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VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154

VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
RS 1
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. , mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/15/0029 B RS 1
Normen
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
RS 2
Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2015/16/0086, und vom , Ra 2015/16/0016, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0004 B RS 2
Normen
BAO §188
BAO §279 Abs1
RS 3
Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, in der Sache zu entscheiden. Dabei sind jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (vgl. ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Dipl. Bwt. M B in A, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5101237/2011, betreffend Einkommensteuer 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2001 in Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO (zum Bescheid vom ) fest. Begründend führte das Finanzamt aus, die Änderung erfolge gemäß den bescheidmäßigen Feststellungen zur Steuernummer X vom ; es handle sich hiebei um eine Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen aus, die im Bescheid vom angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb setzten sich aus Einkünften aus zwei Kommanditgesellschaften (KM KG und KK KG) zusammen. Die Änderung gemäß § 295 BAO sei aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des "Finanzamts" (Erledigung durch den unabhängigen Finanzsenat vom ) betreffend die KK KG erfolgt. Die Einkünfte betreffend die KK KG seien antragsgemäß (mit einem negativen Betrag) berücksichtigt worden. 5 Betreffend die KM KG seien die Einkünfte (jeweils für das Jahr 2001) zunächst mit Bescheid vom  mit ca. 450.000 EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom seien die Einkünfte mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Bescheid vom sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO aufgrund der Feststellung vom geändert worden. Mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenats vom sei die Berufung der KM KG gegen den Feststellungsbescheid (vom ) wegen Vorliegens eines "Nichtbescheides" zurückgewiesen worden. Mit Bescheid vom sei der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295 BAO abgeändert worden; die Einkünfte aus der KM KG seien (weiterhin) mit ca. 3,5 Mio EUR angesetzt worden. Mit Bescheid vom sei das Feststellungsverfahren wiederaufgenommen worden und seien die Einkünfte der KM KG mit ca. 3,5 Mio EUR festgesetzt worden. Mit Erkenntnis vom habe das Bundesfinanzgericht diesen Feststellungsbescheid abgeändert (Einkünfte der KM KG mit ca. 2,2 Mio EUR festgestellt). Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei wiederum mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/15/0054, aufgehoben worden.

6 Mit der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes durch den Verwaltungsgerichtshof sei wiederum der Feststellungsbescheid vom in Kraft; dieser sei der Einkommensteuer 2001 zu Grunde zu legen. 7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe in Bestätigung der Entscheidung des Finanzamts den Feststellungsbescheid 2001 der KM KG vom dem Einkommensteuerbescheid 2001 des Revisionswerbers zu Grunde gelegt. Das Bundesfinanzgericht habe hierbei verkannt, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom Beschwerde erhoben worden sei, in welchem ein Ergebnis aus einem Bescheid zugrunde gelegt worden sei, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen sei. Das Bundesfinanzgericht wäre verpflichtet gewesen, den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2001 vom wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Ob das Bundesfinanzgericht gleichzeitig die Möglichkeit gehabt hätte, selbst materiell zu entscheiden, könne nicht Gegenstand der eingebrachten Beschwerde sein. Zusätzlich sei auf die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichts in der Zeit von fünfeinhalb Jahren hinzuweisen, in welcher auch ein Fristsetzungsantrag eingebracht worden sei. Es sei auch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist kein Erkenntnis erlassen worden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen in diesem Schriftsatz, insbesondere im Abschnitt zur Niederschrift und im Abschnitt zu mit E-Mail versendeten Akteninhalten, ergebe sich eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. 12 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt.

13 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision dem Revisionswerber obliegt, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht insoweit nicht aus (vgl. , mwN). Es wird in der Revision aber auch die Relevanz der (durch diesen Verweis) geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa , mwN). 14 Wenn die Revision geltend macht, dem Einkommensteuerbescheid (vom ) sei ein Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO (vom ) zu Grunde gelegt worden, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides noch nicht existierte, so ist zu beachten, dass dieser (nachträgliche) Feststellungsbescheid (betreffend die KM KG) nicht eine schon vorher erfolgte Abänderung nach § 295 BAO zu stützen vermag (vgl. hiezu etwa ). Das Finanzamt konnte aber die Abänderung nach § 295 BAO auf die Änderung des Feststellungsbescheides betreffend die KK KG (durch den unabhängigen Finanzsenat, der einer Berufung der KK KG betreffend Feststellung der Einkünfte u.a. für das Jahr 2001 Folge gegeben hatte), stützen (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Fall etwa , VwSlg. 8857/F). 15 Das Finanzamt wäre zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides () an den zu diesem Zeitpunkt (die Berufung gegen die als Feststellungsbescheid betreffend die KM KG intendierte Erledigung vom war durch den unabhängigen Finanzsenat am zurückgewiesen worden) aktuellen Feststellungsbescheid betreffend die KM KG vom gebunden gewesen. Es ist aber Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, in der Sache zu entscheiden. Dabei sind jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (vgl. ). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts () war demnach dazu der Bescheid vom zu Grunde zu legen.

16 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §188
BAO §279 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150154.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-47713