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VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0060

VwGH 26.06.2019, Ra 2019/04/0060

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §45 Abs3
AVG §52 Abs1
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
RS 1
Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit der Amtssachverständigen kann nicht die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels tauglich aufgezeigt werden, wenn der Rw in der Revision nicht konkret dargetan hat, dass er durch das Nichtkennen der Namen der Amtssachverständigen in seinen Rechtsverfolgungsmöglichkeiten wesentlich beeinträchtigt worden ist (vgl. E , 2012/07/0196).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0101 E VwSlg 19493 A/2016 RS 8

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/04/0061

Ra 2019/04/0062

Ra 2019/04/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. des F K, 2. der C B, 3. der B B und 4. der E H, alle in A, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-632/001-2017, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems; mitbeteiligte Partei: K S in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird in ihrem Anfechtungsumfang betreffend die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 77 GewO 1994 die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer gewerberechtlichen Betriebsanlage - einer Garage für Müllwagen - in der Nachbarschaft der Revisionswerber erteilt.

2 Am selben Tag erging auch der Bescheid der belangten Behörde betreffend die baurechtliche Bewilligung des Projekts. Die Revision betreffend den baurechtlichen Genehmigungsbescheid wurde zu Ra 2019/05/0095-0098 protokolliert und ist nicht verfahrensgegenständlich.

3 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde die von den Revisionswerbern gegen die beiden Bewilligungsbescheide gemeinsam erhobene Beschwerde unter einem als unbegründet abgewiesen.

4 In seiner Begründung betreffend die Beschwerde im Umfang der - hier ausschließlich zu behandelnden - gewerbebehördlichen Genehmigung kam das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensverlaufs zusammengefasst zur Ansicht, dass ausgehend vom lärmtechnischen Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, das sich auf unstrittige Parameter stütze, und vom medizinischen Gutachten des beigezogenen Amtsarztes, aufgrund der zu erwartenden Lärmimmissionen mit keinen unzumutbaren Belästigungseinwirkungen für die Revisionswerber zu rechnen sei. Eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch das Projekt sei ebenso ausgeschlossen. Die Revisionswerber seien den zugrunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die humanmedizinische Stellungnahme des beigezogenen Gutachters, wonach die Erhöhung der Vorbelastung um 1,1 dB vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar sein werde, sei nicht widerlegt worden.

5 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

6 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision.

7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 4.1. Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung aus, die angefochtene Entscheidung weiche von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs insofern ab, als mit Schreiben der belangten Behörde vom den Revisionswerbern ein Gutachten übermittelt worden sei, in welchem die Person des Verfassers nicht aufscheine. Die Namhaftmachung sei jedoch im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs notwendig, weil es erst durch Kenntnis der Person des Sachverständigen möglich sei, allfällige Einwendungen - etwa allfällige Befangenheitsgründe - gegen diesen vorzubringen.

11 4.2. Bei Verfahrensmängeln wie der Verletzung des Parteiengehörs muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa ).

12 Mit spekulativen Betrachtungen über die hypothetische Möglichkeit einer Befangenheit des Amtssachverständigen kann die allfällige Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels jedenfalls dann nicht tauglich aufgezeigt werden, wenn - wie hier -

in der Revision nicht konkret dargetan wird, dass durch das Nichtkennen des Namens des Sachverständigen die Revisionswerber in ihren Rechtsverfolgungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden sind. Dies zumal fallbezogen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diese Kritik am behördlichen Verfahren Bezug nehmend der Name des Sachverständigen angeführt wird und demnach kein ersichtliches Hindernis der Konkretisierung allfälliger Kritik an der Person des Sachverständigen mehr entgegensteht (vgl. , mwN).

13 4.3. Die übrigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung - Verkennung der Raumordnungskonformität, Widerspruch zur NÖ BauO - betreffen jeweils die im angefochtenen Erkenntnis mitbehandelte Beschwerde gegen die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung und sind daher nicht verfahrensgegenständlich.

14 4.4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf das gewerberechtliche Bewilligungsverfahren zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §45 Abs3
AVG §52 Abs1
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegeben
Befangenheit von Sachverständigen
Parteiengehör Sachverständigengutachten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040060.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-47493