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immo aktuell 1, Februar 2025, Seite 51

Feststellungsklage in der Bauträgerinsolvenz

immo aktuell 2025/8

§ 12 Abs 4 BTVG; § 228 ZPO

Bei bereits eingetretener oder drohender Insolvenz des Bauträgers kann ein Interesse des Erwerbers an der Feststellung seiner Schadenersatzansprüche gegenüber dem Treuhänder, der verfrüht ausbezahlt hat, bejaht werden.

Rechtliche Beurteilung: [1] 1. Nach der Rechtsprechung stellt ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO dar (RIS-Justiz RS0041089 [T1]). Wird ein solcher Verstoß vom Berufungsgericht verneint, kann er daher mit Revision nicht mehr angefochten werden (RS0041117).

[2] 2. Richtig ist, dass Gegenstand der Feststellung nach § 228 ZPO nur ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis sein kann (RS0039178 [T6]).

[3] Wie der Beklagte selbst ausführt, ist, wenn ein Treuhänder nach dem BTVG verfrüht auszahlt, der Schaden mit der Auszahlung grundsätzlich bereits eingetreten, er liegt in der Verminderung des Treuhanderlags (vgl 6 Ob 173/18m [Pkt 3.1.]). Eine Anmeldung der Forderung gegen den Bauträger in der Insolvenz des Bauträgers ist - entgegen der Revision - für die Entstehung des Schadens keine Voraussetzung. Warum daher im vorliegenden Fall nicht von einem schon bestehenden Recht ausgegangen werden kann, ist nicht nachvollziehbar.

[4] 3. In ...

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