Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Umfang des Montagerechts als Nebenrecht
Eine Analyse zum Montagerecht des § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994
Der Begriff „Montage“ kommt in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach vor, hat – bis auf einen gemeinsamen Kern – eine unterschiedliche Bedeutung und verfolgt auch unterschiedliche Regelungszwecke. Im Folgenden wird der gewerberechtliche Montagebegriff des § 32 Abs 1 Z 6 GewO 1994 analysiert.
1. Interpretationsmethoden zur Auslegung gewerberechtlicher Vorschriften
Für die Interpretation von Gesetzen enthalten §§ 6 und 7 ABGB Bestimmungen, die nach herrschender Meinung auch für die dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Gesetze heranzuziehen sind, sofern diese keine besonderen Interpretationsbestimmungen enthalten. Solche sind aber in § 29 GewO 1994 zu finden, wobei diese nicht nur für die Interpretation des Umfangs des Kernbereichs einer Gewerbeberechtigung anzuwenden sind, sondern auch für den Umfang der Nebenrechte. Diese Regelung sieht ein zweistufiges Interpretationsverfahren vor:
In der ersten Stufe ist der Wortlaut des Gewerbes in Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften entscheidend. Im Hinblick auf die Nebenrechte kann dies auf den Gesetzeswortlaut reduziert werden, wobei in diesem Fall die allgemeinen Methoden der Gesetzesinterpretation anzuwenden sind.
Nur wenn diese Methoden zu keinem klaren Ergeb...