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Zinsen für Rückerstattungsbeträge nach dem COFAG-NoAG
Mit dem COFAG-NoAG wurden die der durch das ABBAG-Gesetz geschaffenen COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) übertragenen Aufgaben neu geordnet. Ab sind die der COFAG obliegenden Aufgaben im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis Z 4 COFAG-NoAG grundsätzlich vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen. In § 14 COFAG-NoAG ist der Rückerstattungsanspruch geregelt. Gemäß § 17 Abs 2 COFAG-NoAG ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht für das ordentliche Rechtsmittelverfahren, was sich schon daraus ergibt, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 1 COFAG-NoAG ein nach den Abgabenvorschriften (§ 1 Abs 3 BAO) zu erhebender öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und damit neben der BAO, der Abgabenexekutionsordnung und dem Zustellgesetz auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall hatte sich das BFG erstmals mit einer Beschwerde im Kontext des COFAG-NoAG auseinanderzusetzen. In Streit gezogen wurde die Verfassungsmäßigkeit von gemäß § 16 Abs 1 COFAG-NoAG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung berechneten Zinsen für Rückerstattungsbeträge.
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte auf Grundlage von För...