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VwGH 29.09.2020, Ra 2018/16/0094

VwGH 29.09.2020, Ra 2018/16/0094

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/16/0137, ausgesprochen hat, ordnet § 13 Abs. 3 GebG 1957 ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Eine Unterscheidung zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. auch ).
Norm
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch gesetzliche Vertreter, somit auch Sachwalter, wenn sie im Namen des Vertretenen handeln, als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 in Betracht kommen. Für eine Differenzierung zwischen gewillkürten und gesetzlichen Vertretern findet sich kein Hinweis in § 13 Abs. 3 GebG 1957.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. R T, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7105533/2015, betreffend Gebühren und Erhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom beantragte der Revisionswerber in seiner Eigenschaft als Sachwalter von Frau K beim Magistrat der Stadt Wien die Ausstellung einer Meldebestätigung für Frau K.

2 Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber für diese Eingabe einschließlich zweier Beilagen Stempelgebühren gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 und TP 6 Abs. 1 GebG 1957 sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. in Höhe von insgesamt 33,15 € fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde vom wies das Bundesfinanzgericht - nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamts und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom , E 829/2017-3, an den Verwaltungsgerichtshof ab.

5 In weiterer Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

8 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob auch ein gesetzlicher Vertreter, wie ein Sachwalter, von der gesamtschuldnerischen Gebührenpflicht nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 erfasst sei.

10 Nach § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

11 Gemäß § 13 Abs. 3 GebG 1957 ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , 98/16/0137, ausgesprochen hat, ordnet § 13 Abs. 3 GebG 1957 ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Eine Unterscheidung zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. auch ).

13 Damit hat der Verwaltungsgerichtshof aber bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch gesetzliche Vertreter, somit auch Sachwalter, wenn sie im Namen des Vertretenen handeln, als Gesamtschuldner nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 in Betracht kommen.

14 Für eine Differenzierung zwischen gewillkürten und gesetzlichen Vertretern, wie sie dem Revisionswerber offenbar vorschwebt, findet sich kein Hinweis in § 13 Abs. 3 GebG 1957.

15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160094.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-47367