VwGH 30.11.2018, Ra 2017/06/0210
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (, 0003; , Ra 2014/06/0055, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/06/0063 B RS 1 |
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RS 2 | War Sache des Verfahrens des VwG lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde, setzt diese Prüfung lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Verfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache. |
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RS 3 | Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das VwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014. Sie würde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Verfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vgl. in diesem Sinne , Rn 48). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf in Großpetersdorf, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom ,
E GB5/10/2017.019/002, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:
1. F, 2. E, beide vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Großpetersdorf das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom gemäß §§ 18 und 30 Burgenländisches Baugesetz in Verbindung mit § 69 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
2 Der Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf wies die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Großpetersdorf zurück.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf, verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Bei einer Amtsrevision ist als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt. Im Übrigen ist es erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dargelegt werden, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt (vgl. zum Ganzen etwa , mwN).
7 Der Revisionswerber begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, er müsste nunmehr im Sinne der Vorgaben des LVwG ein Bauverfahren durchführen. Im Falle der Zulässigkeit der Revision und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die mit dem Aufhebungsbeschluss des LVwG und dem in der Folge neu durchgeführten Bauverfahren im Widerspruch stünde, würde sich daraus eine geradezu unauflösbare Verfahrenssituation ergeben.
8 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Aufschiebungsverfahren die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist und daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. , mwN).
9 Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen, zumal Ausgangspunkt der Überlegungen des Revisionswerbers für die behauptete geradezu unauflösbare Verfahrenssituation die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist.
10 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Gemeinderates der Marktgemeinde Großpetersdorf in 7503 Großpetersdorf, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom , E GB5/10/2017.019/002, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. F B und 2. E B, beide in G und vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG; weitere Partei:
Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer des als "BM - Bauland-gemischtes Baugebiet" gewidmeten Grundstückes Nr. X EZ Y KG G. Auf diesem Grundstück soll eine überdachte Garage errichtet werden.
2 Nachdem ein erstes Bauansuchen der erstmitbeteiligten Partei vom letztlich am zurückgezogen worden war und das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom eingestellt hatte, brachte die erstmitbeteiligte Partei am ein weiteres Bauansuchen beim Bürgermeister der Marktgemeinde G. (im Folgenden: Bürgermeister) ein. Mit Eingabe vom an die Gemeinde urgierte die erstmitbeteiligte Partei die Erledigung ihres Antrages, weil die Frist von drei Monaten verstrichen sei.
3 Der Bürgermeister beraumte eine mündliche Bauverhandlung am an, in der der mit dem Bauansuchen vorgelegte Einreichplan vom Dezember 2014, Plan Nr. G 540.03, erörtert sowie ein weiterer Plan als Beilage A zum Protokoll genommen wurde, der die Ausführung der verfahrensgegenständlichen Garage mit einem Schrägdach vorsieht. (Anmerkung: Mit der Ausführung der Garage mit Schrägdach laut Beilage A wären die Anrainer einverstanden gewesen.) Das Protokoll wurde von der erstmitbeteiligten Partei nicht unterfertigt.
4 Der Bürgermeister versagte mit Bescheid vom die Erteilung der Baubewilligung für das beantragte Vorhaben gemäß dem (Einreich-)Plan Nr. G 540.03 (Spruchpunkt I.) und erteilte der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung gemäß dem Plan Beilage A zum Protokoll vom (Spruchpunkt II.). 5 Mit Schreiben vom an den Bürgermeister erklärte die erstmitbeteiligte Partei, mit dem Bescheid "nicht einverstanden" zu sein.
6 Der Bürgermeister teilte der erstmitbeteiligten Partei hierauf mit Schreiben vom mit, dass die Eingabe vom nicht als Berufung anerkannt werde, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag enthalte.
7 In einem Schreiben vom führte die erstmitbeteiligte Partei als Berufungsantrag an: "Besitzstörung, Bauordnung und Seelische Belastung."
8 Der Bürgermeister setzte die erstmitbeteiligte Partei sodann mit Schreiben vom in Kenntnis, dass die "Beschwerden" laut dem Schreiben vom kein begründeter Berufungsantrag seien und das Berufungsverfahren nicht weitergeführt werde.
9 Das nunmehr verfahrensgegenständliche, von beiden mitbeteiligten Parteien eingereichte Bauansuchen vom auf Errichtung einer Garage wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil im Vergleich zum Bauansuchen vom nur geringfügige Änderungen vorlägen.
10 Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wies der Revisionswerber mit Bescheid vom ab.
11 In ihrer Beschwerde an das LVwG machten die mitbeteiligten Parteien geltend, das nunmehrige Bauvorhaben sei nicht ident mit dem früheren, es lägen wesentliche Sachverhaltsänderungen vor. 12 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das LVwG der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG statt, hob den Bescheid des Revisionswerbers auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diesen zurück. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. 13 In seiner Begründung gab das LVwG zunächst als Sachverhalt den Grundbuchsstand sowie die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück sowie den angrenzenden Grundstücken wieder, referierte den bisherigen Verfahrensverlauf und stellte dies als entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und Darstellung von Rechtsgrundlagen führte das LVwG (zusammengefasst) aus, es liege keine rechtskräftig entschiedene Sache vor. Der Bescheid des Bürgermeisters vom sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das als Berufung zu wertende Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom weder zurück- noch abgewiesen worden sei. Im Übrigen sei die im Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte Baubewilligung unzulässig, weil diesbezüglich kein schriftliches Bauansuchen vorlegen sei. Die erstmitbeteiligte Partei habe dem Bauvorhaben (auf Ausführung des Vorhabens mit einem Schrägdach) zwar mündlich zugestimmt, die Verhandlungsschrift jedoch nicht unterfertigt. Auch sei der Bürgermeister zur Erlassung des Bescheides vom auf Grund des zulässigen und begründeten "Devolutionsantrages" der erstmitbeteiligten Partei vom nicht mehr zuständig gewesen. Die Zuständigkeit sei mit dem Einlangen des Devolutionsantrages auf den Revisionswerber übergegangen.
Da keine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, sei es nicht von Relevanz, ob der Gegenstand des Bauansuchens vom mit jenem vom ident sei (Hinweis auf § 13 Abs. 8 AVG). Die Baubehörde werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, für welches Bauvorhaben um baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei. Bei ausdrücklicher Aufrechterhaltung des späteren Bauansuchens sei das frühere als zurückgezogen zu werten.
Die Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG begründete das LVwG nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass die Baubehörde erster Instanz das Bauansuchen zurück- und die Baubehörde zweiter Instanz die Berufung ohne weiteres Verfahren abgewiesen habe. Dem LVwG käme vorliegendenfalls daher "nicht nur die Überprüfung und Ergänzung" des Bauverfahrens zu. (Es folgen Ausführungen, welche Verfahrensschritte im fortzusetzenden Verfahren vorzunehmen seien:
Erledigung des Devolutionsantrages vom , Berücksichtigung der Berufung der erstmitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom , Klärung der Frage, für welches Bauvorhaben um baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei, Nachholung des unterbliebenen Bauverfahrens).
14 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision, in der eine Entscheidung in der Sache, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
15 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision erweist sich angesichts der Ausführungen zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem gerügten Verfahrensmangel als zulässig.
17 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (vgl. , 0003, mwN).
18 Die Zurückweisung des Bauansuchens vom mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde mit der Identität dieses Bauvorhabens mit jenem, das bereits dem Bescheid vom zu Grunde lag, begründet. "Sache" des Verfahrens vor dem LVwG war daher ausschließlich diese Frage. Die Prüfung, ob das neuerliche Bauansuchen deshalb zurückzuweisen war, setzte jedoch entgegen der Auffassung des LVwG die Beurteilung voraus, ob es sich bei dem am neu beantragten Projekt um ein mit dem im Jahr 2015 beantragten Vorhaben identisches Projekt handelte. Gleichgültig, ob das Verfahren über den Antrag vom im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Antrag vom bereits abgeschlossen war oder nicht, erwiese sich die Zurückweisung als rechtmäßig, wenn es sich um einen identischen Antrag handelte. 19 Sollte nämlich das Verfahren über den Antrag vom tatsächlich bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sein, wäre ein auf dasselbe Vorhaben bezogenes Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
In gleicher Weise wäre aber ein identischer Antrag während laufendem Verfahren über den am eingebrachten Antrag zurückzuweisen gewesen.
20 Das LVwG hat verkannt, dass Sache seines Verfahrens lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des neuen Antrags durch die Verwaltungsbehörde war. Diese Prüfung setzt lediglich die Beurteilung der Identität der Vorhaben voraus, nicht jedoch die Führung eines Bauverfahrens oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Antrags in der Sache. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zurückweisung eines Bauantrags nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben werden könnte, kommt dem Umstand, dass noch kein inhaltliches Verfahren über den Bauantrag geführt wurde, im Revisionsfall keine Relevanz zu. Eine Aufhebung des bekämpften Bescheids der Verwaltungsbehörde und Zurückverweisung der Sache kommt im Fall der Bekämpfung der gegenständlichen Zurückweisung nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Prüfung der Identität der Anträge ausnahmsweise die Aufhebung und Zurückweisung iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigte. Da nach der hg. Rechtsprechung auch die allfällige Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bereits zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt, hätte das LVwG auch im vorliegenden Fall die Prüfung der Identität der Anträge selbst vorzunehmen gehabt. Im Revisionsfall kommt hinzu, dass das LVwG ohnehin festgestellt hat, dass ZT Bmstr. Architekt M mit dem Vergleich der Einreichunterlagen vom und jenem Plan, hinsichtlich dessen es bereits zur Abweisung des Bauantrags vom gekommen sei, beauftragt worden sei. Es hat es jedoch aufgrund seiner verfehlten Rechtsansicht, dass es auf die Identität der Anträge nicht ankäme, verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob nun tatsächlich Identität vorlag oder nicht.
21 Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hinzuzufügen:
Eine Aufhebung der Zurückweisung eines Antrags, weil das LVwG der Meinung ist, dass die Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, wäre keine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Sie würde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden auslösen, das Bauverfahren über den Antrag durchzuführen (insofern ist zu beachten, dass die gelegentlich vorgenommene Bezeichnung einer solchen Aufhebung als "ersatzlose Aufhebung" nur im Hinblick auf ein als selbständig verstandenes "Zurückweisungsverfahren" berechtigt ist, im Übrigen aber gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG das Verfahren über den zunächst unzulässiger Weise zurückgewiesenen Antrag zu führen ist; vgl. in diesem Sinne , Rn 48).
22 Das LVwG hat in mehrfacher Verkennung der Rechtslage somit ohne die erforderlichen Feststellungen über die Identität der betreffenden Anträge eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen, aus welcher sich das Erfordernis der Verwaltungsbehörden ergab, in Bindung an die Rechtsansicht des LVwG ein Bauverfahren über einen Antrag durchzuführen, welcher möglicherweise zurückzuweisen war (sodass die vor dem LVwG bekämpfte Entscheidung sich als rechtmäßig erwiese). 23 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 24 Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG im Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG diesem kein Aufwandersatz gebührt. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete Baurecht |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060210.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-47074