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immo aktuell 1, Februar 2025, Seite 49

Die unklare Baufuge oder die Bestimmtheitsanforderungen an einen Antrag nach § 16 Abs 2 WEG

immo aktuell 2025/7

§ 16 Abs 2 WEG

Sachverhalt: [1] Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft, verbunden jeweils mit Wohnungseigentum an Wohnungen und Kfz-Abstellplätzen. Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer der Wohnung Top 1 samt Gartenanteil, in dem er ein Poolhaus errichtet hat.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner zur Errichtung dieses Poolhauses im Bereich der Gartenfläche des Antragstellers zu ersetzen, ebenso ab wie den Eventualantrag, die Zustimmung zur Errichtung laut einem näher bezeichneten Architektenplan zu ersetzen.

[3] Das Rekursgericht bestätigte dies mit der Maßgabe, dass es den - vom Antragsteller schon in erster Instanz präzisierten - Hauptantrag auf Zustimmung zur Errichtung des Poolhauses im Bereich der Gartenfläche des Antragstellers und seinen Eventualantrag jeweils mit der Modifikation, dass sich dieser „zur Anbringung und Ausgestaltung der Fuge ebenso wie dies gutachterlich ausgeführt wurde“, verpflichte und von der Fotovoltaikanlage Abstand nehme, abwies. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 € übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[...] Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs ...

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