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Wenn Ziviltechnikergesellschaften miteinander streiten
Ein Beitrag zu § 55 ZTG 2019
§ 55 ZTG 2019 verpflichtet Ziviltechniker, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten noch vor Anrufung der ordentlichen Gerichte der für sie zuständigen Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen. In diesem Beitrag soll die Frage beantwortet werden, ob diese Bestimmung auch für die weitverbreiteten Ziviltechnikergesellschaften oder für interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern Anwendung findet oder sich diese im Streitfall jeweils direkt – und ohne Befassung der Länderkammer – an ein Gericht wenden können.
1. Die Schlichtungsverfahren der freien Berufe
Berufsordnungen freier Berufe sehen für Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen regelmäßig eigene Schlichtungsverfahren vor, welche – je nach Ausgestaltung – fakultativ oder obligatorisch noch vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichts einzuleiten sind. Die diesbezüglichen Anordnungen werden als (gesetzliche) Schlichtungsklauseln bezeichnet und sind etwa für Ärzte (§ 94 ÄrzteG), Zahnärzte (§ 54 ZÄKG), Tierärzte (§ 11 TÄKamG), Rechtsanwälte (§ 21 Abs 2 RL-BA 2015) und Wirtschaftstreuhänder (§ 76 WTBG 2017) normiert. Konkretisierungen (insb...