VwGH 24.10.2019, Ro 2019/07/0009
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wenn das VwG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. ; , Ro 2016/10/0012). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2016/10/0021 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Agrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , Zl. LVwG- 2017/37/2709-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch Univ.- Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den gemäß § 86d Abs. 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996 gestellten Antrag der revisionswerbenden Agrargemeinschaft vom , die mitbeteiligte Partei als substanzberechtigte Gemeinde für schuldig zu erkennen, der revisionswerbenden Partei einen Betrag in der Höhe von EUR 15.020.564,47 zu bezahlen, hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von EUR 5.375.564,47 als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und hinsichtlich eines Betrages in der Höhe von EUR 9.645.000,-- als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Agrargemeinschaft nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab, wobei es die Revision gegen dieses Erkenntnis zuließ.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, die revisionswerbende Agrargemeinschaft bestehe teilweise auf (näher bezeichnetem) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 und teilweise auf (näher bezeichneten) nicht zum Gemeindegut gehörenden Grundstücken.
4 Im Zusammenhang mit dem Bau der Brenner-Autobahn Anfang der 1960er Jahre habe sich die revisionswerbende Partei entschlossen, im Bereich der Europabrücke gewerbliche Betriebe anzusiedeln, nämlich eine Tankstelle, zwei Restaurants, einen Touristenmarkt sowie eine öffentliche WC-Anlage. Mit Ausnahme des Touristenmarktes seien sämtliche Betriebe verpachtet worden. Weiters habe die revisionswerbende Partei das "Agrarhaus" errichtet, das zunächst für eigene Zwecke genutzt worden sei und dessen Räumlichkeiten nunmehr vermietet bzw. verpachtet seien. Die genannten Einrichtungen befänden sich weitgehend auf Gemeindegutsgrundstücken. Soweit sie nicht auf Gemeindegut errichtet worden seien, lägen sie auf Grundstücken, die als zum Substanzwert zählende Ersatzanschaffungen zu qualifizieren seien. Der Tankstellenbetrieb befinde sich teilweise auch auf einem im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstück. 5 Entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg aller Betriebe seien die durch das massive Verkehrsaufkommen verursachten hohen Besucherfrequenzen im Bereich der Tankstelle und des Rasthauses sowie die hohe Qualität des McDonald's Restaurants. Diese maßgeblichen Faktoren seien allerdings nicht als "besondere unternehmerische Leistung" der revisionswerbenden Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder zu qualifizieren. Auch im Abschluss der genannten Bestandverträge sei keine "besondere unternehmerische Leistung" (vgl. § 86d Abs. 1 lit. c iVm § 86d Abs. 4 TFLG 1996) zu erblicken.
6 Der Aufbau der Betriebe und die nachfolgenden Erweiterungen und Neugestaltungen seien zunächst u.a. durch die Aufnahme von Fremdmitteln einschließlich der Übernahme persönlicher Haftungen, in der Folge aber auch durch die aus den Betrieben erzielten Einnahmen ermöglicht worden. Die Eigenmittel, aber auch die zur Rückzahlung der Darlehen verwendeten Gelder stammten aus den Einnahmen der Unternehmungen und seien der Substanz zuzuordnen. Die Rückzahlungen und weiteren Investitionen seien somit aus vom Substanzanspruch der mitbeteiligten Partei erfassten Substanzerlösen finanziert worden. Die Gründung und Erweiterung der Unternehmungen selbst seien daher nicht als "besondere unternehmerische Leistung" zu qualifizieren.
7 Mit der Übernahme persönlicher Haftungen sei für die jeweiligen Mitglieder der revisionswerbenden Agrargemeinschaft ein wirtschaftliches Risiko verbunden gewesen. Mangels nachweisbarer finanzieller Belastungen lasse sich aus einer solchen Haftungserklärung eine "besondere unternehmerische Leistung" jedoch nicht begründen.
8 Dementsprechend sei die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.
9 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass im vorliegenden Fall die Frage zu klären sei, was unter einer "besonderen unternehmerischen Leistung" im Sinne der Bestimmungen des § 86d Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 TFLG 1996 zu verstehen sei.
10 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 2239/2018- 14, ablehnte und diese unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11 4. Die daraufhin erhobene ordentliche Revision hat das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt. 12 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
13 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
16 6. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht (zufolge der Bestimmung des § 86d Abs. 2 lit. a TFLG 1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 86/2017) § 86d TFLG 1996 idF LGBl. Nr. 70/2014 angewendet.
Diese Bestimmung lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 86d
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2
(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c
Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(...)
(...)
die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen,
über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
(2) (...)
(3) (...)
(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste."
17 Entgegen der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes wirft die Frage, ob im konkreten Fall eine "besondere unternehmerische Leistung" gemäß § 86d Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 TFLG 1996 der revisionswerbenden Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder vorliegt, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:
18 Bei dieser Frage handelt es sich nämlich um eine einzelfallbezogene - anhand der Legaldefinition des § 86d Abs. 4 TFLG 1996 vorzunehmende - Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa , mwN).
19 Dass dies vorliegend der Fall wäre, vermochte die revisionswerbende Agrargemeinschaft nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, hat doch das Verwaltungsgericht im Revisionsfall das Vorliegen einer "besonderen unternehmerischen Leistung" nachvollziehbar begründet verneint (vgl. Rz 5-7).
20 7. Wenn das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. etwa , mwN).
21 In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihm - über die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinaus - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. etwa ).
22 7.1. Die Revision bringt (unter Punkt II.2.) zu ihrer "Zulässigkeit" - über die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehend - bezugnehmend auf die Situierung eines Teilbetriebs der Tankstelle auf einem Grundstück der Republik Österreich zusammengefasst vor (vgl. die Punkte II.2.1. bis 2.3. der Revision), dass es sich bei den daraus erwirtschafteten Erträgnissen - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht um Substanzerlöse handle; deshalb stelle sich in weiterer Folge die Rechtsfrage, ob sich eine angemessene finanzielle Abgeltung der revisionswerbenden Partei auch auf ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen beziehen könne, das nicht auf einem agrargemeinschaftlichen Grundstück betrieben werde. 23 Das Schicksal der Revision hängt von dieser Rechtsfrage allerdings nicht ab.
24 Sollte es sich nämlich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei den aus dem Teilbetrieb der Tankstelle, welcher nicht auf agrargemeinschaftlichem Grund liegt, erzielten Erträgen nicht um Substanzerlöse handeln, dann käme eine Abgeltung nach § 86d Abs. 1 lit. c TFLG 1996 von vornherein nicht in Betracht. Eine solche setzt nämlich schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung Vermögenswerte voraus, "aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin (...) Substanzerlöse erzielen kann".
25 Wenn aber die in Rede stehenden Erträge - wie vom Verwaltungsgericht im Revisionsfall angenommen - als Substanzerlöse zu qualifizieren wären, dann wäre eine finanzielle Abgeltung im Rahmen des § 86d Abs. 1 lit. c TFLG 1996 nur unter der Voraussetzung einer durch die revisionswerbende Agrargemeinschaft bzw. deren Mitglieder erbrachten "besonderen unternehmerischen Leistung" möglich. Eine solche wurde jedoch - wie oben dargestellt - durch das Verwaltungsgericht näher begründet (und vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden) verneint.
26 7.2. Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei (vgl. Punkt II.2.4. der Revision), es sei gegenständlich die Rechtsfrage zu beantworten, ob eine "besondere unternehmerische Leistung" zu verneinen sei, wenn ein über Jahrzehnte aufgebautes Unternehmen erfolgreich verpachtet sei und die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über Jahre laufend Erlöse erzielen könne, ist auf die Ausführungen unter Punkt 6. zu verweisen, wonach es sich bei dieser Frage um eine Einzelfallbetrachtung handelt, die das Verwaltungsgericht im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat und die sich daher auch nicht als revisibel erweist.
27 7.3. Sofern die revisionswerbende Partei schließlich das Fehlen näher genannter Feststellungen bemängelt (vgl. Punkt II.2.5. der Revision), wird die Relevanz der derart behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dargelegt (vgl. dazu etwa , mwN).
28 8. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vorliegt, wenn die revisionsgegenständliche Regelung - wie hier § 86d Abs. 1 lit. c TFLG 1996 am (infolge der Novelle LGBl. Nr. 86/2017) - bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. , sowie , jeweils mwN).
29 9. Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Fragen auf, denen im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070009.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-48173