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Wenn Ziviltechnikergesellschaften streiten und Rechtsanwälte sich dabei duellieren
Eine Replik zu C. Hofer, bau aktuell 2022, 50, betreffend die Auslegung von § 55 ZTG 2010
§ 55 ZTG 2019 sieht eine Schlichtungsklausel für Ziviltechniker vor. Es ergibt sich hieraus allerdings nicht ausdrücklich, ob diese Schlichtungsklausel nur für Ziviltechniker als natürliche Personen oder aber auch für Ziviltechnikergesellschaften anwendbar ist. Der gegenständliche Beitrag nimmt hierzu Stellung und geht auch auf die kreative Argumentation von C. Hofer in der Ausgabe vom März 2022 ein und vertritt eine andere bzw unterschiedliche Rechtsansicht. Insbesondere wird auch eine Entscheidung des HG Wien erörtert, der die gegenständlichen (juridischen) Meinungsverschiedenheiten zugrunde liegen.
1. Einleitung
§ 55 Abs 1 ZTG 2019 bestimmt, dass bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus der Tätigkeit von Ziviltechnikern in der Standesvertretung ergeben, ein Schlichtungsverfahren dem ordentlichen Verfahren vor Gericht vorausgeht. Das Gesetz nennt dabei aber nicht ausdrücklich, ob nur natürliche Personen oder auch Ziviltechnikergesellschaften für ein solches Schlichtungsverfahren antragslegitimiert bzw -verpflichtet sind.
Dieses Thema wurde schon im vergangenen Jahr durch den erwähnten Beitrag C. Hofers beleuchtet. Der Autor kam zu dem meines Er...