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Objektive Auslegung bei öffentlicher Ausschreibung
bauaktuell 2022/2
1. Die Vertragsauslegung ist der Vertragsanpassung nach Irrtumsregeln vorgelagert.
2. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Erklärungen der Auftraggeberin und jene der Bieter objektiv auszulegen.
3. Öffentliche Ausschreibungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen.
4. Die Klauseln von öffentlichen Ausschreibungen sind – wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren – objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines von der Beklagten mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragten Unternehmens. Gegenstand des Verfahrens ist die restliche Werklohnforderung der Klägerin aus der neunten Teil- bzw Schlussrechnung. Im Revisionsverfahren sind noch von der Klägerin geltend gemachte Positionen für „Vorhalten Beleuchtung in Stiegenhäusern“ und „Vorhalten Beleuchtung unter Gerüst“ sowie ihre Forderung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der zweiten, dritten und siebten Teilrechnung Gegenstand; außerdem ist eine für Mängelbehebungskosten eingewendete Gegenforderung der Beklagten strittig.
Das Erstgericht ...