VwGH 20.05.2020, Ra 2020/07/0028
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1 WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1 Z2 WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 |
RS 1 | Nach § 5 Abs. 1 Z 2 OÖ WasserversorgungsG 2015 besteht für Objekte Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn (unter anderem) "die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt." Auf den solcherart definierten Anschlussbereich ist nur im Verfahren über die Anschlusspflicht nach § 5 OÖ WasserversorgungsG 2015 abzustellen, nicht jedoch im Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 6 OÖ WasserversorgungsG 2015. |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3 WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4 |
RS 2 | Der Gesetzgeber des OÖ WasserversorgungsG 2015 hält auch nach Außerkrafttreten des OÖ WasserversorgungsG 1997 an der hg. Entscheidung vom , 2009/07/0076, fest. Darin hat der VwGH zu § 3 Abs. 2 Z 3 OÖ WasserversorgungsG 1997 ausgesprochen, dass der Bf es verabsäumt hat, im Verfahren darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten zurückführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist von der Behörde das allfällige Vorliegen der in § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 präzisierten Unverhältnismäßigkeit - also des Überschreitens der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - nach wie vor erst dann zu prüfen, wenn für diese Unverhältnismäßigkeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Derartige Anhaltspunkte hat die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet darzulegen (vgl. AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13). Daraus ergibt sich, dass - trotz Umformulierung dieser Voraussetzung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht - die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 im Vergleich zu dessen Vorgängerbestimmung inhaltlich nicht relevant verändert worden ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2019/07/0119 B RS 3 |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1 VwRallg WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4 |
RS 3 | § 6 Abs. 2 Z 4 WasserversorgungsG OÖ 2015 spricht ausdrücklich von "Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden." In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des § 6 Abs. 2 Z 4 legcit. "die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind" (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13). Damit hätte das VwG etwa das Vorbringen des Antragstellers betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen "außergewöhnlicher Verhältnisse" übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat das VwG die Höhe der für den Antragsteller zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2020/07/0079 E RS 3 |
Normen | B-VG Art10 Abs1 Z10 B-VG Art10 Abs2 B-VG Art102 VwGG §47 Abs5 WasserversorgungsG OÖ 2015 §11 Abs1 WRG 1959 §36 Abs1 |
RS 4 | Das OÖ WasserversorgungsG 2015 ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG 2015 (vgl. ). Die belangte Behörde hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde und des Land Oberösterreichs "zur ungeteilten Hand" gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen ( bis 0109). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-152105/13/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Vöcklabruck; weitere Partei: Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 4 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 den Antrag der Revisionswerberin auf Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks Nr. 96/72, KG W., ab.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Dazu führte sie aus, zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Zur Begründung eines unverhältnismäßigen Nachteils verwies sie insbesondere auf ihr im Falle des sofortigen Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage entstehende, konkret bezifferte Kosten, die in einem Missverhältnis zu ihrem ebenso konkret bezifferten monatlichen Nettoeinkommen sowie bestehenden Schulden stünden.
5 Die weitere Partei teilte in ihrer Stellungnahme vom mit, dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
6 Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag.
7 Aus diesem Grund und im Hinblick auf den von der Revisionswerberin im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegten unverhältnismäßigen Nachteil war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der T S in V, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-152105/13/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde V), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 96/72, KG W., auf dem sich ein Wohn- und Gasthaus sowie ein Brunnen befinden.
2 Mit Bescheid vom trug die belangte Behörde der Revisionswerberin gemäß § 5 Abs. 5 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) auf, ihre „Liegenschaft Grundstück Nr. 96/72 (...)“, welche im Anschlusspflichtbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde V. liege, an diese binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheids anzuschließen und die dazu erforderlichen Einrichtungen (unter anderem) unter folgenden Bedingungen herzustellen:
„Die Anschlussleitung ist in einer Mindesttiefe von 1,20 Meter und bis in den Technikraum in jenem sich der Wasserzähler befindet zu verlegen.“
3 Mit Schreiben vom beantragte die Revisionswerberin fristgerecht die Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Oö. WVG 2015.
4 Diesem Antrag legte sie ein auf einen Inspektions- und einen Prüfbericht bezugnehmendes Gutachten der A. GmbH vom bei, wonach das Wasser aus dem Brunnen „im Rahmen“ des durchgeführten Untersuchungsumfangs den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschiften entspreche und zur Verwendung als Trinkwasser geeignet sei.
5 Zudem war dem Antrag ein als „Angebot - Anschluss an das Ortswassernetz“ bezeichneter Kostenvoranschlag der U. GmbH vom angeschlossen, der einen „Endbetrag“ in der Höhe von € 8.167,20 brutto auswies.
6 Die Revisionswerberin führte dazu aus, das Trinkwasser des Brunnens entspreche den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung in der geltenden Fassung. Diesbezüglich werde auf den beiliegenden Befund bzw. das Gutachten vom verwiesen. Ebenso beziehe sie ihr Trinkwasser schon seit Jahren ausschließlich aus ihrem Brunnen und es habe diesbezüglich - trotz des Betriebs eines Gasthauses - noch nie irgendwelche Engpässe gegeben. Aus diesem Grund sei Trinkwasser auch in bedarfsgerechter Menge vorhanden.
7 Zur Herstellung des Anschlusses an das bestehende Objekt der Revisionswerberin müsste sie unter anderem den asphaltierten Parkplatz ihres Gasthauses aufgraben und dann wieder asphaltieren lassen; dies entspreche einer Entfernung von mehr als 30 Metern. Dass die ihr dadurch entstehenden Kosten erheblich höher seien als die „durchschnittlichen Kosten, die für die Herstellung im Zuge eines Neubaus“ entstünden, sei offenkundig. Als Beleg sei der Kostenvoranschlag der U. GmbH angeschlossen, wobei zu berücksichtigen sei, dass dieser sogar nur die Kosten von der Übergabestelle (Keller) bis zur Grundstücksgrenze beinhalte.
8 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
9 Begründend führte sie aus, laut dem von der Revisionswerberin beigelegten Angebot der U. GmbH vom betrügen die für „ihre Liegenschaft“ zu erwartenden Anschlusskosten „€ 8.197,20 inkl. MwSt.“
10 Die Stadtgemeinde V. als Betreiberin der öffentlichen Wasserversorgungsanlage habe die durchschnittlichen Anschlusskosten (in der Gemeinde) inklusive der dazugehörigen Einrichtungen bis zur Übergabestelle (Wasserzähler) erhoben. Zur Ermittlung dieser seien „Angebote für sechs verschiedene repräsentative Anschlussszenarien, welche die jeweils kürzeste, technisch mögliche Leitungsführung beinhalten“, eingeholt worden. Die daraus errechneten durchschnittlichen Anschlusskosten der Stadtgemeinde V. betrügen „€ 6.205,53 inkl. MwSt.“ Die detaillierte Berechnung sei einer in der Beilage zum Bescheid angeführten Aufstellung zu entnehmen. Die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung seien daher weniger als doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Der Antrag um Ausnahme von der Anschlusspflicht sei demnach abzuweisen gewesen.
11 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
12 Dieser schloss sie abermals den Kostenvoranschlag der U. GmbH vom sowie einen als „BV Erdarbeiten Wasserleitungsanschluss“ bezeichneten Kostenvoranschlag der S. Erdbau GmbH vom mit einem „Angebotspreis“ von € 5.377,20 brutto an.
13 Inhaltlich führte sie - für den vorliegenden Revisionsfall wesentlich - ins Treffen, ihr Objekt liege rund 40 Meter von der öffentlichen Wasserversorgungsleitung der Stadtgemeinde V. entfernt. Um den Anschluss herzustellen, sei der asphaltierte Parkplatz auf einer Länge von rund 40 Metern aufzugraben und danach wieder zu asphaltieren. Im Gebiet der Stadtgemeinde V. lägen die meisten angeschlossenen Objekte direkt an der Wasserversorgungsleitung, weshalb zur Herstellung der jeweiligen Hausanschlüsse maximal 10 Meter durch Vorgärten gegraben worden sei.
14 Die der Revisionswerberin tatsächlich entstehenden Kosten überstiegen den von der Stadtgemeinde V. ermittelten „Grenzwert“ in der Höhe von „€ 12.411,07“. Aus diesem Grund sei die Revisionswerberin von der Anschlusspflicht auszunehmen. Es wäre auch sachlich völlig sinnlos, sie zum Anschluss zu verpflichten, weil sie selbst aufgrund bestehender Wasserbezugsrechte der Nachbarn verpflichtet sei, den Objekten D.-Straße 15 und D.-Straße 22 sowie dem Objekt A. Trinkwasser zur Verfügung zu stellen und dazu den Brunnen instand zu halten.
15 Nach Vorlage der Beschwerde richtete das Verwaltungsgericht ein Schreiben vom an die Revisionswerberin mit folgendem Inhalt:
„Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht vorläufig davon aus, dass für das Verfahren die kürzeste technisch mögliche Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und dem Gebäude für die Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht relevant ist und nicht die Verbindung zur bereits bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlage.
Nach vorläufiger Ansicht besteht eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich konkreter Angaben zur Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, also zu tatsächlichen Verhältnissen; die Beschwerdeführerin muss konkret begründete Anhaltspunkte für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten liefern. (...)
Vor diesem Hintergrund werden Sie daher aufgefordert, entsprechende Anhaltspunkte für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der im gegenständlichen Fall entstehenden Anschlusskosten begründet und nachvollziehbar darzulegen sowie jedenfalls einen entsprechenden Plan, in dem der Leitungsverlauf nachvollziehbar dargestellt ist, vorzulegen.“
16 Mit Schriftsatz vom legte die Revisionswerberin einen von der S. Erdbau GmbH erstellten Lageplan vom vor, in dem die „beabsichtigte, sinnvollste und wirtschaftliches Leitungsführung“ eingezeichnet sei (offene Grabung ausgehend vom Hydranten in östliche Richtung über den Parkplatz des Wohn- und Gasthauses in der Länge von rund 35 Metern; daran anschließend Erdbohrung in südliche Richtung über eine Länge von rund 12 Metern in einen als „K2“ bezeichneten Raum des Wohn- und Gasthauses).
17 Zudem übermittelte die Revisionswerberin auch ein neues, als „BV Wasserleitungsanschluss“ bezeichnetes Angebot der S. Erdbau GmbH vom mit einem „Angebotspreis“ in der Höhe von € 14.906,53 brutto sowie ein E-Mail derselben vom .
18 Dagegen legte die belangte Behörde mit Schreiben vom ihrerseits einen Lageplan vor, in dem die „kürzest technisch mögliche Verbindung von der öffentlichen Wasser-Versorgungsleitung zur am weitesten vorspringenden Gebäudekante mit einer Länge von 11,59 m“ eingezeichnet sei. Sie wies darauf hin, dass dabei „[d]ie technische und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Zusammenhang mit den vorhandenen Leitungen und Anlagen der Hausinstallation“ nicht beurteilt worden sei.
19 Das Verwaltungsgericht führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Revisionswerberin, ihres Rechtsvertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde durch.
20 Der Rechtsvertreter der Revisionswerberin brachte vor, es seien jene Herstellungskosten maßgeblich, die entstünden, wenn der Bescheid der belangten Behörde vom erfüllt werde. Diesem zur Folge sei die Anschlussleitung in einer Mindesttiefe von 1,2 Metern bis zum Technikraum, in dem sich der Wasserzähler befinde, zu verlegen. Dieser Technikraum sei im Lageplan der S. Erdbau GmbH vom als „K2“ (Keller 2) bezeichnet.
21 Darauf erwiderte einer der Vertreter der belangten Behörde, diese sei davon ausgegangen, dass es in Bezug auf die beantragte Ausnahme auf die „kürzest technisch mögliche Verbindung“ ankomme. Dabei sei nicht auf die erwähnte Vorschreibung im Bescheid vom Rücksicht genommen worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Lageplan der S. Erdbau GmbH vom richtig sei.
22 Der Rechtsvertreter der Revisionswerberin brachte sodann ergänzend vor, die von der belangten Behörde angenommene Leitungsführung sei technisch nicht realisierbar. Das Wohn- und Gasthaus sei unter dem (von der belangten Behörde ins Auge gefassten) nordwestlichen Gebäudeeck nicht unterkellert, sondern nur im südwestlichen (Keller 1) und östlichen Teil (Keller 2) teilunterkellert. Die (von der belangten Behörde angedachte) Wasserleitung ende daher direkt in der Gaststube. Ein Anschluss in Keller 1 sei technisch ebenso wenig möglich, weil die gesamte Haustechnik in Keller 2 untergebracht sei. Ein Unterfahren des Gebäudes bis zu Keller 2 sei nicht möglich, weil die Leitungsführung nicht steuerbar wäre bzw. nicht bekannt sei, wo genau Stromleitungen, Abwasserleitungen und Kanalleitungen verlegt seien. Die kostengünstigste, kürzeste sowie technisch sinnvollste und mögliche Verbindung sei die von der S. Erdbau GmbH vorgesehene offene Grabung vom Hydranten ca. 35 Meter in Richtung Osten und dann die Erdbohrung ca. 12 Meter nach Süden, um einen Anschluss in Keller 2 herzustellen. Dies sei auch die einzige Variante, die die belangte Behörde im Nahebereich des öffentlichen Guts zuließe, weil dadurch keine Grabungen auf dem öffentlichen Gut nötig würden, die öffentliche Straße unberührt bliebe und keine Verkehrsbeeinträchtigungen einträten.
23 Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung sei zudem völlig sinnlos. Die Revisionswerberin müsse von dem auf ihrem Grundstück befindlichen Brunnen drei weitere Objekte mit Trinkwasser versorgen. Sie könne den Brunnen nicht stilllegen, um Wasser von der öffentlichen Wasserversorgungsleitung zu beziehen.
24 All diese Umstände führten dazu, dass die der Revisionswerberin entstehenden Anschlusskosten unverhältnismäßig hoch seien.
25 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
26 Es stellte fest, von der belangten Behörde sei die kürzest technisch mögliche Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und dem Gebäude der Revisionswerberin mit 11,59 Metern im nordwestlichen Teil des Gebäudes angegeben worden. Im Bescheid hinsichtlich der Anschlusspflicht vom sei der Revisionswerberin der Anschluss im Technikraum, in dem sich der Wasserzähler befinde, vorgeschrieben worden. Dieser Raum sei als „K2“ im Lageplan der S. Erdbau GmbH vom eingezeichnet.
27 Die Revisionswerberin habe keine „besonderen tatsächlichen Verhältnisse“ hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingewendet.
28 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, nach den Materialien des Oö. WVG 2015 sei das allfällige Vorliegen eines Missverhältnisses der Anschlusskosten von der Behörde nur dann zu prüfen, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorlägen und vom Antragsteller im Rahmen einer Mitwirkungspflicht begründet dargelegt würden.
29 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2009/07/0076, konstatiere, habe der Beschwerdeführer im Verfahren entsprechend darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten zurückführe. Solche Gründe könnten nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung etwa in der Beschaffenheit des Grundstücks - also in tatsächlichen Verhältnissen - angelegt sein.
30 In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass es im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht von Relevanz sei, ob die kürzeste technisch möglich Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und dem Gebäude für die Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht (nordwestlicher Grundstücksteil) herangezogen werde oder die im Bescheid vom vorgeschriebene Leitungsführung in Keller 2, weil die tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks sowohl im einen wie anderen Fall keine untypischen Verhältnisse darstellten.
31 Zur Beurteilung einer Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten aufgrund „besonderer Verhältnisse“ hätte die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht konkrete Angaben zur Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, also zu den tatsächlichen Verhältnissen, erstatten müssen. Sie müsse konkret begründete Anhaltspunkte für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten, wie etwa die Lage des Grundstücks, die Leitungslängen, die Beschaffenheit von Untergrund und Oberfläche sowie die Situierung der Übergabestelle, zur Verfügung stellen.
32 Für eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Wasseranschlusses der Revisionswerberin im Vergleich zu den ortsüblichen Anschlusskosten gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Dabei sei zu betonen, dass bloße Mehrkosten für das Bestehen eines Missverhältnisses noch nicht ausreichten. Auch der Umstand, dass drei weitere Objekte von der Wasserversorgungsanlage der Revisionswerberin versorgt würden, stellten keine „besonderen Verhältnisse“ hinsichtlich des Grundstücks dar, sondern es handle sich um privatrechtliche Vereinbarungen, die in öffentlich-rechtlichen Verfahren nicht zu beachten seien.
33 Trotz ausführlicher Gelegenheit zur Stellungnahme habe die Revisionswerberin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht begründet und nachvollziehbar ausgeführt, welche konkreten Anhaltspunkte ein Missverhältnis der für sie mit dem Anschluss verbundenen Kosten erwarten lassen könnten. Insbesondere seien keine „besonderen tatsächlichen Verhältnisse“ - etwa in der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks der Revisionswerberin - im Vergleich zu den ortsüblichen Verhältnissen behauptet worden.
34 Da es an konkreten Anhaltspunkten für das allfällige Vorliegen eines Missverhältnisses fehle, scheide eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 6 Oö. WVG 2015 schon aus diesem Grund aus und brauche auf die weiteren Ausnahmevoraussetzungen nicht weiter eingegangen werden.
35 Die ordentliche Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung, es habe sich bei der Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/07/0076, stützen können, nicht zu.
36 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen „Rechtswidrigkeit“.
37 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
38 Die für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. WVG 2015, LGBl. Nr. 35/2015, lauten auszugsweise:
„§ 5
Anschluss- und Bezugspflicht
(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn
1. der zu erwartende Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.
(...)
§ 6
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(...)
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn
1. dies die Anschlussverpflichtete bzw. der Anschlussverpflichtete spätestens binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 beantragt,
2. die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein,
3. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
4. die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. (...)“
39 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 stelle - anders als § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 1997 (Oö. WVG 1997) - nicht mehr auf eine „Unverhältnismäßigkeit“ der Anschlusskosten als solche ab, sondern definiere als einziges Kriterium das Überschreiten der Höhe der tatsächlichen Anschlusskosten um das Doppelte der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. In Folge der Gesetzesänderung sei daher die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/07/0076, nicht mehr auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, sodass „de facto“ Rechtsprechung zu „dieser Thematik“ fehle.
40 Damit wird die Zulässigkeit der Revision vorerst nicht aufgezeigt.
41 Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht zur Lösung des gegenständlichen Falls sowie zur Begründung des Nichtvorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/07/0076, und damit die hg. Rechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WVG 1997, der im vorliegenden Revisionsfall nicht mehr anzuwenden ist, herangezogen hat. Diese Bestimmung stellte auf eine „Unverhältnismäßigkeit“ der Anschlusskosten - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - ab.
42 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jedoch in seinem Beschluss vom , Ra 2019/07/0119, mit der gegenständlich relevanten Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 auseinandergesetzt, wonach eine Ausnahme von der Anschlusspflicht (unter anderem) zu gewähren sei, wenn die Kosten der Herstellung einer Anschlussleitung für die antragstellende Partei auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht mindestens „doppelt so hoch“ wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären.
43 Dabei gelangte er zum Ergebnis, dass - trotz Umformulierung dieser Voraussetzung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht - die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 im Vergleich zu § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WVG 1997 inhaltlich nicht relevant verändert worden sei. Es bedürfe daher keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung, um die neue Vorschrift auszulegen, weil die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0076, im Sinn der Materialien zum Oö. WVG 2015 auf den dem genannten Beschluss zu Grunde liegenden Fall übertragbar seien.
44 Aus diesem Grund liegt auch im vorliegenden Revisionsfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf die Auslegung der in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 präzisierten Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Anschlusskosten vor, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung damit bereits auseinandergesetzt hat.
45 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird „ungeachtet dessen“ vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung insofern ab, als die Revisionswerberin im Verfahren sehr wohl „besondere Verhältnisse“ betreffend ihr Grundstück bzw. Gebäude vorgebracht habe. Die von der belangten Behörde vorgeschlagene Variante der Herstellung einer Anschlussleitung sei technisch nicht durchführbar, weil das Wohn- und Gasthaus im nordwestlichen Bereich nicht unterkellert sei und die Leitung in der Gaststube enden würde. Auch ein Anschluss in Keller 1 am nächstgelegenen Gebäudeeck scheide aus, weil sich die gesamte Haustechnik in Keller 2 befinde und ein Unterfahren des Gebäudes unmöglich wäre. Die kürzeste, technisch mögliche Verbindung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage könnte nur wie in der im Lageplan der S. Erdbau GmbH vom eingezeichneten Variante durchgeführt werden, indem vom Hydranten eine offene Grabung von rund 35 Metern in Richtung Osten und sodann eine Erdbohrung von rund 12 Metern in Richtung Süden zur Herstellung eines Anschlusses in Keller 2 durchgeführt würden. Dies stelle auch die einzige Variante dar, durch die das öffentliche Gut unberührt bleibe. Auch sei von der Revisionswerberin aufgezeigt worden, dass durch den Anschluss der Parkplatz des von ihr betriebenen Gasthauses aufgegraben werden müsste und damit der Betrieb entsprechend behindert werden würde.
46 Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Revision als zulässig und - im Ergebnis - als begründet.
47 Dem ist voranzustellen, dass nach § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 für Objekte Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage besteht, wenn (unter anderem) „die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter beträgt.“ Auf den solcherart definierten Anschlussbereich ist nur im Verfahren über die Anschlusspflicht nach § 5 Oö. WVG 2015 abzustellen, nicht jedoch im Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 6 Oö. WVG 2015.
48 Folglich ging das Verwaltungsgericht in seinem Schreiben vom zunächst unzutreffend davon aus, dass für das gegenständliche Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht „die kürzeste technisch mögliche Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und dem Gebäude“ relevant sei.
49 Im vorliegenden Revisionsfall steht ohnehin unstrittig fest, dass für das Objekt der Revisionswerberin Anschlusspflicht nach § 5 Oö. WVG 2015 besteht. Dagegen ist strittig, ob der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Z 4 leg. cit. erfüllt ist, also die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen für die Revisionswerberin mindestens doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde wären, und damit eine Ausnahme von der Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde V. in Frage käme.
50 Zur genannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits oben zitierten Beschluss vom , Ra 2019/07/0119, ausgesprochen, dass der Gesetzgeber des Oö. WVG 2015 auch nach Außerkrafttreten des Oö. WVG 1997 an der hg. Entscheidung vom , 2009/07/0076, festhalte. Darin habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 3 Abs. 2 Z 3 Oö. WVG 1997 die Ansicht vertreten, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, im Verfahren darzulegen, worauf er eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Anschlusskosten zurückführe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei von der Behörde das allfällige Vorliegen der in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 präzisierten Unverhältnismäßigkeit - also des Überschreitens der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - nach wie vor erst dann zu prüfen, wenn für diese Unverhältnismäßigkeit konkrete Anhaltspunkte vorlägen. Derartige Anhaltspunkte habe die antragstellende Partei im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht begründet darzulegen (vgl. dazu auch ). Darauf hat sich schließlich auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis gestützt.
51 Dementsprechend hat die Revisionswerberin im Verfahren betreffend die Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht ins Treffen geführt, dass sich die gesamte Haustechnik bzw. der Wasserzähler ihres Wohn- und Gasthauses in dem im Lageplan der S. Erdbau GmbH vom - dessen Richtigkeit die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anerkannt hat - als „K2“ eingezeichneten Raum (Keller 2) befänden und die Anschlussleitung somit nur dort ende könne. Dazu hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom selbst noch von einer solchen Variante der Herstellung der Anschlussleitung ausging (arg.: „Die Anschlussleitung ist [...] bis in den Technikraum in jenem sich der Wasserzähler befindet zu verlegen.“).
52 Die nunmehr im Verfahren über die Ausnahme von der Anschlusspflicht von der belangten Behörde vorgeschlagene Variante eines Anschlusses im nordwestlichen Bereich des Wohn- und Gasthauses sei nach Ansicht der Revisionswerberin technisch nicht durchführbar, weil das Gebäude an dieser Stelle nicht unterkellert sei und die Leitung in der Gaststube enden würde.
53 Dass die belangte Behörde nunmehr diese Variante in Betracht zog, resultiert offenkundig aus der dargestellten irrigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Schreiben vom , wonach es auf die kürzeste technisch mögliche Verbindung ankomme. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde „die technische und wirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Zusammenhang mit den vorhandenen Leitungen und Anlagen der Hausinstallation“ nicht beurteilt bzw. auf die in ihrem Bescheid vom vorgeschriebene Variante nicht (mehr) Rücksicht genommen.
54 Weshalb es sich bei den Angaben der Revisionswerberin zur Unmöglichkeit, das Gebäude zu unterfahren, oder zur Notwendigkeit, den Parkplatz aufzugraben, um keine begründeten Anhaltspunkte in Bezug auf die Beschaffenheit des Grundstücks bzw. Gebäudes der Revisionswerberin handeln sollte, hat das Verwaltungsgericht nicht näher begründet.
55 Abgesehen davon erweist sich dessen Rechtsansicht, dass die Revisionswerberin keine „besonderen tatsächlichen Verhältnisse“ hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingewendet habe und daher § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 schon aus diesem Grund nicht erfüllt sei, als verfehlt.
56 Mit dieser Beurteilung entspricht es nämlich nicht der in der genannten Bestimmung enthaltenen Anordnung und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung, wonach das von einer antragstellenden Partei behauptete Vorliegen der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen ist, wenn dafür von ihr - wie im vorliegenden Fall von der Revisionswerberin - konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden.
57 So spricht § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 ausdrücklich von „Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden.“ In diesem Zusammenhang halten die Materialien fest, dass mit der Formulierung des § 6 Abs. 2 Z 4 leg. cit. „die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind“ (AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 13).
58 Damit hätte das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Revisionswerberin jedenfalls nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen „besonderer tatsächlicher Verhältnisse“ übergehen dürfen (vgl. dazu abermals VwGH Ra 2020/07/0079).
59 Somit hat es nicht nur ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht die für den vorliegenden Revisionsfall notwendigen Feststellungen nicht getroffen, sondern auch relevantes Vorbringen der Revisionswerberin unberücksichtigt gelassen.
60 Da das angefochtene Erkenntnis daher primär mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet ist, war es - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
61 Auf das übrige Revisionsvorbringen hinsichtlich der ins Treffen geführten Wasserbezugsrechte der Nachbarn der Revisionswerberin und der behaupteten unrichtigen Ermittlung der durchschnittlichen Anschlusskosten durch die belangte Behörde war somit nicht mehr einzugehen. Im Übrigen wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu diesen beiden Themenkomplexen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG formuliert.
62 Nach § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat.
63 Das Oö. WVG 2015 ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht nach Art. 10 Abs. 2 dritter Satz B-VG dem Bund zu; dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 1 Oö. WVG 2015 (vgl. zu insofern vergleichbaren Rechtslage zum Oö. WVG 1997 , mwN).
64 Die belangte Behörde hat somit im Namen des Bundes gehandelt, weshalb dieser als aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG anzusehen wäre. Da daneben keine Aufwandersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Inanspruchnahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde V. und des Land Oberösterreichs „zur ungeteilten Hand“ gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen ( bis 0109, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §30 Abs2 WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070028.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-47874