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Vollmacht des Bauleiters und Anforderung an den Vorbehalt zur Schlussrechnung
bauaktuell 2022/4
§ 54 UGB; Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110
1. Bei einem als (technischer) Bauleiter bezeichneten Angestellten eines Bauunternehmens ist davon auszugehen, dass er gemäß § 54 UGB zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen.
2. Für das Kriterium der „Gewöhnlichkeit“ kommt es darauf an, ob derartige Geschäfte in einem Unternehmen, wie es der Unternehmer betreibt, gewöhnlich vorkommen, wobei das „gewöhnlich“ nicht zu eng aufgefasst werden darf.
3. Bei der Verpflichtung, den Vorbehalt schriftlich zu begründen, dürfen keine unnötigen, vom Normzweck nicht verlangten Hürden aufgebaut und die Anforderungen an den Werkunternehmer nicht überspannt werden.
4. Es reicht, wenn der Vorbehalt die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert und – zumindest durch schlagwortartigen Hinweis – den Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lässt.
Die klagende Baugesellschaft führte im Auftrag der beklagten Baugesellschaft Arbeiten an einem Dachgeschoßausbau durch. Gegenstand des Klagebegehrens ist restlicher Werklohn aus der von der Klägerin gelegten Schlussrechnung.
Zwischen den Streitteilen war i...