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VwGH 18.09.2019, Ra 2019/11/0062

VwGH 18.09.2019, Ra 2019/11/0062

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
GVG Krnt 2002 §1
GVG Krnt 2002 §10
GVG Krnt 2002 §8
RS 1
Die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts haben keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis Erkenntnisse vom , 2007/07/0002, vom , 97/07/0067, vom , 2009/02/0170, und vom , 2000/02/0230). Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0006 B RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schick, den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dipl. Ing. E H in G, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-551435/4/HW, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA OÖ GVG 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: M B in G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Weidinger in 4644 Scharnstein, Hauptstraße 23/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom (bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom ) wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, in die Abschreibung näher genannter Grundstücke der Katastralgemeinde G. sowie in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der mitbeteiligten Partei Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises von EUR 2,05 Mio. einzuwilligen. In den Entscheidungsgründen wird zusammengefasst ausgeführt, dass zwischen der Revisionswerberin und dem Mitbeteiligten am ein rechtsgültiger Kaufvertrag über die genannten Grundstücke geschlossen worden sei.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Mitbeteiligten über seinen Antrag unter Bezugnahme auf das genannte Urteil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb der in diesem Urteil angeführten Grundstücke (sowie des weiteren Grundstückes Nr. 594/4) gemäß §§ 4 und 30 Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994 - OÖ. GVG 1994 erteilt (die Revisionswerberin ist im Bescheid ausdrücklich als Rechtsvorgängerin genannt).

3 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde, in der sie die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragte, wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom als unzulässig zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 In der Begründung wurde unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Vertragsparteien eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäftes im Falle einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, nicht aber durch die Erteilung dieser Genehmigung in Rechten verletzt sein können. 5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. ; , Ra 2015/08/0008).

9 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Revisionswerberin als Rechtsvorgängerin gemäß § 31 Abs. 2 OÖ. GVG 1994 Partei des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens sei und in ihren Rechten durch den Genehmigungsbescheid verletzt sei, weil sie, ohne den Genehmigungsantrag gestellt zu haben, im Verfahren nicht gehört worden sei und weil die Genehmigung auch für das Grundstück Nr. 594/4, welches vom eingangs genannten Urteil nicht erfasst sei, erteilt worden sei. Das Verwaltungsgericht verstoße mit seiner Entscheidung gegen "einheitliche Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes, nach der eine Beschwer einer Partei bereits dadurch gegeben sei, wenn eine Verletzung in deren Rechten (Eigentumsrecht, Recht auf Parteiengehör) möglich sei. 10 Damit ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sei (vgl. etwa mit Verweis u.a. auf bis 0011).

11 Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall der ständigen hg. Rechtsprechung gefolgt, nach der die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf haben, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (vgl. schon VwSlg. 12933/A, ebenso , und - zum OÖ. GVG 1994 - ; vgl. nicht zuletzt auch das Erkenntnis VfSlg. 18620, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf § 31 Abs. 2 OÖ. GVG 1994).

12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GVG Krnt 2002 §1
GVG Krnt 2002 §10
GVG Krnt 2002 §8
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110062.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-47607