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Zum zulässigen Umfang einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts
immo aktuell 2025/3
§§ 472 ff ABGB, § 509 ABGB; § 12 GBG
Eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts, mit welcher die Befugnis eingeräumt werden soll, dass der berechtigte Eigentümer der Anrainerliegenschaft den Weg (mit den Anrainern) exklusiv (und immerwährend) nutzen kann, ist unzulässig.
Sachverhalt: [1] Die beklagte Stadt ist Eigentümerin eines länglichen Grundstücks, das im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesen ist.
[2] Der nördliche Teil dieses Grundstücks besteht aus dem streitgegenständlichen, asphaltierten (und in weiterer Folge so bezeichneten) Weg, der als Zugang bzw Zufahrt zur Liegenschaft des Klägers (im Folgenden: Klagsliegenschaft) und zu den anderen an diesen Weg angrenzenden Liegenschaften genützt wird. Der Weg ist sechs Meter breit und 36 Meter lang.
[3] Der südliche Teil des Grundstücks ist nicht als Weg ausgestaltet, nicht befestigt und mit Pflanzen zugewachsen. Ein Durchkommen zum südlich gelegenen Flussufer hin ist nicht möglich.
[4] Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde den Anrainern der Weg bis auf Widerruf zur unentgeltlichen Nutzung überlassen und das Recht eingeräumt, den Weg bei der Einmündung zum übrigen Straßennetz zu versperren. Am nördlichen Ende des Wegs, im Einmündungsb...