Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Feststellungsklage in der Bauträgerinsolvenz
immo aktuell 2025/8
Bei bereits eingetretener oder drohender Insolvenz des Bauträgers kann ein Interesse des Erwerbers an der Feststellung seiner Schadenersatzansprüche gegenüber dem Treuhänder, der verfrüht ausbezahlt hat, bejaht werden.
Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO dar (RIS-Justiz RS0041089 [T1]). Wird ein solcher Verstoß vom Berufungsgericht verneint, kann er daher mit Revision nicht mehr angefochten werden (RS0041117).
[2] 2. Richtig ist, dass Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein kann (RS0039178 [T6]).
[3] Wie der Beklagte selbst ausführt, ist, wenn ein Treuhänder nach dem BTVG verfrüht auszahlt, der Schaden mit der Auszahlung grundsätzlich bereits eingetreten, er liegt in der Verminderung des Treuhanderlags (vgl 6 Ob 173/18m [Pkt 3.1.]). Eine Anmeldung der Forderung gegen den Bauträger in der Insolvenz des Bauträgers ist - entgegen der Revision - für die Entstehung des Schadens keine Voraussetzung. Warum daher im vorliegenden Fall nicht von einem schon bestehenden Recht ausgegangen werden kann, ist nicht nachvollziehbar.
[4] 3. In ...