VwGH 29.07.2019, Ra 2019/10/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §34 Abs1 VwGG §45 Abs2 |
RS 1 | Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG grundsätzlich beim VwGH einzubringen (vgl. ). |
Normen | VwGG §34 Abs1 VwGG §45 Abs2 VwGG §46 Abs1 |
RS 2 | Die Rechtsprechung zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Wiederaufnahmeanträge übertragbar (vgl. ; - 0308). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zlen. LVwG-AV-985/002-2018, LVwG-AV-985/001-2018, LVwG-AV-986/002- 2018, LVwG-AV-986/001-2018, LVwG-AV-1113/002-2018, LVwG-AV- 1113/001-2018, LVwG-AV-1234/002-2018, LVwG-AV-1234/001-2018 und LVwG-AV-33/001-2019, betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom ordnete das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - soweit für den vorliegenden Beschluss von Interesse - hinsichtlich einer auferlegten Verpflichtung zur Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an insgesamt sieben von Schädlingen befallenen und gefährdeten Bäumen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckun gsgesetz 1991 die Ersatzvornahme an und trug dem Revisionswerber und Antragsteller die Tragung der Kosten für diese Ersatzvornahme in Höhe von EUR 709,80 auf, wobei es die mit Bescheid der belangten Behörde vom darüber hinaus ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung von Kommissionsgebühren in Höhe von EUR 13,80 aufhob.
2 2. In dem mit der außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Aufschiebungsantrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, durch den Vollzug der gegenständlichen Ersatzvornahme und die "Vorschreibung von Kommissionsgebühren" erwachse ihm ein "unwiederbringlicher finanzieller Nachteil".
3 Der Antragsteller erhalte als Bezieher einer Mindestpension fortlaufende Pensionszahlungen, sodass die "Einbringlichmachung der über ihn verhängten Kommissionsgebühr im Fall der Verwerfung der gegenständlichen Beschwerde" durch die angerufenen Höchstgerichte in keiner Weise gefährdet sei. Er sei gerade "insofern schützenswert, zumal er den rechtmäßigen Titel für das Entstehen eines Ersatzvornahmeanspruches sowie eines Titels für die Vorschreibung von Kommissionsgebühren" bekämpfe, dies insbesondere mit dem Einwand seiner mangelnden Passivlegitimation. 4 3. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. für viele etwa , mwN).
6 4. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seine Behauptung eines ihm drohenden "unwiederbringlichen finanziellen Nachteiles" entgegen der genannten Rechtsprechung in keiner Weise konkretisiert, geht sein in diesem Zusammenhang erstattetes Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt 5.) die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung von Kommissionsgebühren aufgehoben hat.
7 Was das wiedergegebene Vorbringen des Antragstellers gegen die Annahme eines Rechtsgrundes für eine Ersatzvornahme (wegen seiner mangelnder Passivlegitimation) anlangt, so ist dieses Vorbringen für die Beurteilung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht von Belang, ist doch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses dem Hauptverfahren, also dem Revisionsverfahren selbst, vorbehalten (vgl. etwa , oder , Ra 2018/10/0145, jeweils mwN).
8 5. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kam somit nicht in Betracht.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zlen. LVwG-AV-985/002-2018, LVwG-AV-985/001-2018, LVwG-AV-986/002-2018, LVwG-AV-986/001-2018, LVwG-AV-1113/002-2018, LVwG-AV-1113/001-2018, LVwG-AV-1234/002-2018, LVwG-AV-1234/001-2018, LVwG-AV-33/001-2019, betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom erledigte das Verwaltungsgericht - durch (teilweise) Abweisung - mehrere Beschwerden des Revisionswerbers gegen insgesamt fünf Bescheide der belangten Behörde aus dem Zeitraum August bis November 2018, mit denen der Revisionswerber gemäß § 44 iVm § 172 Abs. 6 lit. c ForstG 1975 zur Durchführung bekämpfungstechnischer Maßnahmen an insgesamt sieben von Borkenkäfern befallenen Bäumen auf dem Grundstück Nr. 24 in der Katastralgemeinde H. verpflichtet, mangels entsprechender Durchführung dieser Maßnahmen die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet und letztlich dem Revisionswerber die Tragung der Kosten für diese vorgeschrieben worden war.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - aus, der Revisionswerber sei außerbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. 24 in der Katastralgemeinde H.
3 In der Verlassenschaftsangelegenheit der verstorbenen Mutter des Revisionswerbers sei eine Separationskuratorin bestellt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom sei über deren Antrag hinsichtlich der hier gegenständlichen Waldgrundstücke Folgendes festgestellt worden:
„Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind.“
4 Daraus folge, dass sich die „Zuständigkeit der Separationskuratorin“ nicht auf die Schlägerung und Entfernung von - etwa durch Käferbefall - schadhaftem Holz erstrecke. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis betreffend schadhaftes Holz ändere auch der Umstand, dass schadhaftes Holz noch einen gewissen Restwert besitze, nichts an der „Zuständigkeit“ des Revisionswerbers.
5 Entsprechend einer Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs sei der genannte Beschluss seit rechtskräftig und unverändert in Geltung. Die Rechtskraft werde auch dadurch bestätigt, dass der Revisionswerber selbst ausgeführt habe, einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht zu haben.
6 Der Beschluss des Bezirksgerichtes vom sei - so das Verwaltungsgericht weiter - nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin sowie dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers gemäß § 44 Abs. 1 und 2 ForstG 1975 zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.
7 Der Revisionswerber sei damit als außerbücherlicher Waldeigentümer - auch in Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des ForstG 1975 - entgegen seinem Beschwerdevorbringen berechtigterweise Adressat der angefochtenen Bescheide.
8 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.
9 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
10 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 4.1. In den gesonderten Zulässigkeitsausführungen der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der zufolge er als außerbücherlicher Eigentümer des betroffenen nachlassgegenständlichen Grundstückes „Waldeigentümer“ im Sinne des § 44 ForstG 1975 sei.
14 Dieser Begriff sei vom Vollzug der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gemäß dem Intabulationsgrundsatz im Sinne der §§ 380 und 431 ABGB voll und ganz abhängig und im vorliegenden Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der materiellen Bindungswirkung der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom ausgesprochenen Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB zu sehen. Aufgrund dieses Separationsbeschlusses sei eine Verbücherung unterblieben und der Revisionswerber nicht bücherlicher Eigentümer der nachlassgegenständlichen Liegenschaften. Infolgedessen sei er auch nicht Waldeigentümer im Sinne des § 44 ForstG 1975. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom entfalte keine Rechtswirksamkeit, weil dieser zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
15 4.2. Der Revisionswerber bestreitet nicht, außerbücherlicher Eigentümer des im Revisionsfall gegenständlichen Waldgrundstückes zu sein, sondern bringt vor, aufgrund der - infolge eines Separationsbeschlusses vom - fehlenden Verbücherung des Eigentumsrechts nicht als „Waldeigentümer“ im Sinne des § 44 ForstG 1975 zu gelten.
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, richtet sich die Frage, wer (Wald-)Eigentümer ist, nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem in § 431 ABGB und im Grundbuchsrecht verankerten Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung und Übertragung bücherlicher Rechte grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag oder Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (vgl. , mwN).
17 Nach der hg. Rechtsprechung ist daher bereits geklärt, dass der Begriff des Waldeigentümers entsprechend den zivilrechtlich anerkannten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz auch den außerbücherlichen Erwerber von Waldeigentum erfasst.
18 4.3. Das im Revisionsfall gegenständliche Waldgrundstück des Revisionswerbers ist Gegenstand einer Nachlassseparation. Mit Beschluss vom hat das Bezirksgericht Scheibbs die Verwaltungsbefugnisse der bestellten Separationskuratorin (u.a.) in Bezug auf dieses Grundstück festgestellt.
19 Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Erkenntnis den genannten Beschluss vom zugrunde gelegt und aus dessen Inhalt geschlossen, dass sich die „Zuständigkeit der Separationskuratorin“ nicht auf die - im Revisionsfall interessierende - Schlägerung und Entfernung von käferbefallenem Holz erstrecke, sondern derartige Maßnahmen in die „Zuständigkeit“ des Revisionswerbers fielen.
20 Damit prüfte das Verwaltungsgericht die sich aus § 44 ForstG 1975 für den Revisionswerber als (außerbücherlichen) Waldeigentümer (infolge Einantwortung) ergebende Verpflichtung (auch) vor dem Hintergrund der im konkreten Fall erfolgten Nachlassseparation.
21 Den Zulässigkeitsdarlegungen der vorliegenden außerordentlichen Revision ist in diesem Zusammenhang (lediglich) zu entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mangels Rechtskraft nicht auf den Beschluss vom hätte stützen dürfen. Eine Begründung für die behauptete fehlende Rechtskraft bleiben die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsgründe (vgl. dazu etwa , mwN) jedoch schuldig. Insbesondere weisen diese keine - auch nur ansatzweise - Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Rechtskraft des in Rede stehenden Beschlusses (vgl. oben Rz 5) auf.
22 5. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, auf Wiederaufnahme des durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-14, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-14, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Antragstellers gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 mangels Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurück.
2 2. Mit Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-17, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe („Für alle Aufwendungen im wiedereins. -aufn. abändernd beantr. Verfahren“) für die Einbringung eines Rechtsbehelfs gegen den hg. Beschluss vom ab.
3 Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am zugestellt.
4 3. Mit einem am zur Post gegebenen, an das Verwaltungsgericht adressierten und dort am eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller einen „ANTRAG auf Wiederaufnahme gem. § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 4 VwGG gegen den GZ: Ra 2019/10/0044-14, zugestellt am “. Darin führte er vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 45 Abs. 2 VwGG aus, erstmals mit Zustellung des hg. Beschlusses vom Kenntnis von den von ihm behaupteten Wiederaufnahmegründen erlangt zu haben.
5 Mit Schreiben vom übermittelte das Verwaltungsgericht diesen Wiederaufnahmeantrag an den Verwaltungsgerichtshof, wo er am einlangte.
6 4. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
7 Der Antrag auf Wiederaufnahme ist daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGG grundsätzlich beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 45 VwGG, K 1., sowie ).
8 5. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme wurde nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unrichtigerweise - ein Fall des § 45 Abs. 5 leg. cit. ist hier nicht gegeben - beim Verwaltungsgericht eingebracht.
9 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. , mwN).
10 Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller der Beschluss über die Abweisung der Verfahrenshilfe am zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom abgeschlossenen Verfahrens wurde sodann am , sohin binnen offener zweiwöchiger Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben (vgl. die auf Wiederaufnahmeanträge übertragbare Rechtsprechung zur sinngemäßen Anwendung des § 26 Abs. 3 VwGG für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: , sowie darauf verweisend - 0308) und ging - erst nach Ablauf dieser am endenden Frist - am beim unzuständigen Verwaltungsgericht ein. Infolge dessen konnte auch die mit Schreiben vom durch das Verwaltungsgericht verfügte Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrags an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristwahrend im Sinne der zitierten Rechtsprechung erfolgen.
11 6. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich somit als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über den Antrag des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, dem Antragsteller zur Fortführung des mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-20, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens i.A. des Forstgesetzes 1975 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung
1 1. Mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-20, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme eines durch hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-14, abgeschlossenen Verfahrens i.A. des Forstgesetzes 1975 als verspätet zurückgewiesen.
2 Dem lag im Kern zugrunde, dass der - rechtsanwaltlich vertretene - Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unrichtigerweise beim Verwaltungsgericht eingebracht hatte, weshalb die Weiterleitung des fristgebundenen Anbringens an den zuständigen Verwaltungsgerichtshof im Sinn der ständigen hg. Rechtsprechung auf Gefahr des Einschreiters - gegenständlich erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach § 45 Abs. 2 VwGG - erfolgte (vgl. zum Näheren den Beschluss vom ).
3 2. Nunmehr beantragt der Antragsteller, ihm zur Fortführung des mit dem erwähnten Beschluss vom abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
4 Dazu bringt er im Wesentlichen vor, er sei durch ein „unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis“ daran gehindert worden, seinen Wiederaufnahmeantrag durch „seinen Vertreter“ neuerlich (und damit fristwahrend) beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
5 Das Verwaltungsgericht habe es nämlich „schuldhaft“ unterlassen, ihn „kurzfristig u.a. telefonisch auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen, um ihn zu einer Einbringung, unmittelbar beim VwGH zu veranlassen“. Das Verwaltungsgericht wäre nach Art. 6 EMRK verpflichtet gewesen, „seiner Manuduktionspflicht nachzukommen bzw. dem Vertreter des AST kurzfristig auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen und ihn zu einer fristgerechten Erhebung einer Eingabe beim VwGH zu veranlassen“. Das „unvorhersehbare bzw. unvorhergesehene Ereignis“, von dem der Antragsteller „keine Kenntnis haben konnte und auch nicht gehabt hat“, sei in der nicht fristgerechten Weiterleitung des Wiederaufnahmeantrages durch das Verwaltungsgericht gelegen.
6 3. Mit diesem Vorbringen wird ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht aufgezeigt:
7 3.1. Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
8 Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre (vgl. etwa , mwN). Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich dabei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa , mwN).
9 Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa = VwSlg. 19.395 A, mwN), trifft doch den berufsmäßigen Parteienvertreter daran ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden (vgl. etwa , 0054, mwN).
10 3.2. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, dass er bei Einbringung des in Frage stehenden Wiederaufnahmeantrages rechtsanwaltlich vertreten war. Davon ausgehend beruht die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht anstelle des nach § 45 Abs. 2 VwGG zuständigen Verwaltungsgerichtshofes auf einem Rechtsirrtum des berufsmäßigen Parteienvertreters; schon aus diesem Grund kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Gesagten nicht in Betracht.
11 Angemerkt sei, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten eine Manuduktionspflicht nur gegenüber Personen besteht, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind (§ 17 VwGVG iVm § 13a AVG; vgl. etwa auch , mwN).
12 4. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht Folge zu geben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über das vom datierende Anbringen des L W in R, betreffend das mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-32, erledigte Wiedereinsetzungsverfahren i.A. des Forstgesetzes 1975, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Anbringen wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-32, wurde einem Wiedereinsetzungsantrag des Einschreiters nicht Folge gegeben.
2 Nunmehr beantragt der Einschreiter in einer weiteren Eingabe vom die Abänderung des genannten Beschlusses.
3 Dieser Antrag stellt sich daher als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa , mwN).
4 Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
5 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die vom datierende Eingabe des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, mit Blick auf den hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-14, betreffend Angelegenheiten nach dem Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom , Ra 2019/10/0044-14, wurde eine Revision des Einschreiters gegen ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom zurückgewiesen.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, mit „ANTRAG auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG 1985“ überschriebene Eingabe vom .
3 Darin bezieht sich der Einschreiter als Wiederaufnahmegrund für den „gegenständlichen […] Antrag auf Wiederaufnahme“ auf ein bestimmtes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , welches ihm am zugestellt worden sei.
4 Der darauf gestützte Wiederaufnahmeantrag erweist sich somit seit Ablauf des als verfristet (vgl. § 45 Abs. 2 VwGG sowie etwa , mwN), sodass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auf den Zeitpunkt der zwischen dem Einschreiter und dessen Rechtsvertreter stattgefundenen „Konferenz“, also Besprechung (nach dem Antragsvorbringen am ), kommt es dabei nicht an.
5 Für die „aus prozessualer Vorsicht“ schließlich begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt ein gesetzmäßiges Vorbringen zu einem Wiedereinsetzungsgrund.
6 Die Eingabe vom war daher zurückzuweisen.
7 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. etwa , mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VVG 1991 §4 VwGG §30 Abs2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100044.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-47593