Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bf. wurde am zur Einkommensteuer 2016 veranlagt.
In seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2016 vom begehrte er die Berücksichtigung
a. des Alleinverdienerabsetzbetrages (AVAB) für 2 Kinder sowie
b. des Kinderfreibetrages.
Das Finanzamt kam dem Wiederaufnahmeantrag nach.
Im "neuen" Einkommensteuerbescheid 2016 vom gewährte es den Abzug des AVAB nicht. Die Partnerschaft habe 2016 nicht länger als sechs Monate bestanden.
Es brachte jedoch den Kinderfreibetrag für zwei Kinder in Abzug (€ 880,00), weil der Bf. Familienbeihilfe für zwei Kinder bezogen hat.
In der Beschwerde begehrte der Bf. den AVAB mit der Begründung, dass er mit seiner Ehegattin bereits seit 1996 lebe, sie hätten erst 2016 geheiratet. Die Partnerschaft bestehe länger als sechs Monate. Sein Kind sei 1999 geboren.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom ließ das Finanzamt wiederum den AVAB nicht zum Abzug zu. Laut zentralem Melderegister hätten der Bf. und seine Ehegattin im Jahr 2016 keinen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich gehabt.
Im Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, mit seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin seit 1996 zusammen zu sein. Seine Lebensgefährtin sei nicht in Österreich, sondern in Bulgarien gewesen. Er habe einen Anspruch auf den AVAB.
An den Bf. erging folgender Vorhalt vom :
"Sie haben den AVAB für das Jahr 2016 beantragt. Bitte reichen sie ausreichende Beweismittel vor, aus denen hervorgeht, dass Sie im Jahr 2016 mit Ihrer Ehegattinbereits mehr alssechs Monate in einer Partnerschaft gelebt haben.
- Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung
- Meldebescheinigung im Jahr 2016
- Nachweis der Einkünfte Ihrer Ehegattin in Form des Formulars E9."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt - auszugsweise festgehalten - aus:
"Sowohl die Ehegattin als auch die beiden Kinder sind erstmalig seit in Österreich gemeldet: Straße 1 in Ort 1. An dieser Adresse war der Bf. seit wohnhaft.
Lt. aktenkundigen Unterlagen ist der Bf. seit TT.7.2016 mit seiner Ehegattin verheiratet.
…
In der 2. Beschwerde = Vorlageantrag wurde mitgeteilt, dass " die Lebensgefährtin nicht da in Österreich, sondern in Bulgarien war".
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen waren 2016 weder die Gattin noch die Kinder im Haushalt des Bf. wohnhaft."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., ein bulgarischer Staatsbürger, hat seit seinen Hauptwohnsitz in der Straße 1 in Ort 1 gemeldet. Er erzielte 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und war in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Seit TT.7.2016 ist er mit seiner Ehegattin verheiratet.
Erstmalig haben die Ehegattin und die Kinder ihren Hauptwohnsitz an der Adresse des Bf. am gemeldet. Der Bf. hat im Jahr 2016 die Familienbeihilfe bezogen.
Die Partnerin und die Kinder (geb. 1999 bzw. 2010) waren im Jahr 2016 in Bulgarien. Der Bf. und seine Partnerin bzw. Ehegattin mit den Kindern hatten im Jahr 2016 keinen gemeinsamen Wohnsitz (an der Adresse in Österreich). Eine mehr als sechs Monate dauernde Lebensgemeinschaft mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person ist für 2016 nicht erwiesen.
Ebenso ist nicht erwiesen, dass die Partnerin/Ehegattin im Jahr 2016 Einkünfte von nicht mehr als € 6.000,00 bezogen hat.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Inhalt der vorgelegten Akten.
Der fehlende gemeinsame Wohnsitz des Bf. und seiner Partnerin/Ehegattin sowie der Kinder für 2016 basiert darauf, dass der Bf. trotz Aufforderung hiezu keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.
Ebenso brachte er keine Unterlagen bei, die Auskunft über das Einkommen der Ehegattin im Jahr 2016 gegeben hätten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Alleinverdienerabsetzbetrag
"Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
…
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, …."
Mangels entsprechender Unterlagen ließ sich im vorliegenden Fall nicht bejahen, dass der Bf. 2016 mit seiner Partnerin in Lebensgemeinschaft war und mit ihr und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebte.
Das BFG konnte mangels entsprechender Unterlagen auch nicht davon ausgehen, dass die Partnerin/Ehegattin selbst "Einkünfte von höchstens € 6.000,00" bezogen hat.
Selbst wenn man einen gemeinsamen Wohnsitz und ein Nicht-dauernd-getrennt-Leben bejahen wollte, wäre nichts gewonnen, weil mangels Unterlagen nicht auszuschließen ist, dass die Höhe der Einkünfte der Partnerin/Ehegattin über dem in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 festgelegten "unschädlichen" Betrag gelegen war.
Da maßgebliche Voraussetzungen für den AVAB nicht nachgewiesen und nicht erfüllt sind, steht dem Bf. für 2016 der AVAB nicht zu.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung wurde im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen. Die Abweisung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103257.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAF-46992