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VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0222

VwGH 14.08.2019, Ra 2019/20/0222

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §34 Abs2
RS 1
Eine Revision, die die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht erfüllt, insbesondere abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend , u.a.).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0016 B RS 1

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/20/0223

Ra 2019/20/0224

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision 1. der N A A,

2. der F A und 3. der F A, alle vertreten durch Dr. Jan Philipp Meyer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, Top 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen. 1. W239 2210443-1/3E, 2. W239 2210445-1/3E und

3. W239 2210447-1/3E, betreffend Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittrevisionswerberin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am schriftlich per E-Mail und am persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul wies diese Anträge mit Bescheid vom und die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Dagegen richteten die Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). 3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend ; vgl. auch ; , Ra 2019/01/0126, jeweils mwN).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
VwGG §34 Abs2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200222.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-47800