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VwGH 11.01.2021, Ra 2020/16/0144

VwGH 11.01.2021, Ra 2020/16/0144

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3
62019CJ0097 Pfeifer und Langen VORAB
RS 1
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom , C-97/19, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG, ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils). Anders als in dem jenem Urteil des EuGH zu Grunde liegenden Fall bestand im Revisionsfall kein Widerspruch zwischen den Angaben in der jeweiligen Anmeldung und den vorgelegten Unterlagen. Damit verbot im Revisionsfall die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, die begehrte Berichtigung.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R GmbH & Co. KG in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7200112/2017, betreffend Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: nunmehr Zollamt Österreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten 1. und 2. und in seinem Spruchpunkt 3., soweit damit der Spruchpunkt II. des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 1000000/65012/2015-37, aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision, somit soweit sie den Spruchpunkt 3. im Umfang bekämpft, als damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 1000000/65012/2015-37, abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das damalige Zollamt Wien erließ gegenüber der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Kommanditgesellschaft (Revisionswerberin) sieben Bescheide vom , vom und vom jeweils betreffend „I. Zurücknahme einer begünstigenden Entscheidung“ und „II. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt Wien“. Mit Spruchpunkt I. des jeweiligen Bescheides würden die bei jeweils näher angeführten Zollanmeldungen ergangenen Entscheidungen über die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch das für einen jeweils näher bezeichneten Unternehmer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zuständige Finanzamt (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG - ‚EV‘) zurückgenommen. Mit Spruchpunkt II. des jeweiligen Bescheides wurde angeordnet, dass die zu diesen Zollanmeldungen buchmäßig erfassten und gemäß Art. 221 ZK bereits mitgeteilten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer „(5EV)“ in jeweils näher angeführter Höhe beim Zollamt Wien innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten seien.

2 Eine nachträgliche Überprüfung der gegenständlichen Abfertigungen habe ergeben, dass die in den Zollanmeldungen erklärten Waren nicht für das Unternehmen des jeweils näher bezeichneten indirekt Vertretenen eingeführt worden seien. Daher seien die begünstigenden Entscheidungen mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen. Durch die Zurücknahme der (begünstigenden) Entscheidung habe die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständigkeitshalber durch das Zollamt Wien zu erfolgen. Die Anmelderin, die [Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin], habe jeweils erklärt, als indirekter Vertreter des jeweils angeführten Unternehmers aufzutreten, sie sei neben diesem gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK Zollschuldner.

3 Vor Erlassen des erwähnten Bescheides des Zollamtes vom hatte die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin beim Zollamt mit Schriftsatz vom zur „angekündigten Abgabenvorschreibung“ eine Stellungnahme abgegeben und beantragt, bei den näher bezeichneten, dann dem Bescheid vom zu Grunde liegenden Anmeldungen die Vertretung jeweils (von „indirekte“) auf „direkte“ zu berichtigen.

4 Mit Schriftsätzen vom , vom , und vom erhob die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin jeweils Beschwerde gegen die sieben erwähnten Bescheide.

5 In denselben Schriftsätzen beantragte die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin, „die mit Bescheid des Zollamtes xxx vorgeschriebenen Eingangsabgaben .... zu erstatten bzw. zu erlassen“.

6 Mit Bescheiden vom und vom wies das Zollamt Wien die Anträge vom 9. Mai und vom auf Erlass der mit näher genannten (mit den erwähnten Beschwerden bekämpften) Bescheiden „zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgaben“ ab.

7 Mit Bescheid vom wies das Zollamt Wien mit Spruchpunkt I. den Antrag vom auf „Berichtigung der Vertreterindikation“ und mit Spruchpunkt II. den Antrag vom (gemeint offensichtlich: vom ) auf Erlass der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben als unbegründet ab.

8 Gegen diese drei Bescheide brachte die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin mit Schriftsätzen vom , vom und vom Beschwerden ein, welche das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom , vom und vom abwies.

9 Die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin reichte mit Schriftsätzen vom , vom und vom dagegen Vorlageanträge ein.

10 Mit Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Zollamtes vom (Spruchpunkt 1.) und vom (Spruchpunkt 2.) auf. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses hob das Bundesfinanzgericht den Spruchpunkt II. des Bescheides des Zollamtes vom auf und wies die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I. des Zollamtes vom richtete, als unbegründet ab.

11 Schließlich sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

12 Die Spruchpunkte 1. und 2. sowie den Spruchpunkt 3., soweit damit der Bescheid des Zollamtes aufgehoben wurde, begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass sich der jeweilige Spruch der bekämpften Bescheide des Zollamtes auf die jeweils mit „Bescheiden“ vom , vom und vom beziehe. Da es sich bei diesen als Bescheid bezeichneten Erledigungen des Zollamtes um keine buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Eingangsabgaben, sondern lediglich um Zahlungsaufforderungen handle, lägen den bekämpften Bescheiden keine einem Erlass oder einer Erstattung zugänglichen Eingangsabgaben zu Grunde. Die von der Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin gestellten Anträge seien wohl so auszulegen, dass sie die buchmäßig erfassten und mitgeteilten Eingangsabgaben in Fällen zwischen dem und dem beträfen, über welche vom Zollamt erstmalig abzusprechen sein werde.

13 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , E 1037/2020-9, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

14 Die von der Revisionswerberin sodann erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

15 Die Revisionswerberin erachtet sich u.a. im Recht auf „Berichtigung der Vertreterindikation von indirekter Vertretung auf direkte Vertretung“ und auf „inhaltliche Behandlung und Entscheidung ihrer Anträge auf Erstattung“ verletzt.

16 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); das damalige Zollamt Wien reichte mit Schriftsatz vom eine Revisionsbeantwortung ein.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

18 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision u.a. zusammengefasst vor, das Bundesfinanzgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ab, indem es die Bescheide des Zollamtes vom und vom sowie den Spruchpunkt II. des Bescheides des Zollamtes vom nicht als normativen Spruchteil eines Bescheides angesehen und deshalb die Bescheide des Zollamtes über die Anträge auf Erlass der mit jenen Bescheiden „vorgeschriebenen“ Abgaben aufgehoben habe.

21 Der Revisionsfall gleicht, soweit er die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Erkenntnisses und die mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte Aufhebung des dort genannten Bescheidteiles des Zollamtes betrifft, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem dieselbe Revisionswerberin betreffenden, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/16/0142, entschieden hat.

22 Aus den Gründen jenes Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in seinen Spruchpunkten 1. und 2. und in seinem Spruchpunkt 3., soweit es damit den Bescheid des Zollamtes Wien vom in dessen Spruchpunkt II. aufhob, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23 In Zusammenhang mit der beantragten „Berichtigung der Vertreterindikation“ führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, der EuGH vertrete die Ansicht, dass eine Berichtigung der Vertreterindikation grundsätzlich zulässig sei (, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG, Rz 73 und 76ff). Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof fehle dazu.

24 Insoweit ist die Revision zulässig, jedoch nicht berechtigt.

25 Gemäß Art. 5 Abs.1 der für die im Revisionsfall in Rede stehenden Anmeldungen vom 4. und maßgeblichen Verordnung Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 303 vom , (Zollkodex - ZK) kann sich jedermann unter hier nicht näher interessierenden Voraussetzungen gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

26 Gemäß Art. 5 Abs. 2 ZK kann die Vertretung sein:

„- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.“

27 Art. 5 Abs. 4 ZK lautet:

„(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.“

28 Die Erklärung nach Art. 5 Abs. 4 ZK hat im Falle einer schriftlichen Anmeldung gemäß Art. 205 und 212 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 37 der für die im Revisionsfall in Rede stehenden Anmeldungen vom 4. und maßgeblichen Verordnung Nr. 2454 (EWG) der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) im Feld 14 (Anmelder/Vertreter) des Einheitspapiers zu erfolgen, wobei gemäß Art. 213 ZK-DVO die in Anhang 38 der ZK-DVO vorgesehenen Codes zu verwenden sind.

29 Im Falle der Abgabe der Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren werden gemäß Art. 222 ZK-DVO die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung der dazu bezeichneten Zollstelle übermittelt.

30 Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

31 Art. 78 Abs. 3 ZK lautet:

„(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

32 Unstrittig ist, dass die Rechtsvorgängerin der Revisionswerberin bei den in Rede stehenden sechs Zollanmeldungen vom 4. und als Anmelderin den Code für indirekte Vertretung des Empfängers verwendet hat.

33 Die Revisionswerberin trägt vor, dies sei vom zuständigen Sachbearbeiter jeweils irrtümlich erfolgt. Tatsächlich habe ihre Rechtsvorgängerin über eine Vollmacht des Vertretenen verfügt und hätte als direkte Vertreterin auftreten sollen. Die Kopie der ursprünglichen Vollmacht sei allerdings dem Zollamt nicht vorgelegt worden.

34 Der EuGH hat in dem von der Revisionswerberin für sich in Anspruch genommenen Urteil (, Pfeifer & Langen GmbH & Co KG) zu Recht erkannt:

„Art. 78 Abs. 3 [des Zollkodex] ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben können, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht des Inhabers der Einfuhrlizenz verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird.“

35 Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügt hatte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte (Rz 16 und Rz 26 des Urteils). Die für die Einfuhr der dort in Rede stehenden Waren erforderliche Einfuhrlizenz war auf die Käuferin der Waren ausgestellt worden, nicht auf die Anmelderin. Die begehrte Berichtigung sollte die Anmelderin deshalb als indirekten Vertreter ausweisen, sohin von „Handeln auf eigene Rechnung“ auf „Handeln auf fremde Rechnung“ erfolgen. Der EuGH hob hervor, dass ein Widerspruch zwischen den vorgelegten Unterlagen (Vollmacht) und den Angaben in der Anmeldung (keine Vertretung) bestand, welche nach Art. 78 Abs. 3 ZK zu einer Berichtigung führen kann (Rz 47 des Urteils). Der EuGH sah das Erfordernis der Offenlegung der Vertretung (Art. 5 Abs. 4 ZK) als erfüllt an (Rz 57 des Urteils), aus der Sicht der Zollschuld komme mit der Berichtigung ein weiterer Zollschuldner als Gesamtschuldner hinzu (Rz 50 des Urteils) und vor diesem Hintergrund sah der EuGH die begehrte Berichtigung als zulässig an.

36 Die Revisionswerberin beruft sich auch auf die Ausführungen des Generalanwalts, vernachlässigt dabei aber, dass dessen Aussagen unter der Einschränkung „unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens“ getroffen wurden (Rz 73 der Schlussanträge).

37 Jedenfalls hat der EuGH zusätzlich ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils).

38 Anders als in dem jenem Urteil des EuGH zu Grunde liegenden Fall bestand im Revisionsfall kein Widerspruch zwischen den Angaben in der jeweiligen Anmeldung und den vorgelegten Unterlagen. Damit verbot im Revisionsfall die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, die begehrte Berichtigung.

39 Die Revision war daher, soweit sie den Spruchpunkt 3. im Umfang bekämpft, als damit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Zollamtes Wien vom , Zl. 1000000/65012/2015-37, abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

40 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren findet in diesen Bestimmungen keine Deckung.

Wien, am

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31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3
62019CJ0097 Pfeifer und Langen VORAB
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160144.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-48032