieser Gutschrift die EUSt (oder ein Teil davon) noch als Rückstand aufscheint, ist sie entweder durch Verwendung des UVA-Überschusses mittels Verrechnungsweisung oder durch gesonderte Einzahlung zu entrichten.
Anmerkung: Der Überschuss aus der „normalen“ USt hat sich genau um den Betrag lt. KZ 083 (6.000,- €) erhöht. Ohne Geltendmachung der EUSt als Vorsteuer wäre der Vorsteuerüberschuss nur 1.000,- €.
19.10. Wie sieht es mit dieser Regelung in Sonderfällen aus?
In der Regel ist der EUSt-Schuldner auch derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt wird und somit der Vorsteuerabzugsberechtigte hinsichtlich der EUSt. Er kann daher von der EUSt-Neuregelung Gebrauch machen.
S. 266Ist hingegen in Sonderfällen der EUSt-Schuldner nicht derjenige, für dessen Unternehmen nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen der Gegenstand eingeführt wird, kann die EUSt-Neuregelung nicht zur Anwendung kommen.
Der Unternehmer S, Salzburg, bestellt Ware bei W, Wien, und dieser bei B, Bern. Die Ware wird direkt von B, Bern, zu S, Salzburg, versendet.
S lässt die Maschine in Österreich zum freien Verkehr abfertigen und ist daher Schuldner der EUSt.

Der Ort der Lieferung des B an W ist gemäß § 3 Abs. 8 Bern. Der Ort der Lieferung des W an S ist gemäß § 3 Abs. 7 Salzburg. W ist bei Zutreffen der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt berechtigt (W hat im Zeitpunkt des Grenzübertritts die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht).
Die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 (Abfuhr beim Finanzamt) kann nicht zur Anwendung kommen, da nicht derselbe Unternehmer, der die EUSt schuldet, vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Wird von der Verordnung BGBl. II Nr. 584/2003 Gebrauch gemacht, so kann als der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 (EUSt-Abfuhr beim Finanzamt) derjenige Unternehmer angesehen werden, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt werden. Die EUSt-Abfuhr durch S beim Finanzamt könnte daher in diesem Fall zur Anwendung kommen (zu den Voraussetzungen der VO siehe § 3 Reihengeschäft).
19.11. Was ist der Einfuhrversandhandel?
Alle Einfuhren von geringem Wert und somit alle Fernverkäufe aus dem Drittland (sowohl B2B als auch B2C) sind (im Gegensatz zum Zoll) mehrwertsteuerpflichtig. Dies deshalb, um keine Wettbewerbsvorteile für Drittlandsanbieter gegenüber EU-Händlern zu schaffen. Um die Überbelastung des Handels bei der Zollabwicklung zu minimieren, gibt es für den „Einfuhrversandhandel“ (nur B2C) Erleichterungen.
19.11.1. Definition Einfuhrversandhandel?
Nach § 3 Abs. 8a Abs. 2 liegt ein Einfuhr-Versandhandel vor
bei Lieferungen an einen Abnehmer gem. Art. 3 Abs. 4 (das sind im Wesentlichen B2C-Lieferungen),
wenn der Lieferer vom Drittlandsgebiet in einen Mitgliedstaat versendet oder befördert (einschließlich „indirekter Beteiligung an der Beförderung“).
S. 267Kein Einfuhrversandhandel liegt vor bei Lieferung neuer Fahrzeuge und für Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Nichtunternehmer, die juristischen Personen sind.
19.11.2. Welche Lieferortregeln gelten für Einfuhrversandhandelsumsätze?
Beim Einfuhr-Versandhandel gilt die Lieferung als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet, wenn
der Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wird als jenem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, oder
der Unternehmer die Sonderregelung gem. § 25b in Anspruch nimmt.
Diese Regelung besagt, dass in jedem Fall die endgültige Besteuerung dort zu erfolgen hat, wo der „Verbrauch“ der Waren erfolgt.
19.11.3. Welche Sonderregelung gilt für den Einfuhrversandhandel (§ 25b; IOSS)?
Für Einfuhr-Versandhandel-Sendungen bis 150 € Warenwert (ohne Beförderungskosten) gibt es eine Sonderregelung (im Folgenden IOSS), um die Unternehmen und auch die Zollbehörden bei der Einfuhr administrativ „auszugleichen“. Der IOSS steht für Sendungen B2C (Nichtunternehmer und Schwellenerwerber bzw in der Praxis keine UID-Bekanntgabe) zur Verfügung. Bis 150 € (Warenwert ohne Transportkosten) besteht auch eine Zollbefreiung. Für Einfuhren ohne IOSS-Verfahren muss jedoch eine „normale Zollanmeldung“ vorgenommen werden.
19.11.4. Registrierung
Voraussetzung der Anwendung der IOSS-Registrierung in Österreich ist, dass entweder ein gewisser Inlandsbezug gegeben ist (Sitz, Drittlandsunternehmer mit Betriebsstätte im Inland) oder der Importeur einen Vertreter im Inland bestellt. Steuerpflichtige, die nicht in der EU ansässig sind, müssen sich daher durch einen befugten Vermittler vertreten lassen. In diesem Fall kommt es zur Registrierung im Mitgliedstaat des Vermittlers. Der Händler muss sich vor der ersten Lieferung registrieren lassen. Der Mitgliedstaat der Registrierung (MSI) sendet alle Registrierungsinformationen an alle anderen Mitgliedstaaten. Die lOSS-Nr. hat EU-weit die gleiche Struktur (IMxxxyyyyyyz; für Vermittler INxxxyyyyyyz). Der MS der Identifikation vergibt eine 6-stellige laufende Nummer (yyyyyy) und eine Prüfziffer (z), der Ländercode für AT ist 040. Die IOSS-Nr. muss in der Zollanmeldung angegeben werden.
19.11.5. Inanspruchnahme und Beendigung
Der Beginn der Inanspruchnahme ist ab dem Tag der Erteilung möglich. Die Beendigung erfolgt für den Beginn eines Monats und ist spätestens 15 Tage zuvor bekanntzugeben.
S. 26819.11.6. Erklärung, Abfuhr und Aufzeichnungspflichten
Die Steuererklärung ist im nachfolgenden Monat elektronisch abzugeben und die Steuer spätestens am letzten Tag des Monats zu entrichten, das dem Monat folgt, in dem die Zahlung angenommen wurde (das ist der Mitgliedstaat der Identifizierung). Der Identifizierungsmitgliedstaat (MSI) überweist sodann innerhalb von 20 Tagen die MwSt an jeden Bestimmungsmitgliedsstaat (MSC). Die Erklärung hat der Unternehmer für jeden Mitgliedstaat die Summe der steuerpflichtigen Umsätze und die MwSt aufgegliedert nach Steuersätzen angegeben. Die Aufzeichnungen müssen getrennt nach Mitgliedstaaten erfolgen und sind zehn Jahre aufzubewahren und bei einer Überprüfung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Vorsteuerabzug steht im Zusammenhang mit Umsätzen, die unter diese Sonderregelung fallen, nur im Erstattungsverfahren zu. Dies gilt aber nur, wenn der Unternehmer nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Inland verpflichtet ist. Berichtigungen können binnen 3 Jahren „ex nunc“ (mit Verweis auf ursprünglichen Zeitraum und den Steuerbetrag) durchgeführt werden.
19.11.7. Welche Auswirkung hat die Vorlage der IOSS-Nr. beim Zoll?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Zeitpunkt der Einfuhr steuerfrei. Fazit: Die Besteuerung erfolgt sodann ausschließlich im Bestimmungsland.
Ein bosnischer Händler B (BiH) verkauft über eine slowenische Plattform S (SI) mit IOSS-Nr. (vgl. § 25b) ein Buch um 10 € (netto) an eine Privatperson P in Österreich (AT). Die Ware gelangt direkt von BiH nach AT.
Lösung:
Der Unternehmer S nimmt die Sonderregelung gem. § 25b in Anspruch. Es liegt ein Reihengeschäft B-S-P vor (§ 3 Abs. 3a). Die Warenbewegung wird gem. § 3 Abs. 15 Z 2 der Lieferung durch die SI-Plattform S zugeordnet (bewegte Lieferung) und ist mit 1 € steuerbar und steuerpflichtig in Österreich (siehe § 3 Abs. 8a lit b). Die Lieferung an die Plattform S ist ruhend nicht steuerbar im Drittland. Die Einfuhr ist bei Vorlage der IOSS-Nr. der Plattform S steuerfrei (§ 6 Abs. 4 Z 9).
Wie Beispiel 1; aber der bosnische Händler B verkauft das Buch direkt und hat in der EU einen Vertreter V (mit IOSS-Nr.; vgl. § 25b). Die Ware gelangt direkt von BiH nach Österreich zum Kunden.
Lösung:
Der Unternehmer kann ebenfalls die Sonderregelung gem. § 25b in Anspruch nehmen. Die Einfuhr ist bei Vorlage der IOSS-Nr. von V ebenfalls steuerfrei (§ 6 Abs. 4 Z 9). V treffen alle Pflichten (Aufzeichnungen und Erklärungen) und er haftet auch für die Steuerschuld in AT.
19.11.8. Welche Sonderregelung für Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr gibt es (§ 26a)?
Das sog. „Special Arrangement“ mit vereinfachter Zollanmeldung wurde geschaffen, um auch in den Fällen, in denen keine IOSS-Nr. bekanntgegeben wird, die Zollbehörden administrativ zu entlasten. In diesem Fall können zB Beförderungsunternehmen für den S. 269Empfänger eine vereinfachte Zollanmeldung (< 150 €) mit einem super-reduzierten Datensatz vornehmen. Beim „Special Arrangement“ kommt immer der 20-%-EUSt-Satz zur Anwendung. Dieses Verfahren steht auch B2B zur Verfügung!
Wie Beispiel 2: Der bosnische Händler B verkauft das Buch (10 €) nach AT (ohne Vorlage einer IOSS-Nr., weil er keinen Vertrag mit einem Beförderungsunternehmen hat), wobei die Einfuhr über einen Universaldienstleister (die Post P) geschieht.
Lösung:
Grundsätzlich kommt es in diesem Fall zu einem normalen Zollverfahren durch den Empfänger. Wenn der Universaldienstleister das Sonderverfahren gem. § 26a in Anspruch nimmt, dann kann er die Zollanmeldung mit einem super-reduzierten Datensatz für den Empfänger durchführen. In diesem Fall kann der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen (USt. 2 €!). In der Praxis wird dann P die bezahlte USt. beim Empfänger „einheben“.