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immo aktuell 1, Februar 2025, Seite 15

Die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ in Vertragsformblättern verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG

Die OGH-Entscheidung vom 17. 12. 2024, 10 Ob 54/24z

Erich René Karauscheck

Ob sich alle Vertragserrichter beim Verfassen von Mietverträgen und anderen Formblättern und Mustern der sprachlichen Tragweite des Adverbs „insbesondere“ und der juristischen Folgen bewusst waren, darf dahingestellt bleiben. „Insbesondere“ leitet im „Juristendeutsch“ eine demonstrative, also nicht abschließende, Aufzählung ein, was der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 54/24z folgend Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG bewirkt.

1. Urteilsspruch

In einem Individualprozess bezüglich eines im Jahr 2020 abgeschlossenen Mietvertrags wird einem Zahlungsbegehren über 11.368,16 € samt Zinsen infolge irrtümlich und rechtsgrundlos gezahlter Betriebskosten Folge gegeben. Festgestellt wird, dass die klagenden Mieter der Vermieterin im Rahmen des gegenständlichen Mietvertrags keine Bewirtschaftungskosten (keine Betriebskosten, keine Heizkosten, keine öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen) zu zahlen haben; festgestellt wird, dass die Bestimmungen des Pkt II.1. des verfahrensgegenständlichen Mietvertrags, wonach die Mieter verpflichtet sind, neben dem Hauptmietzins sämtliche Bewirtschaftungskosten für das Gebäude anteilig zu zahlen, und die damit zusammenhängende Pflicht zur Akontozahlung in Pkt 6 Abs 4 und...

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