Suchen Hilfe
VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120

VwGH 24.09.2019, Ra 2019/06/0120

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
RS 1
Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Z 1 Stmk BebauungsdichteV 1993 ergibt sich eindeutig, dass ein Geschoß, dessen Fußboden auch nur teilweise über dem angrenzenden Gelände liegt, als oberirdisches Geschoß bei der Ermittlung der Bebauungsdichte (zur Gänze) zu berücksichtigen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass - und allenfalls unter welchen Voraussetzungen - nur Teile eines Geschoßes zu berücksichtigen wären. Im hg. Erkenntnis 95/06/0191 wird ausgeführt, der Fußboden des Erdgeschoßes (insgesamt) i.S.d.

§ 1 Abs. 4 Z. 1 Stmk BebauungsdichteV 1993 liege jedenfalls teilweise über dem angrenzenden Gelände, weshalb auch für diesen Gebäudeteil zur Gänze (also u.a. auch in Bezug auf die Gänge zu den Kellerabteilen) die angeführte Bestimmung der BebauungsdichteV zur Anwendung komme. Zu der klaren und eindeutigen Rechtslage liegt somit auch hg. Rechtsprechung vor, sodass diesbezüglich jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde.
Normen
AVG §52
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4
RS 2
Die Frage der Beurteilung eines Geschoßes gemäß § 1 Abs. 4 Stmk BebauungsdichteV 1993 stellt eine Rechtsfrage dar, die ausschließlich von der Behörde bzw. dem LVwG, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das LVwG unbeachtlich.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der T GmbH, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts

Steiermark vom , LVwG 50.37-3190/2016-53, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom , mit dem das Bauansuchen der Revisionswerberin betreffend eine nachträgliche Baubewilligung wegen der nicht konsensgemäßen Errichtung des (mit Erkenntnis des LVwG vom ) bewilligten Gebäudes in der Form der Projektänderung vom gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk. BauG) wegen Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte abgewiesen worden war, abgewiesen. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

In seiner Begründung verwies das LVwG im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtssachverständigen DI S vom . Demnach betrage die anhand der von der Revisionswerberin anlässlich der im Beschwerdeverfahren neuerlich erfolgten Projektänderung vorgelegten Einreichpläne vom errechnete Bebauungsdichte 0,63314106. Diese liege - so das LVwG - über dem gemäß dem für das verfahrensgegenständliche Grundstück anzuwendenden Bebauungsplan zulässigen Wert von 0,6. Strittig war dabei die Beurteilung des als "UG1" bezeichneten Geschoßes im Ausmaß von 165,3 m2. Nach Ansicht des LVwG sei dieses Geschoß als oberirdisch zu beurteilen, weil es zumindest überwiegend über dem angrenzenden Geländeniveau liege; es sei gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 Bebauungsdichteverordnung 1993 (BebauungsdichteV) bei der Ermittlung der Bebauungsdichte zur Gänze zu berücksichtigen, weil dessen Fußboden zumindest teilweise über dem angrenzenden Gelände liege (Hinweis auf ).

5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst vor, es liege keine einschlägige hg. Judikatur zur Frage vor, ob gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 und 2 BebauungsdichteV im Fall eines teilweise oberirdischen Geschoßes die gesamte Fläche oder nur der überirdische (gemeint wohl: oberirdische) Teil in die Dichteberechnung einzubeziehen sei. Das vom LVwG zitierte hg. Erkenntnis 95/06/0191 sei nicht einschlägig.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa , mwN).

Dies ist hier der Fall: Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Z 1 BebauungsdichteV ergibt sich eindeutig, dass ein Geschoß, dessen Fußboden auch nur teilweise über dem angrenzenden Gelände liegt, als oberirdisches Geschoß bei der Ermittlung der Bebauungsdichte (zur Gänze) zu berücksichtigen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass - und allenfalls unter welchen Voraussetzungen - nur Teile eines Geschoßes zu berücksichtigen wären. Im hg. Erkenntnis 95/06/0191 wird ausgeführt, der Fußboden des Erdgeschoßes (insgesamt) i.S.d. § 1 Abs. 4 Z. 1 BebauungsdichteV liege jedenfalls teilweise über dem angrenzenden Gelände, weshalb auch für diesen Gebäudeteil zur Gänze (also u.a. auch in Bezug auf die Gänge zu den Kellerabteilen) die angeführte Bestimmung der BebauungsdichteV zur Anwendung komme. Zu der klaren und eindeutigen Rechtslage liegt somit auch hg. Rechtsprechung vor, sodass diesbezüglich jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wurde.

6 Die Revision rügt weiter ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung durch das angefochtene Erkenntnis insofern, als der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom das UG1 aus bautechnischer Sicht als Untergeschoß, in seinem Gutachten vom jedoch als oberirdisches Geschoß im Sinn des § 1 Abs. 4 BebauungsdichteV beurteilt habe, ohne dass sich die Einreichpläne vom und jene vom hinsichtlich des angrenzenden Geländes unterschieden hätten. Das LVwG habe nicht begründet, aus welchem Grund es dem Gutachten vom , nicht jedoch jenem vom gefolgt sei (Hinweis auf ). Darüber hinaus fehlten Feststellungen, ob die überdachte Tiefgaragenzufahrt als angrenzendes Gelände zu werten sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Beurteilung eines Geschoßes gemäß § 1 Abs. 4 BebauungsdichteV eine Rechtsfrage darstellt, die ausschließlich von der Behörde bzw. dem LVwG, nicht jedoch von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Die vom Amtssachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist für die Behörde und das LVwG unbeachtlich.

Den Feststellungen des LVwG im gegenständlichen Verfahren zufolge liegt der Fußboden des UG1 vor allem im Bereich der Tiefgaragenzufahrt, aber auch im Bereich der gekiesten Fläche nach der südlichen Bistro-Terrasse und im Anschluss an den östlichen Gehweg über dem angrenzenden Gelände. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Dem angefochtenen Erkenntnis ist - anders als die Revision offenbar meint - nicht zu entnehmen, dass das LVwG die überdachte Tiefgaragenzufahrt als angrenzendes Gelände gewertet hätte. Es wurde nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar, dass der Ausgang des Verfahrens von allenfalls fehlenden Feststellungen hinsichtlich der Tiefgaragenzufahrt abhängen könnte (vgl. etwa , mwN, wonach die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell sein muss).

7 Die Revision rügt auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht und des Überraschungsverbotes durch die Abweisung der Beschwerde aufgrund der Überschreitung der Bebauungsdichte.

Dabei verkennt die Revisionswerberin, dass die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nur gegenüber nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Parteien besteht. Die Beschwerde wurde jedoch von ihrem nunmehrigen Rechtsvertreter eingebracht; die Revisionswerberin war während des Beschwerdeverfahrens anwaltlich vertreten. Darüber hinaus wurde bereits der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wegen einer Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte abgewiesen. Inwiefern die anwaltlich vertretene Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren von dieser Rechtsfrage überrascht worden sein könnte, ist nicht erkennbar. 8 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §52
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
Schlagworte
Gutachten rechtliche Beurteilung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060120.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-47533