VwGH 24.05.2022, Ro 2021/03/0025
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | PartG 2012 §10 Abs7 PartG 2012 §2 Z5 PartG 2012 §6 Abs4 |
RS 1 | Durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, sind Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 anzusehen sind. Im vorliegenden Fall kommt es weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen "Inserate" davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die "Annahme" dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung "von den inkriminierten Inseraten" erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach § 6 Abs. 4 PartG 2012 überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre. |
Normen | PartG 2012 §2 Z5 PartG 2012 §6 PartG 2012 §6 Abs6 Z3 |
RS 2 | Mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden. Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte - etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht - vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 6 Abs. 6 Z 3 PartG 2012) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt. |
Normen | PartG 2012 §6 PartG 2012 §6 Abs6 Z3 PartG 2012 §6 Abs6 Z5 |
RS 3 | Ist der Sachverhalt dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG 2012 zu unterstellen, kann dahingestellt bleiben, ob das in § 6 Abs. 6 Z 5 PartG 2012 enthaltene Verbot, Spenden von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist, anzunehmen, lediglich auf unmittelbare Beteiligungen anzuwenden ist, wie dies die revisionswerbende Partei (unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der belangten Behörde und auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu § 6 PartG) meint, oder ob diesfalls bei mittelbaren Beteiligungen eine Durchrechnung erfolgen soll (so Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung [2013], Rz. 27 zu § 6 PartG). |
Normen | MRK Art6 PartG 2012 §10 Abs7 |
RS 4 | Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG 2012 ist (auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des EGMR) nicht als Strafverfahren zu qualifizieren (vgl. dazu näher , unter Hinweis auf ). |
Normen | PartG 2012 §2 Z5 VwRallg |
RS 5 | Ein Wesensmerkmal der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG 2012 ist es, dass ein Vorteil (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung) freiwillig - also insbesondere nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Empfänger der Leistung bestehenden Rechtspflicht - gewährt wird (vgl. zur Freiwilligkeit insbesondere auch den Bericht des Verfassungsausschusses 1844 BlgNR 24. GP, S. 3). |
Normen | |
RS 6 | Es ist nicht Aufgabe des VwG, bloß die Schlüssigkeit von Ausführungen der belangten Behörde zu beurteilen. Das VwG hat sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowohl gegen die Feststellungen ebenso wie gegen die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auseinanderzusetzen und selbst den relevanten Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu würdigen. |
Normen | PartG 2012 §10 Abs7 PartG 2012 §2 Z5 PartG 2012 §6 Abs6 VwRallg |
RS 7 | Der VwGH vermag nicht zu erkennen, dass die Formulierung in § 10 Abs. 7 PartG 2012, wonach (unter anderem) im Fall der Annahme von Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG 2012 eine Geldbuße "je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist", aufgrund der Worte "des erlangten Betrages" auf unzulässig angenommene Sachleistungen - die nach § 2 Z 5 PartG 2012 ebenso wie lebende Subventionen ausdrücklich als Spenden anzusehen sind - nicht anzuwenden wäre. Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn der "erlangte Betrag" in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung angenommen wird. |
Normen | PartG 2012 §1 PartG 2012 §2 Z3 PartG 2012 §6 Abs6 Z3 PartG 2012 §6 Abs9 |
RS 8 | Das in § 6 Abs. 6 Z 3 PartG 2012 normierte Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, richtet sich sowohl an die politische Partei im Sinne des § 1 PartG 2012, als auch - aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 9 PartG 2012 - (unter anderem) an nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 PartG 2012. |
Normen | PartG 2012 §2 Z1 PartG 2012 §2 Z3 PartG 2012 §5 Abs7 PartG 2012 §6 Abs2 Z2 PartG 2012 §6 Abs6 VwRallg |
RS 9 | Zwar ist der Begriff der politischen Partei in § 2 Z 1 PartG 2012, auch wenn dieser "umfassend zu verstehen ist" (so jedenfalls die mit der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 erfolgte legistische "Klarstellung"; siehe dazu AB 661 BlgNr 26. GP, S 5), deutlich abzugrenzen von dem - in § 2 Z 3 PartG 2012 gesondert definierten - Begriff der "nahestehenden Organisation", die als eine "von der politischen Partei [...] getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit" die politische Partei unterstützt oder an deren Willensbildung mitwirkt. Allerdings geht das PartG 2012 von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit den ihr nahestehenden Organisationen aus und legt dazu unter anderem fest, dass die politische Partei in einer Anlage zu ihrem Rechenschaftsbericht (auch) Spenden an nahestehende Organisationen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) auszuweisen hat (§ 6 Abs. 2 Z 2 PartG 2012). Zudem haben (unter anderem) nahestehende Organisationen gemäß § 5 Abs. 7 PartG 2012 der politischen Partei "die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln." |
Normen | PartG 2012 §2 Z1 PartG 2012 §2 Z3 PartG 2012 §6 Abs6 PartG 2012 §6 Abs7 |
RS 10 | Der vom Gesetzgeber des PartG 2012 vorgesehene Informationsfluss im Hinblick auf die Annahme von Spenden zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen dient nicht nur dazu, der politischen Partei die Erstellung des Rechenschaftsberichts zu ermöglichen, sondern soll auch dazu beitragen, dass weder die politische Partei noch die ihr nahestehenden Organisationen unzulässige Spenden annehmen. Schon aufgrund der gesetzlichen Definition der nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3 PartG 2012), die eine Unterstützung der politischen Partei durch die nahestehende Organisation bzw. die Mitwirkung an deren Willensbildung, etwa durch eine statuarisch gesicherte Entsendung in Organe, voraussetzt, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen ein gleichgerichtetes Interesse auch an der Vermeidung von Verstößen gegen das PartG 2012 besteht. Hat eine nahestehende Organisation daher der politischen Partei die Annahme einer Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG 2012 gemeldet, so liegt es auch in der Verantwortung der politischen Partei, darauf hinzuwirken, dass die Spende gemäß § 6 Abs. 7 PartG 2012 unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet wird. |
Normen | MRK Art6 PartG 2012 §10 Abs7 PartG 2012 §2 Z1 PartG 2012 §2 Z3 PartG 2012 §6 PartG 2012 §6 Abs6 PartG 2012 §6 Abs7 PartG 2012 §6 Abs9 |
RS 11 | Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch § 6 Abs. 9 PartG 2012 in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des § 6 PartG 2012, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG 2012, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist § 10 Abs. 7 PartG 2012 dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG 2012 durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG 2012 weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen. Damit erfolgt auch keine im Hinblick auf Art. 6 MRK zu problematisierende "Bestrafung" der politischen Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed, Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der X Partei in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W194 2233940-1/12E, betreffend Geldbußen nach dem Parteiengesetz 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat; weitere Partei: Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit Spruchpunkt I.2. und der sich darauf beziehende Teil des Spruchpunktes II. des Bescheids der belangten Behörde vom , Zl-2020-0.278.412/SPÖ/UPTS, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionsfall betrifft Geldbußen nach dem Parteiengesetz 2012 (PartG), die einerseits „wegen Nicht-Ausweises“ einer Sachspende (durch Veröffentlichung von drei Inseraten) und andererseits wegen Annahme einer unzulässigen Sachspende (Pacht von Grundstücken am A-See zu einem unter dem marktüblichen Pachtzins gelegenen Pachtzins), beides jeweils im Jahr 2017, vom Verwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der belangten Behörde - verhängt wurden.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die revisionswerbende Partei, soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes vom unter Spruchpunkt I.1. wegen des Nicht-Ausweises einer Spende im Gegenwert von € 13.841,10 (für ein ganzseitiges Inserat von C K in: U, Ausgabe 2/2017, S. 17, und für ein halbseitiges Inserat von C K in derselben Zeitschrift, S. 44 oben), und wegen Nicht-Ausweises einer Spende im Gegenwert von € 5.000 (für ein doppelseitiges Inserat von C K in: F, Ausgabe 2/2017, S. 8-9), wozu sie gemäß § 6 Abs. 4 PartG verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 10 Abs. 7 PartG zur Entrichtung einer Geldbuße in der Höhe von € 19.000 verpflichtet. Unter Spruchpunkt I.2. wurde die revisionswerbende Partei „wegen Annahme einer gemäß § 6 Abs 6 Z 3 iVm Z 5 PartG unzulässigen Spende (Punkt 3 der Mitteilung des Rechnungshofes)“ zur Entrichtung einer Geldbuße in der Höhe von € 45.000 verpflichtet. Unter Spruchpunkt II. wurde der revisionswerbenden Partei aufgetragen, die in den Spruchpunkten I.1. und I.2. angeführten Geldbußen binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte I.1., I.2. und II. gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die revisionswerbende Partei eine politische Partei im Sinne des § 1 Parteiengesetz 2012 (PartG) sei.
5 In Bezug auf den Sachverhalt, der der Geldbuße unter Spruchpunkt I.1. des Bescheides der belangten Behörde zugrunde gelegt worden war, stellte das Verwaltungsgericht - unter Übernahme von Feststellungen der belangten Behörde - zunächst fest, dass folgende - im angefochtenen Erkenntnis im Faksimile wiedergegebene - Inserate mit Werbewert für die revisionswerbende Partei veröffentlicht worden seien:
- „ein ganzseitiges Inserat gestaltet als Brief von C K an ‚Liebe Österreicherin, lieber Österreicher‘ mit der Aufforderung am Briefende, am Wahltag der X die Stimme zu geben (‚... Geben Sie am 15. Oktober Ihre Stimme der X! Herzliche Grüße Ihr C K‘) in: U, Ausgabe 2/2017, S. 17
- ein halbseitiges Inserat mit dem Logo der X und der Präsentation von C K als Bundeskanzler mit einem stilisierten angekreuzten Wahlkreuzzeichen für soziale Sicherheit in: ibid., S. 44 oben
- ein doppelseitiges Inserat von bzw über C K mit einem ausgefüllten Wahlkreuz für C K bei der Nationalratswahl am in: F, Ausgabe 2/2017, S. 8-9“
6 Ergänzend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die revisionswerbende Partei zur ganzseitigen Veröffentlichung betreffend C K in „U“ (Ausgabe 2/2017, S. 17) eine Druckvorlage vorgelegt habe, die für die Versendung von Briefen an eine näher definierte Zielgruppe verwendet worden sei. Diese Druckvorlage unterscheide sich vom veröffentlichten Inserat unter anderem durch das Logo der revisionswerbenden Partei, die Verwendung der Bezeichnung „Bundeskanzler“ und den Entfall des Fotocredits. Die halbseitige Veröffentlichung betreffend C K in „U“ (Ausgabe 2/2017, S. 44) entspreche der offiziellen Plakatserie der revisionswerbenden Partei.
Zur doppelseitigen Veröffentlichung betreffend C K in „F“ (Ausgabe 2/2017, S. 8-9) habe es im Wahlkampf 2017 keine (weitgehend) vergleichbare Einschaltung gegeben, die von der revisionswerbenden Partei in Auftrag gegeben worden sei. Die Veröffentlichung entspreche unter anderem aufgrund des verwendeten Schrifttyps und der Verwendung des Namens des Spitzenkandidaten nicht der damaligen Wahlkampflinie.
Die revisionswerbende Partei habe keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen. Alle drei Veröffentlichungen seien (auch aus Sicht der revisionswerbenden Partei) objektiv geeignet, diese im Wahlkampf zu unterstützen.
Der Y und die Z seien Vereine nach dem Vereinsgesetz. Beide Vereine würden nicht an der Willensbildung der revisionswerbenden Partei mitwirken.
Der Vorsitzende der Z sei seit dem Jahr 2010 Mitglied des Bundesparteivorstandes der revisionswerbenden Partei. Der Vorsitzende des Y sei ebenfalls Mitglied des Bundesparteivorstandes der revisionswerbenden Partei; er nehme am Bundesparteivorstand in beratender Funktion teil und sei nicht stimmberechtigt.
Die revisionswerbende Partei inseriere in den beiden hier gegenständlichen Magazinen weder entgeltlich noch unentgeltlich.
7 In Bezug auf die Pacht von Grundstücken am A-See stellte das Verwaltungsgericht - wiederum durch Übernahme von Feststellungen der belangten Behörde - fest, dass der Pachtvertrag zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der „B“ (im Folgenden auch: B) als Pächterin abgeschlossen worden sei. Der Vertrag sei am von den Vertretern der Pächterin und am von den Vertretern des Verpächters unterzeichnet worden. Der 2. Nachtrag zu diesem Pachtvertrag sei ebenfalls zwischen dem Land Oberösterreich und der B abgeschlossen und am vom Vertreter des Landes Oberösterreich und am vom Vertreter der B unterzeichnet worden. Dieser Nachtrag weise als Gegenstand des Pachtvertrages näher bezeichnete landeseigene Grundstücke (laut Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sind dies die Grundstücke Nr. 1431/22, EZ 307, sowie die Grundstücke Nr. 1436/1, 1439/12 und 1439/13, jeweils EZ 455, alle GB 50320 S) im Gesamtausmaß von 37.373 m2 aus. Der jährliche Anerkennungszins für diesen Pachtgegenstand betrage „10 Euro zuzüglich USt.“ Dieses Pachtverhältnis ende am , ohne dass es einer Kündigung bedürfe.
Nach der Aktenlage befinde sich das Grundstück Nr. 1436/1 (im Ausmaß von ca. 19.607 m²) seit 1962 im Landeseigentum; der Kaufvertrag habe keine wie auch immer geartete Auflage enthalten, die Liegenschaft an eine Jugendorganisation zu verpachten. Die Grundstücke Nr. 1436/12 und 1436/13 (mit einer Gesamtgröße von ca. 1.742 m2) dienten der Arrondierung dieses Grundstücks. Das Grundstück 1431/22 im Ausmaß von 16.042 m² sei im Jahr 1951 vom Land Oberösterreich von den früheren Eigentümern erworben worden, wobei gemäß diesem Kaufvertrag vom kaufenden Land der B begünstigende Konditionen in Bezug auf dieses Grundstück einzuräumen gewesen seien. Alle Grundstücke zusammen bildeten derzeit das sogenannte „E-Bad“ bzw. „E-Camp“ (einschließlich Zufahrtsbereich).
Jedenfalls bis Ende 2019 sei der Pachtzins von der B stets an das Land Oberösterreich entrichtet worden. Ein „Mietvertrag“ (der von Ende 2004 / Anfang 2005 datieren müsste) zwischen der (oberösterreichischen) L GmbH (im Folgenden auch: L) und dem Land Oberösterreich, demzufolge das Land Oberösterreich die Liegenschaften von der L in Bestand genommen hätte, sei der belangten Behörde nicht vorgelegen.
Die im Jahr 2002 eingerichtete L GmbH, die grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften sei, sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der O GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum das Land Oberösterreich sei.
Für die Grundstücke in S werde für das Jahr 2017 von zumindest 45.000 Euro pro Jahr als marktangemessenem Pachtzins ausgegangen. Das entspreche auch dem (unpräjudiziellen) Angebot (gemeint offenbar: der Pächterin) auf Anpassung des jährlichen Pachtzinses bei einer gleichzeitig stärkeren Verankerung öffentlicher Interessen des Landes in einem abzuschließenden Nachtrag zum Pachtvertrag.
8 Ergänzend zu den von der belangten Behörde übernommenen Feststellungen stellte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pacht von Grundstücken weiter fest, dass die „B“ ein registrierter Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit sei. Die B wirke an der Willensbildung der revisionswerbenden Partei mit und stelle Delegierte zum Bundesparteitag.
Gemäß einem am und am unterzeichneten „2. Nachtrag zum Pachtvertrag vom /“ seien Gegenstand des Pachtverhältnisses zwischen dem Land Oberösterreich als Verpächter und der B als Pächterin „die landeseigenen Grundstücke Nr. 1431/22, EZ 307, sowie Grundstück Nr. 1436/1, 1439/12, 1439/13, EZ 455, alle GB 50320 S, im Gesamtausmaß von 37.373 m²“, wobei das Land Oberösterreich den Pachtgegenstand verpachte und die B diesen zu einem „jährlichen Anerkennungszins von 10 Euro zuzüglich USt“ pachte. Die fälligen Beträge seien nach diesem 2. Nachtrag auf ein Konto des Landes Oberösterreich einzuzahlen. Ein weiterer Nachtrag zum Pachtvertrag sei seither (bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) nicht abgeschlossen worden.
Im Jahr 2017 habe die B für die Pacht der Grundstücke im Ausmaß von ca. 37.000 m² den Betrag von zehn Euro auf ein Konto des Landes Oberösterreich überwiesen. Die B habe im Jahr 2017 nicht gewusst, dass aufgrund der Veräußerung der Grundstücke an die L GmbH Ende des Jahres 2004 diese grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften gewesen sei. Weder das Land Oberösterreich noch die L GmbH hätten gegenüber der B die im Jahr 2017 vorgenommene Überweisung an das Land Oberösterreich beanstandet. Da die B der Auffassung gewesen sei, dass mit dem Eigentümerwechsel das Pachtverhältnis ex lege auf den neuen Eigentümer übergegangen sei, habe sie ab dem Jahr 2019 - aufgrund der Weigerung der L GmbH, den Pachtzins anzunehmen - den Pachtzins an den Anwalt der L GmbH überwiesen.
Das Grundstück Nr. 1431/22 sei dem Land Oberösterreich im Jahr 1951 unter der Auflage der Einräumung eines Bestandsrechts an die Bd zu günstigen Konditionen verkauft worden. Hinsichtlich der weiteren vom Pachtverhältnis umfassten Grundstücke bestünden keine vergleichbaren Auflagen. Das Grundstück Nr. 1431/22 liege - im Unterschied zu den weiteren Grundstücken - direkt am See.
9 Nach Darlegung der Überlegungen zur Beweiswürdigung und Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:
10 Zur Qualifikation der drei Veröffentlichungen sei die Einordnung der belangten Behörde, wonach diese als (werblich gestaltete und im Rahmen eines Anzeigentarifs bewertbare) Inserate bzw. inseratengleiche Inhalte zu qualifizieren seien, nicht zu beanstanden. Der werbliche Inhalt sei jeweils evident zu erkennen, zumal darin politische Anliegen bzw. Forderungen mit der Wahl der revisionswerbenden Partei verknüpft würden. Sowohl aufgrund der äußeren Gestaltung der Veröffentlichungen als auch aufgrund von deren Inhalten könne auch für den Durchschnittsbetrachter nicht zweifelhaft sein, dass es sich nicht um redaktionelle Beiträge handle, sondern um Inserate bzw. inseratengleiche Inhalte zum Zwecke der Werbung, deren Veröffentlichung in einem Medium üblicherweise kostenpflichtig sei und im Rahmen eines Anzeigentarifs bewertet werde.
Gemäß § 2 Z 5 lit. a PartG sei als Spende jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention zu qualifizieren, die natürliche oder juristische Personen einer politischen Partei ohne entsprechende Gegenleistung gewährten. Gemäß § 6 Abs. 1 PartG könne jede politische Partei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 2ff PartG) Spenden annehmen. Die Qualifikation als Spende im Sinne des § 2 Z 5 lit. a PartG verlange damit (neben der im Beschwerdefall nicht strittigen mangelnden Gegenleistung der politischen Partei) einerseits die Absicht des Spenders, der politischen Partei eine Zuwendung zu gewähren, und andererseits die Annahme dieser Zuwendung durch die politische Partei.
Schon angesichts des Inhalts der drei Veröffentlichungen könne (auch für den Durchschnittsbetrachter) kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden Veröffentlichungen in den Magazinen des Y und der Z von der ausschließlichen Absicht getragen seien, die revisionswerbende Partei und deren politische Forderungen im Wahlkampf zu unterstützen. Dazu komme, dass die beiden gegenständlichen Vereine der revisionswerbenden Partei inhaltlich verbunden seien und zudem personelle Verknüpfungen vorlägen, zumal die Vorsitzenden der beiden Vereine (zumindest in beratender Funktion) Mitglieder des Bundesvorstandes der revisionswerbenden Partei seien, dem gemäß Organisationsstatut der revisionswerbenden Partei die Führung der Partei obliege.
Alle drei Veröffentlichungen seien objektiv geeignet, die revisionswerbende Partei im Wahlkampf zu unterstützen. Ebenso stehe fest, dass die revisionswerbende Partei keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe. Dass die revisionswerbende Partei jedenfalls vom Werbewert der fraglichen Veröffentlichungen profitieren habe sollen und die Veröffentlichungen (in den konkreten Fällen zumindest nachträglich) gebilligt habe, könne vor diesem Hintergrund keineswegs in Abrede gestellt werden. Daraus sei weiters ersichtlich, dass die revisionswerbende Partei solche Verhaltensweisen offenbar auch für die Zukunft billige und diese ihr zuzurechnen seien.
Soweit die revisionswerbende Partei die Entgegennahme der Spende bestreite, sei zu beachten, dass das PartG anders als die deutsche Rechtlage keine ausdrücklichen Aussagen darüber enthalte, wann eine Zuwendung tatsächlich erlangt werde, um als Parteispende qualifiziert werden zu können. Ungeachtet dessen seien aber die diesbezüglichen Überlegungen - angesichts des eindeutigen Vorbildcharakters der deutschen Bestimmungen für § 6 PartG - auch auf die österreichische Rechtslage zu übertragen: Demnach sei zu verlangen, dass die Spende in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangt sei, das heißt, dass diese rechtlich und tatsächlich auf die Spende zugreifen (über diese verfügen) und über deren Einsatz und Verwendung bestimmen könne. Für dieses Verständnis der Notwendigkeit der Erlangung der Verfügungsgewalt spreche auch der Begriff „annehmen“ in § 6 Abs. 1, Abs. 1a und im Einleitungssatz von Abs. 6 PartG. Insofern sei aber zum Beispiel der Fall eines finanziell gutgestellten Gönners, der wegen seines Faibles für die Ideen einer bestimmten Partei und aus eigenem Antrieb (ohne Wissen und Zutun der politischen Partei) zur Unterstützung dieser Partei Inserate oder Plakate mit werbenden Slogans in Auftrag gebe, kein Fall einer Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG. Werde hingegen eine derartige Kampagne durch ein Personenkomitee lanciert (vgl. § 2 Z 3a PartG), könnte von einer materiellen Unterstützung auszugehen sein (Hinweis auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2, § 2 PartG Rz. 17 mwN). Angesichts der personellen Verschränkungen zwischen der revisionswerbenden Partei und den beiden Vereinen könne nicht angenommen werden, dass die gegenständliche Konstellation mit dem beschriebenen „Gönner“ vergleichbar wäre. Auch wenn die revisionswerbende Partei keine Möglichkeiten habe, die Aktivitäten der beiden Vereine zu kontrollieren oder sonst zu beeinflussen, dürfe nicht übersehen werden, dass die Vorsitzenden der beiden Vereine Funktionen in jenem Organ der revisionswerbenden Partei einnähmen, dem die Führung der Partei obliege.
Zudem könne dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei, dass sie von den gegenständlichen Veröffentlichungen keine Kenntnis und weder die Möglichkeit gehabt habe, darüber vorab informiert zu werden, noch die Spende im Vorhinein abzulehnen, unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht gefolgt werden, zumal einzelne Funktionsträger der revisionswerbenden Partei - was dieser letztlich zuzurechnen sei - zugleich Vorsitzende der hier interessierenden beiden Vereine seien, in deren Magazinen die gegenständlichen Veröffentlichungen erschienen seien. Der Einwand der mangelnden Kenntnis der revisionswerbenden Partei gehe vor diesem Hintergrund ins Leere. Schon insoweit unterscheide sich der Fall ganz erheblich von dem in der Beschwerde gezeichneten Szenario, dass jeglicher Dritte Leistungen im vermeintlichen Interesse einer politischen Partei erbringen könnte und damit einen erheblichen Ermittlungsaufwand bzw. die Unmöglichkeit der Kontrolle für die politische Partei bewirken würde, um konform im Sinne des PartG agieren zu können.
Die Qualifikation der gegenständlichen drei Veröffentlichungen als Spenden sei weiters aus dem Gesamteindruck und dem Erscheinungsbild der Veröffentlichungen abzuleiten: Die beiden Veröffentlichungen im Magazin „U“ seien völlig gleich bzw. in weitgehend vergleichbarer Art von der revisionswerbenden Partei im Wahlkampf verwendet worden. Die Veröffentlichung im Magazin „F“ entspreche nicht der (sonstigen) Wahlkampflinie der revisionswerbenden Partei. Ungeachtet dessen vermöge das Verwaltungsgericht aber nicht zu erkennen, dass die Unterschiede so hervorstechend wären, dass einem Durchschnittsbetrachter der andere Schrifttyp und die veränderte Verwendung des Namens des Spitzenkandidaten unmittelbar auffallen würde, zumal eine vergleichende Betrachtung aller drei Veröffentlichungen zeige, dass die Gemeinsamkeiten - ein Foto des Spitzenkandidaten samt einer Einladung zur Wahl der revisionswerbenden Partei am Wahltag - überwiegen würden bzw. deutlich präsenter seien.
Aus alledem könne nicht angenommen werden, dass die revisionswerbende Partei durch die gegenständlichen Veröffentlichungen keinen geldwerten Vorteil im Sinne des § 10 Abs. 7 PartG „erlangt“ habe. Die belangte Behörde sei zutreffend auch davon ausgegangen, dass der „erlangte Betrag“ im Sinne von § 10 Abs. 7 PartG im Zusammenhang mit einer Sachspende als der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen sei, somit jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen.
Zur Höhe der verhängten Geldbuße führte das Verwaltungsgericht (hier auf das Wesentliche zusammengefasst) aus, dass die belangte Behörde die Festlegung des „erlangten Betrages“ nachvollziehbar begründet habe. Sie habe auch schlüssig festgehalten, dass sie im konkreten Fall jeweils (je Druckwerk) die Verhängung einer Geldbuße geringfügig über dem Nominalbetrag des ermittelten Gegenwertes für angemessen halte. Die der revisionswerbenden Partei mit Spruchpunkt 1.1. des Bescheides der belangten Behörde auferlegte Geldbuße (samt der Zahlungsverpflichtung gemäß Spruchpunkt II.) sei daher zurecht verhängt worden.
11 Zur Annahme einer unzulässigen Spende durch die (zu einem nicht angemessenen Pachtzins) gepachteten Grundstücke führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Land Oberösterreich sei unstrittig eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, in deren indirektem Alleineigentum die L GmbH stehe. Es sei unstrittig, dass als Verpächter der verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Jahr 2017 das Land Oberösterreich aufgetreten sei und die B als Pächterin im Sinne des im Jahr 2005 unterzeichneten 2. Nachtrages zum Pachtvertrag im Jahr 2017 den Betrag von zehn Euro auf ein Konto des Landes Oberösterreich überwiesen habe.
Die belangte Behörde sei vor diesem Hintergrund in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall § 6 Abs. 6 Z 3 PartG zur Anwendung komme und aufgrund der dargestellten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse das Handeln der „Enkel-Gesellschaft“ dem Land Oberösterreich ohne Einschränkung zuzurechnen sei. Ebenso wenig könne der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie betone, dass jedes andere Verständnis dazu führen würde, dass es im Belieben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften stünde, durch bloße Zwischenschaltung einer 100%-Tochter das Spendenverbot des PartG zu umgehen.
Zudem könne in der konkreten Konstellation - trotz des grundbücherlichen Eigentums der L GmbH an den gegenständlichen Liegenschaften im Jahr 2017 - aufgrund des Umstandes, dass weder das Land Oberösterreich noch die L GmbH gegenüber der B die vorgenommene Überweisung an das Land Oberösterreich in irgendeiner Form beanstandet hätten, für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran bestehen, dass das Land Oberösterreich selbst davon ausgegangen sei, der richtige Adressat der Überweisung zu sein. Dass die L GmbH sich später (konkret im Jahr 2019) geweigert habe, den Pachtzins anzunehmen, vervollständige dieses Bild.
Damit sei das Tatbestandsmerkmal „von öffentlich-rechtlichen Körperschaften“ des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG in der konkreten Konstellation im Jahr 2017 jedenfalls erfüllt. Dafür sprächen nicht nur die vertraglichen und faktischen Umstände des Pachtverhältnisses, sondern auch der eindeutig erkennbare Wille des Landes Oberösterreich, als Verpächter bzw. Spender aufzutreten. Hinzu trete auf der Seite der Pächterin, dass die B das Pachtverhältnis im relevanten Jahr 2017 erfüllt und den Pachtzins geleistet habe.
Die Ansicht, dass seitens des Landes Oberösterreich „der rechtlich absurde Standpunkt“ vertreten werde, das Land sei der Verpächter, was aufgrund des zivilrechtlichen Eigentums der L GmbH nicht stimmen könne, vermöge das Verwaltungsgericht im konkreten Fall schon insoweit nicht zu teilen, als der nach außen hin klar erkennbare Standpunkt des Landes Oberösterreich als Verpächter auf Einigkeit im Innenverhältnis zwischen dem Land Oberösterreich und deren (indirekten) Tochtergesellschaft, der L GmbH, hindeute. Diese Einschätzung werde noch zusätzlich dadurch gestützt, dass die Veräußerung der gegenständlichen Grundstücke an die L GmbH Ende des Jahres 2004 und damit vor der Errichtung des 2. Nachtrages zum Pachtvertrag erfolgt sei.
Im Übrigen dürfe nicht übersehen werden, dass es den Vertragsparteien nicht nur im Falle von zivilrechtlichen Unklarheiten bzw. Streitigkeiten jederzeit, das heißt auch für das Jahr 2017, möglich gewesen wäre, die bestehende vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln und neu zu beschließen oder abzuändern.
Zum Vorbringen, dass keine Spende im Sinne des PartG vorliege, weil die Überlassung der Grundstücke aufgrund eines Pachtvertrages aus dem Jahr 1962 erfolge, demnach eine vertragliche Verpflichtung des Landes Oberösterreich zur Überlassung der Grundstücke bestehe und es insoweit an der für eine Spende erforderlichen „freiwilligen Überlassung“ mangle, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die jährliche Zahlungsverpflichtung im Jahr 2017 insgesamt zehn Euro betragen habe und damit deutlich unter dem von der B im Zuge von Vertragsverhandlungen Anfang des Jahres 2020 (unpräjudiziell) angebotenen Pachtzins in der Höhe von 45.000 Euro gelegen sei. Schon angesichts dieses auffallend deutlichen Unterschiedes betreffend die Höhe des Pachtzinses könne es nicht darauf ankommen, dass dem Pachtzins von zehn Euro eine vertragliche Vereinbarung bzw. Verpflichtung zugrunde liege, da für das Jahr 2017 keinesfalls vom Vorliegen einer dem Pachtwert der gegenständlichen Grundstücke im Ausmaß von rund 37.000 m² entsprechenden Gegenleistung der revisionswerbenden Partei ausgegangen werden könne. Zudem wäre es den Vertragsparteien jederzeit, das heißt bereits im Jahr 2017, möglich gewesen, die aus dem Jahr 1962 bzw. 1963 stammende vertragliche Vereinbarung neu zu verhandeln und dementsprechend abzuändern.
Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach ein („Alt“-)Bestandsvertrag unzweifelhaft ein Vermögenswert sei, der unter des Schutz der grundrechtlichen Eigentumsgarantien falle, weshalb die Bestimmungen des PartG verfassungskonform zu interpretieren seien, führt das Verwaltungsgericht aus, dass ein Sachverhalt aus dem Jahr 2017 verfahrensgegenständlich sei. In diesem Jahr habe das Pachtverhältnis unstrittig bestanden und in diesem Jahr sei auch der vereinbarte Pachtzins in der Höhe von zehn Euro geleistet worden. Dass das PartG auf das in Rede stehende Pachtverhältnis nicht anwendbar wäre, könne schon vor diesem Hintergrund, dass es im Jahr 2017 aufrecht gewesen sei, nicht angenommen werden, zumal dem PartG keine Regelung zu entnehmen sei, die Verträge, welche vor Inkrafttreten des PartG abgeschlossen wurden, prinzipiell aus dessen Anwendungsbereich ausnehmen würde. Dass vor dem Inkrafttreten des Parteiengesetzes abgeschlossene Vereinbarungen Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Parteien nach dem PartG haben könnten, zeige schon die Übergangsregelung des § 16 Abs. 2 zweiter Satz PartG.
An diesem Ergebnis ändere auch das Vorbringen der revisionswerbenden Partei nichts, dass es sich bei dem gegenständlichen günstigen Pachtzins um keine freiwillige Leistung des Landes Oberösterreich handle, sondern um eine bindende Verpflichtung aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 und die Gegenleistung das zum damaligen Zeitpunkt vom Land günstig erworbene Grundstück darstelle.
Zusätzlich sei hervorzuheben, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise auf die besonderen Umstände des Beschwerdefalls Bedacht genommen habe und im Rahmen der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils der revisionswerbenden Partei im konkret zu beurteilenden Jahr 2017 (neben dem von der B Anfang des Jahres 2020 vorgeschlagenen angehobenen Pachtzins) „keineswegs unschlüssig die von der [revisionswerbenden Partei] dargelegte Historie zum Erwerb des Grundstückes Nr. 1431/22 durch das Land Oberösterreich im Jahr 1951 und die daraus folgende Auflage der Einräumung eines Bestandsrechts an die B zu günstigen Konditionen in dem im Jahr 1962 bzw. im Jahr 1963 abgeschlossenen Pachtverhältnis“ herangezogen habe. Die belangte Behörde habe insoweit den Einwänden der revisionswerbenden Partei in Bezug auf die Auflage im Pachtvertrag in der konkreten Konstellation ausgewogen und in angemessener Weise Rechnung getragen.
Auch dem Vorbringen, dass bei unzulässigen Sachspenden keine Geldbußen zu verhängen seien, könne nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde habe schlüssig argumentiert, dass die gegenständlich zu beurteilende Verpachtung eine Sachspende im Sinne des § 2 Z 5 PartG darstelle, wobei als „erlangter Betrag“ im Sinne des § 10 Abs. 7 PartG im Fall einer Sachspende der vom Spendenempfänger erlangte geldwerte Vorteil zu verstehen sei, somit jener Betrag, den eine Geldspende erreichen müsste, um der empfangenden politischen Partei die Finanzierung der Sachleistung zu ermöglichen. Bei der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück entspreche dies dem Betrag des ersparten Pachtzinses. Diese Erwägungen seien aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu beanstanden und könnten durch das nicht weiter substantiierte Vorbringen der revisionswerbenden Partei nicht erschüttert werden.
Zum Vorbringen der revisionswerbenden Partei, wonach eine allfällige Geldbuße nicht über sie zu verhängen gewesen wäre, verweist das Verwaltungsgericht zunächst auf ein (zu § 10 Abs. 6 PartG) ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (). Im Wesentlichen vergleichbar mit der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Konstellation sei im Beschwerdefall strittig, ob die Verhängung der Geldbuße über die revisionswerbende Partei rechtens war oder die Geldbuße (im konkreten Fall allerdings gemäß § 10 Abs. 7 PartG) über die B, eine der revisionswerbenden Partei nahestehende Organisation, hätte verhängt werden müssen.
Im vorliegenden Fall müsse auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die B im Jahr 2017 im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Pachtverhältnis eine Spende des Landes Oberösterreich angenommen habe. Für das Verwaltungsgericht sei dabei nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Geldbuße über die revisionswerbende Partei, das heißt „die Gesamtpartei“, verhängt habe.
§ 5 Abs. 1 PartG stelle klar, dass die Rechenschaftspflicht eine politische Partei in ihrer Gesamtheit betreffe, also auch alle - nach territorialen wie nach anderen Gesichtspunkten vorgenommenen - Gliederungen erfasse, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht. Damit werde auch zum Ausdruck gebracht, dass es eine politische Partei gebe (regelmäßig die Bundespartei, was sich auch aus der Gliederung des Rechenschaftsberichtes in zwei Berichtsteile ergebe), die an der Spitze dessen stehe, was gemeinhin als politische Partei angesehen werde (Hinweis auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2 [2019], Rz. 3 zu § 5 PartG).
Dazu komme, dass gemäß § 6 Abs. 1 PartG jede politische Partei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (vgl. die Abs. 2ff) Spenden annehmen könne. Adressat der Regelungen hinsichtlich der Annahme von Spenden sei demnach die politische Partei; sie habe die Verpflichtungen in diesem Zusammenhang daher auch dann wahrzunehmen, wenn die Spende (im Sinne von § 2 Z 5 lit. d PartG) bei einer nahestehenden Organisation einlange, und insoweit dafür Sorge zu tragen, die entsprechenden Auskünfte von den nahestehenden Organisationen übermittelt zu bekommen.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die absoluten Spendenannahmeverbote des § 6 Abs. 6 PartG gemäß Abs. 9 leg. cit. sinngemäß unter anderem auf alle Gliederungen einer Partei und auf nahestehende Organisationen anzuwenden seien. Habe nun eine nahestehende Organisation eine unzulässige Spende angenommen und diese in weiterer Folge nicht an den Rechnungshof weitergeleitet, sei über die nach außen verantwortliche Gesamtpartei, konkret die revisionswerbende Partei, die Geldbuße zu verhängen. Bei diesen Erwägungen müsse auch darauf Bedacht genommen werden, dass jede politische Partei Spenden an nahestehende Organisationen in einer Anlage zum Rechenschaftsbericht getrennt auszuweisen habe (vgl. § 6 Abs. 2 Z 2 PartG; gleichermaßen wie gemäß Z 1 leg.cit. Spenden an Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen).
Schon aus dem Zusammenhang des ersten und des zweiten Satzes des § 10 Abs. 7 PartG (in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 84/2013) werde klar, dass über die politische Partei auch dann eine Geldbuße zu verhängen sei, wenn der Tatbestand von der Gliederung oder der nahestehenden Organisation verwirklicht werde, da nur in den ausdrücklich genannten Fällen („einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe“) die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder Gliederung zu verhängen sei. Dies zeige für das Verwaltungsgericht deutlich, dass die angeführten Verstöße grundsätzlich der politischen Partei zuzurechnen seien. Auch die revisionswerbende Partei habe geltend gemacht, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit im April 2019 selbst „vorsichtshalber eine Meldung an den Rechnungshof erstattet“ habe. Sie habe sich insoweit selbst als Adressatin dieser Verpflichtung zur Meldung gesehen und auch nicht angegeben, dass die Meldung in Zusammenhang mit einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation stehen würde. Dass der gegenständliche Verstoß (der Annahme einer Spende entgegen § 6 Abs. 6 PartG) im Sinne des § 10 Abs. 2 zweiter Satz PartG auf einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der B beruhen würde, sei im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Da eine Konstellation gemäß § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG damit ausscheide, könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Geldbuße gegenüber der revisionswerbenden Partei verhängt habe. Diese sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Gesamtpartei Adressatin der Rechenschaftspflicht nach außen. Die revisionswerbende Partei habe den gegenständlichen Rechenschaftsbericht erstellt. Sie sei Adressatin der Regelungen hinsichtlich der Annahme von Spenden gemäß § 6 PartG. Nur sie - die nach außen berichtspflichtige politische Partei - könne nach der Systematik des PartG und im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher Adressatin der Geldbuße sein.
Das Verwaltungsgericht gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass die der revisionswerbenden Partei mit Spruchpunkt 1.2. des angefochtenen Bescheides auferlegte Geldbuße (samt der Zahlungsverpflichtung gemäß Spruchpunkt II.) zurecht verhängt worden sei.
12 Die Zulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründet das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.1. des Bescheides der belangten Behörde damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Annahme einer (Sach-)Spende durch eine politische Partei, konkret zur Frage, unter welchen Umständen eine Zuwendung „erlangt“ werde, um als Spende qualifiziert werden zu können, fehle. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.2. des Bescheides der belangten Behörde ergebe sich die Zulässigkeit der Revision daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung eines zugunsten einer politischen Partei vor Inkrafttreten des Parteiengesetzes abgeschlossenen Pachtverhältnisses zu erheblich unter dem verkehrsüblichen Pachtzins gelegenen Konditionen als (Sach-)Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG fehle.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht nach Durchführung des Vorverfahrens gemeinsam mit den Verwaltungsakten vorgelegt wurde. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist im Sinne des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts, der von der Revision aufgegriffen und ergänzt wird, zulässig und im Ergebnis auch teilweise berechtigt.
I. Rechtslage:
15 Die im vorliegenden Fall zeitraumbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„1. Abschnitt
Politische Parteien und Rechenschaftspflicht
Gründung, Satzung, Transparenz
§ 1. [...]
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
[...]
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
1. ‚politische Partei‘: jede Partei im Sinne des § 1,
[...]
3. ‚nahestehende Organisation‘: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
[...]
5. ‚Spende‘: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
a. einer politischen Partei
[...]
d. einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, [...]
[...] ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 391/1975 an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
[...]
3. Abschnitt
Rechenschaftspflicht
Rechenschaftsbericht
§ 5. (1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
[...]
(7) Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Abs. 6 dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.
Spenden
§ 6. (1) Jede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (§ 2 Z 5) annehmen.
(2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
1. Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
2. Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
(3) Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
1. Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
2. Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
3. Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
4. Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
Dies gilt nicht für Spenden an Organisationen gem. Abs. 2 Z 1 und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Abs. 2 Z 3.
(4) Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro (Anm. 1) übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
(5) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
(6) Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
[...]
3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
[...]
5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
[...]
(7) Nach Abs. 6 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen.
(8) Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Abs. 7 eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(9) Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
[...]
Sponsoring und Inserate
§ 7. (1) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (§ 2 Z 6), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.
(2) Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (§ 2 Z 7), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.
[...]
Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen
§ 10. (1) Der von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (§ 5) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
[...]
(6) Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Abs. 4 ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 oder Abs. 5 oder § 7 in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen § 5 Abs. 6 in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen § 5 Abs. 6 oder gegen § 7 aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 4 aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Abs. 4 eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
(7) Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
[...]
Sanktionen
§ 12. (1) Der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
[...]
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 16. [...]
(2) § 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 9, § 9, § 10 Abs. 7 und 8, § 11 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9, § 12, § 13 und § 15 treten mit in Kraft. § 6 Abs. 4 ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. § 7 gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem geschlossen wurden. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 bis 6 treten mit in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 4 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.
[...]“
II. Zum Spruchpunkt I.1. des Bescheids der belangten Behörde („Inserate“)
16 Die revisionswerbende Partei bezieht sich zu diesem Punkt zunächst auf die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Literaturmeinung (Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien2 [2019], Rz. 17 zu § 2 PartG), wonach bei der Beurteilung, ob eine Spende durch eine Partei tatsächlich erlangt wurde, auf die deutsche Rechtslage zurückgegriffen werden könne. Daraus ergebe sich, dass eine Spende in den Verfügungsbereich der politischen Partei gelangen müsse, das heißt, dass diese rechtlich und tatsächlich auf die Spende zugreifen (über diese verfügen) und deren Einsatz und Verwendung bestimmen könne. Dies ergebe sich auch aus dem Begriff „annehmen“ in § 6 Abs. 1, Abs. la und dem Einleitungssatz des Abs. 6 PartG. Das deutsche Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) normiere gemäß § 25 Abs. 1, 4. Satz leg. cit., dass Spenden von einer politischen Partei dann erlangt seien, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt seien.
Weiters verweist die Revision auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die „Annahme“ einer Spende im Sinne des PartG erfordere, dass eine Partei von einer zu ihren Gunsten gesetzten Aktivität wusste, bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt davon hätte wissen müssen oder die Möglichkeit gehabt hätte, Tätigkeiten zu unterbinden (Hinweis auf das - in einer Verwaltungsstrafsache nach § 12 Abs. 2 Z 2 PartG ergangene - Erkenntnis BVwG , W271 2230242-1/24E). Die von der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen würden aber keine Subsumtion des Sachverhaltes unter eine dieser drei Alternativen tragen. Vielmehr gehe das Verwaltungsgericht ausschließlich deshalb von einer Annahme einer Spende aus, weil die revisionswerbende Partei keine rechtlichen Schritte gegen die verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen unternommen habe und die Vorsitzenden der Z und des Y Funktionen in einem Führungsorgan der revisionswerbenden Partei eingenommen hätten. Daraus und aus den übrigen Feststellungen ergebe sich aber nicht, dass die Vorsitzenden der beiden Vereine überhaupt von den inkriminierten Veröffentlichungen gewusst hätten. Auch erscheine es fraglich, dass aufgrund Überlegungen zum deutschen Parteiengesetz das Wissen eines (im Fall des Y bloß beratenden) Mitgliedes des Bundesparteivorstandes der revisionswerbenden Partei dieser selbst zuzurechnen wäre. Die Feststellungen würden auch kein gravierendendes Organisationsverschulden der revisionswerbenden Partei tragen, welches zu den Veröffentlichungen geführt oder beigetragen hätte.
Sofern das Verwaltungsgericht darauf verweise, dass die revisionswerbende Partei keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichungen unternommen habe und die Veröffentlichungen daher zumindest nachträglich gebilligt habe, verweist die Revision darauf, dass sich daraus nicht ergebe, dass die revisionswerbende Partei die Möglichkeit gehabt hätte, die inkriminierten Veröffentlichungen zu unterbinden. Die Feststellungen würden auch nicht die Annahme tragen, dass rechtliche Schritte gegen die inkriminierten Inserate deren Veröffentlichung verhindert hätten. Die revisionswerbende Partei habe erst nach Veröffentlichung von den Inseraten erfahren; zu diesem Zeitpunkt sei es schon zu spät gewesen, deren (weitere) Veröffentlichung „allenfalls durch Bitten und Betteln“ zu verhindern. Es liege daher keine Annahme einer Spende „im Sinne des § 6 Abs. 6 PartG“ vor.
17 Zu diesem Vorbringen ist vorweg festzuhalten, dass der revisionswerbenden Partei im hier relevanten Punkt - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht vorgeworfen wurde, sie habe eine nach § 6 Abs. 6 PartG unzulässige Spende angenommen. Der der Verhängung der Geldbuße zugrunde gelegte Sachverhalt betraf vielmehr den Umstand, dass eine der revisionswerbenden Partei zugekommene (als solche nicht unzulässige) Spende entgegen § 6 Abs. 4 PartG nicht im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2017 ausgewiesen worden sei.
18 Die revisionswerbende Partei zieht in ihrem Vorbringen die Feststellungen betreffend den (ihr zugekommenen) Werbewert der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen nicht in Zweifel.
19 Damit steht aber fest, dass durch die Veröffentlichungen, in denen in der Art von Inseraten entweder ausdrücklich oder durch die Gestaltung (mit Wahlkreuzzeichen für die revisionswerbende Partei bzw. deren Spitzenkandidaten) zur Wahl der revisionswerbenden Partei aufgerufen wurde, ohne dass die revisionswerbende Partei dafür eine Gegenleistung (insbesondere ein Entgelt für die Schaltung der Veröffentlichungen) erbracht hat, Sachleistungen an die revisionswerbende Partei erfolgt sind, die als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG anzusehen sind.
20 Die revisionswerbende Partei vertritt jedoch die Auffassung, dass die Spenden von ihr nicht angenommen worden seien, da sie weder davon (vorher) gewusst habe, noch davon hätte wissen müssen, noch die Möglichkeit gehabt hätte, die Veröffentlichung dieser Inserate zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Spenden durch die revisionswerbende Partei demgegenüber aus den festgestellten personellen Verflechtungen sowie dem Umstand, dass die revisionswerbende Partei keine rechtlichen Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen habe, abgeleitet.
21 Im vorliegenden Fall kommt es aber weder darauf an, ob die revisionswerbende Partei vor der Veröffentlichung der verfahrensgegenständlichen „Inserate“ davon gewusst hat, davon hätte wissen können oder ob sie die Veröffentlichung hätte verhindern können, noch darauf, ob die revisionswerbende Partei rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung unternommen hat oder überhaupt hätte unternehmen können. Der der Verhängung der Geldbuße zugrundeliegende Vorwurf betrifft nämlich nicht den Umstand der Veröffentlichung (und die „Annahme“ dieser Spende durch die revisionswerbende Partei), sondern die unterlassene Ausweisung der durch die Veröffentlichungen erfolgten Spenden im Rechenschaftsbericht. Dass die revisionswerbende Partei (erst) nach der Veröffentlichung „von den inkriminierten Inseraten“ erfahren hat, räumt die Revision ausdrücklich ein. Damit war ihr aber bekannt, dass eine ihr gewährte Sachleistung ohne Gegenleistung vorlag, die - da der Wert die im Jahr 2017 maßgebliche Betragsgrenze nach § 6 Abs. 4 PartG überschritten hat - im Rechenschaftsbericht auszuweisen gewesen wäre.
22 Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn es die hier gegenständlichen Veröffentlichungen als Spenden im Sinne des § 2 Z 5 PartG angesehen hat, deren Nichtausweisung im Rechenschaftsbericht der revisionswerbenden Partei für das Jahr 2017 als Verstoß gegen § 6 Abs. 4 PartG anzusehen war, wofür nach § 10 Abs. 7 PartG eine Geldbuße - deren Höhe in der Revision nicht bekämpft wird - zu verhängen war.
23 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung von Spruchpunkt I.1. und Spruchpunkt II. (soweit sich dieser auf Spruchpunkt I.1. bezieht) des Bescheids der belangten Behörde wendet, als unbegründet abzuweisen.
III. Zum Spruchpunkt I.2. des Bescheids der belangten Behörde (Pachtvertrag)
24 Im Hinblick auf die Pacht von Grundstücken am A-See macht die revisionswerbende Partei vier Revisionsgründe geltend.
Zum ersten Revisionsgrund: Subsumtion unter § 6 Abs. 6 Z 3 PartG
25 In ihrem ersten Revisionsgrund bringt die revisionswerbende Partei vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt rechtsirrig unter § 6 Abs. 6 Z 3 PartG subsumiert. Bestandgeberin - „und sohin potentielle Spenderin“ - sei nicht das Land Oberösterreich, sondern die L GmbH (L) gewesen, da diese Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei. Das Verwaltungsgericht habe die zivilrechtliche Vorfrage, wer Eigentümer und Verpächter der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gewesen sei, falsch beurteilt, denn bei Veräußerung einer Bestandsache, die der Bestandnehmer bereits innehabe, gehe auch das Bestandverhältnis auf den neuen Eigentümer ex lege über. Daran würde auch die ergänzende Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach die B im Jahr 2017 nicht gewusst habe, dass die L aufgrund einer Veräußerung der Grundstücke im Jahr 2004 (grundbücherliche) Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften geworden sei, nichts ändern. § 1120 ABGB normiere bei Einzelrechtsnachfolge auf Bestandgeberseite eine kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme der Bestandverträge durch den Erwerber des Bestandgegenstands. Maßgeblicher Zeitpunkt (und Voraussetzung) des Vertragseintritts sei die sachenrechtlich wirksame „Übergabe“ des Bestandobjekts an den Erwerber; dies sei bei verbücherten Liegenschaften gemäß § 431 ABGB die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch. Rechtsfolge des § 1120 ABGB sei nicht ein bloßer Schuldbeitritt, sondern eine gesetzliche Vertragsübernahme. Das Schuldverhältnis gehe auf den Erwerber mit allen Rechten und Pflichten über, wie sie der Veräußerer zur Zeit der Übertragung der Liegenschaft gehabt habe; auf das Wissen des Bestandnehmers komme es dabei nicht an.
Die L sei sohin ex lege in das Bestandverhältnis mit der B eingetreten. Verpächterin der Grundstücke sei daher seit 2004 die L, nicht aber das Land Oberösterreich gewesen.
26 Nach § 6 Abs. 6 Z 3 PartG dürfen politische Parteien keine Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften annehmen. § 6 Abs. 6 Z 5 PartG untersagt politischen Parteien weiters die Annahme von Spenden von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist. Diese Bestimmungen sind gemäß § 6 Abs. 9 PartG sinngemäß (unter anderem) auf nahestehende Organisationen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) anzuwenden.
27 Das Verwaltungsgericht legte - wie bereits die belangte Behörde - seiner Entscheidung zugrunde, dass die Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG, nämlich durch das Land Oberösterreich, erfolgt sei. Das Handeln der L als Enkelgesellschaft des Landes Oberösterreich sei diesem ohne Einschränkung zuzurechnen. Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass es im Belieben der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stünde, durch Zwischenschaltung einer 100%-Tochter das Spendenverbot des PartG zu umgehen.
28 Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes.
29 Zwar ist, bevor auf die Zurechnung zum Land Oberösterreich eingegangen wird, zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts der L an den gegenständlichen Grundstücken enthält. Die Feststellungen sind auch insoferne widersprüchlich, als zunächst - durch Übernahme der Feststellungen der belangten Behörde - festgestellt wurde, dass sich das Grundstück Nr. 1436/1 seit 1962 im Landeseigentum befinde, und etwas später sodann, dass die L „grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften“ sei. Demgegenüber ist den Grundbuchsauszügen, die mit den Verwaltungsakten vorgelegt wurden, zu entnehmen, dass an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften das Eigentum durch Kaufvertrag jeweils vom an die L übertragen wurde, die Eintragung der neuen Eigentümerin aber erst im Jahr 2008 (hinsichtlich der EZ 455) bzw. im Jahr 2016 (hinsichtlich der EZ 307, jeweils KG 50320 S) erfolgte. Auch dass mit Wirkung vom ein Bestandverhältnis zwischen der L und dem Land Oberösterreich begründet und das Land Oberösterreich Unterbestandgeberin gegenüber der B geworden sei, wie dies in einer gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme der L vorgebracht wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt (die in den Feststellungen verwendete Formulierung, wonach ein „Mietvertrag“ zwischen der L und dem Land Oberösterreich, demzufolge das Land Oberösterreich die Liegenschaften von der L in Bestand genommen hätte, der belangten Behörde nicht vorliege, deutet eher darauf hin, dass die belangte Behörde - wie das Verwaltungsgericht, das diese Feststellungen übernommen hat - nicht davon ausgegangen ist, dass ein Unterbestandverhältnis begründet worden sei).
30 Diese Unklarheiten in den Feststellungen vermögen aber an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. So ist unbestritten, dass die L eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der O GmbH ist, die wiederum im Alleineigentum des Landes Oberösterreich steht. Ebenso steht unbestritten fest, dass der zweite Nachtrag zum Pachtvertrag im Jahr 2005 - also zu einem Zeitpunkt, in dem laut Vorbringen der revisionswerbenden Partei die L bereits Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke gewesen sei (was nur hinsichtlich der Stellung als außerbücherliche „Eigentümerin“ im Einklang mit den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Grundbuchsauszügen steht) - vom Land Oberösterreich als Verpächter abgeschlossen wurde. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass der Pachtzins auch in der Folge, so insbesondere auch im Jahr 2017, an das Land Oberösterreich bezahlt und von diesem als Leistung aus dem Pachtvertrag entgegengenommen wurde.
31 Vor diesem Hintergrund kann selbst dann, wenn man dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei folgt und davon ausgeht, dass im Jahr 2017 zivilrechtlich ein Bestandverhältnis zwischen der L (als hundertprozentiger Enkelgesellschaft des Landes Oberösterreich) und der B bestanden habe, dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es im konkreten Fall eine Zurechnung einer durch die Verpachtung zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Spende an das Land Oberösterreich als Spender vorgenommen und den Sachverhalt daher dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG unterstellt hat (vgl. jedoch zur Frage, inwieweit eine tatsächliche Spende vorliegt, im Folgenden die Rn. 42 bis 46).
32 Mit dem Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, sollen nämlich staatliche Zuwendungen an Parteien, die über die Parteienförderung hinausgehen, untersagt werden (vgl. in diesem Sinne Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung [2013], Rz. 25 zu § 6 PartG). Maßgebend ist daher, dass die Entscheidung über die Zuwendung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, unabhängig davon, wie die tatsächliche Zuwendung bewirkt wird und wie diese etwa zivil-, gesellschafts- oder steuerrechtlich zu bewerten ist.
33 Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der jeweiligen Zuwendung, etwa als Schenkungs-, Leih- oder Pachtvertrag, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die Frage, ob die konkrete zivilrechtliche Verfügung zur Übertragung der jeweiligen Zuwendung durch die öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst oder auf deren Veranlassung durch Dritte - etwa wie im vorliegenden Fall durch eine Gesellschaft, die (hier: mittelbar) unter alleiniger Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft steht - vorgenommen wird. Eine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (§ 6 Abs. 6 Z 3 PartG) kann daher auch dann vorliegen, wenn diese dadurch bewirkt wird, dass eine unter alleiniger (allenfalls mittelbarer) Kontrolle der öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehende Gesellschaft einen Pachtvertrag (zu einem bloßen Anerkennungszins) mit der politischen Partei bzw. der ihr nahestehenden Organisation abschließt.
34 Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, erfolgte doch die Verpachtung auch laut dem 2. Nachtrag zum Pachtvertrag (der sich, obwohl er nach dem Kaufvertrag zur Veräußerung der Grundstücke durch das Land Oberösterreich an die L abgeschlossen wurde, auf „die landeseigenen Grundstücke“ bezieht) durch das Land Oberösterreich, das in der Folge auch jedenfalls bis einschließlich 2017 den Anerkennungszins entgegengenommen hat. Das Land Oberösterreich hatte daher - für die Pächterin erkennbar - zumindest faktisch auch im hier relevanten Jahr 2017 die Verfügungsmacht über die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften ausgeübt und die Entscheidung über die Zuwendung getroffen, sodass es auf die Frage des zivilrechtlichen Eigentums an diesen Liegenschaften und die sich daraus gegebenenfalls ergebenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Hinblick auf die Vertragspartner des Pachtvertrages für die Zurechnung der Spende nach dem PartG nicht ankommt.
35 Es kann daher, da der Sachverhalt dem § 6 Abs. 6 Z 3 PartG zu unterstellen ist, auch dahingestellt bleiben, ob das von der Revision ebenfalls angesprochene, in § 6 Abs. 6 Z 5 PartG enthaltene Verbot, Spenden von Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist, anzunehmen, lediglich auf unmittelbare Beteiligungen anzuwenden ist, wie dies die revisionswerbende Partei (unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der belangten Behörde und auf Eisner/Kogler/Ulrich, Recht der politischen Parteien² [2019], Rz. 23 zu § 6 PartG) meint, oder ob diesfalls bei mittelbaren Beteiligungen eine Durchrechnung erfolgen soll (so Zögernitz/Lenzhofer, Politische Parteien - Recht und Finanzierung [2013], Rz. 27 zu § 6 PartG).
36 Soweit die revisionswerbende Partei unter dem ersten Revisionsgrund im Übrigen darauf verweist, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenzen belastender Strafrechtsgewinnung bilde und daher keine Verwaltungsübertretung vorliegen könne, genügt der Hinweis, dass im vorliegenden Fall keine Verwaltungsübertretung Verfahrensgegenstand ist, sondern die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße nach § 10 Abs. 7 PartG zu beurteilen ist. Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG ist aber (auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des EGMR) nicht als Strafverfahren zu qualifizieren (vgl. dazu näher , unter Hinweis auf ).
Zum zweiten Revisionsgrund: Keine Spende im Sinne des PartG
37 Unter diesem Revisionsgrund bringt die revisionswerbende Partei vor, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass auch rechtsverbindliche, vor Inkrafttreten des PartG geschlossene „Alt-Verträge“ eine Spende darstellen könnten. Dies selbst dann, wenn sie zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen worden seien, im Lauf der Zeit jedoch aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse für die politische Partei besonders günstig geworden seien und nur deshalb keinem Fremdvergleich mehr standhalten würden, weil sich die Marktlage seit Vertragsabschluss zugunsten der politischen Partei verändert habe. Das Verwaltungsgericht vermeine zudem, dass das PartG auch gültige Verträge zwischen Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften überlagere, in denen sich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund der Gegenleistung eines Dritten zur Leistung an eine politische Partei verpflichtet habe. Dies sei jedoch unzutreffend, und bei der Überlassung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an die B handle es sich um keine Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG.
Die Überlassung der Grundstücke sei aufgrund eines Pachtvertrages aus dem Jahr 1962 erfolgt. Es bestehe aus diesem Grund eine rechtsgültige vertragliche Verpflichtung des Landes Oberösterreich zur Überlassung der Grundstücke und es mangle daher (jedenfalls im hier maßgebenden Jahr 2017) bereits an der - für die Qualifikation als Spende erforderlichen - „freiwilligen Überlassung“. Es liege ein rechtsgültiger und im Zivilrechtsweg auch durchsetzbarer Pachtvertrag vor. Aus diesem Grund seien auch alle bisherigen Bemühungen des Landes Oberösterreich und der L, das Bestandverhältnis abzuändern oder zu kündigen, erfolglos geblieben.
Selbst wenn, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei, vor Inkrafttreten des PartG geschlossene Verträge nicht aus dem Anwendungsbereich des PartG auszunehmen wären, verkenne das Verwaltungsgericht, dass sogar in diesem Fall bei der Beurteilung, ob (bzw. in welcher Höhe) eine Spende vorliege, darauf abzustellen gewesen wäre, ob der Pachtvertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einem Fremdvergleich standgehalten hätte oder nicht. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass vor über 58 Jahren abgeschlossene Verträge für Mieter:innen und Pächter:innen in der Regel besonders vorteilhaft seien und insbesondere der Bestandzins - nach heutigen Maßstäben - keinem Fremdvergleich (mehr) standhalte. Der Fremdvergleich scheitere in diesen Fällen nicht daran, dass es sich um eine Spende (oder eine andere unentgeltliche Zuwendung) handle, sondern daran, dass nach Vertragsabschluss (und während aufrechtem Vertragsverhältnis) eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.
38 Zu diesem Vorbringen kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2021/03/0002, Rn. 37 bis 44, verwiesen werden. Demnach ist es nicht maßgeblich, ob es der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Verpächterin möglich war, den Pachtzins im Jahr 2017 insoweit anzuheben, solange die früher erfolgte Verpachtung eine freiwillig eingegangene Verpflichtung darstellte.
39 Auch das Vorbringen hinsichtlich des Zeitpunkts des vorzunehmenden Fremdvergleichs zeigt nicht auf, dass im vorliegenden Fall von einer Leistung mit entsprechender Gegenleistung und damit schon aus diesem Grunde nicht von einer Spende auszugehen wäre, zumal schon im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951, in dem die Einräumung des Bestandrechts hinsichtlich des Grundstücks 1431/22 vereinbart wurde, ebenso wie im Pachtvertrag aus dem Jahr 1963 über das Grundstück Nr. 1436/1, sowie schließlich in dem im Jahr 2005 vereinbarten 2. Nachtrag zum Pachtvertrag jeweils ausdrücklich von einem „jährlichen Anerkennungszins“ die Rede ist. Es besteht damit kein Anhaltspunkt dafür, dass die jeweiligen Vereinbarungen zum Zeitpunkt ihres Eingehens einen marktangemessenen Pachtzins vorgesehen hätten und insofern - wie die revisionswerbenden Partei meint - damals einem Fremdvergleich hätten standhalten können.
40 Die Revision bringt unter diesem Revisionsgrund weiters vor, dass es sich beim Grundstück Nr. 1431/22 im Ausmaß von 16.042 m² um ein während der NS-Zeit enteignetes Grundstück handle, das nach der Befreiung Österreichs an die Nachfahren der jüdischen Besitzer restituiert worden sei. Diese hätten die Liegenschaft in der Folge ausdrücklich unter der Auflage der Einräumung eines für die Dauer von 99 Jahren unkündbaren Bestandrechts an die B an das Land Oberösterreich verkauft. Die anlässlich des finanziell äußerst vorteilhaften Verkaufes der Liegenschaft an das Land Oberösterreich gemachte Auflage der Verpachtung an die B sei Ausdruck des Wunsches der entsprechend gesinnten, jüdischen Vorbesitzer, antifaschistische Jugendarbeit zu fördern und zu unterstützen. Diese von den Verkäufern indirekt zugunsten der B getätigte Zuwendung als verbotene Spende des Landes Oberösterreich zu qualifizieren, sei eine neuerliche Missachtung des politischen Wunsches der ursprünglichen, aus rassistischen Gründen verfolgten Eigentümer:innen. Eine allfällige „Spende“ im Sinne einer freiwilligen Zuwendung sei daher tatsächlich im Jahr 1951 nicht vom Land Oberösterreich, sondern von den in der NS-Zeit verfolgten jüdischen Eigentümern getätigt worden. Das Verwaltungsgericht habe aus diesem Grund auch zutreffend festgestellt. dass das Grundstück Nr. 1431/22 - das einzige direkt am See und sohin das wertvollste - unter der Auflage der Einräumung eines Bestandrechtes an die B vom Land Oberösterreich zu sehr günstigen Konditionen habe erworben werden können. Der günstige Bestandzins, wie er in dem Kaufvertrag vom vereinbart worden sei, sei ein Vertrag zu Gunsten Dritter, der von der B jederzeit eingeklagt werden könne. Es handle sich daher nicht um eine freiwillige Leistung des Landes Oberösterreich, sondern um eine bindende Verpflichtung; die Gegenleistung sei das zum damaligen Zeitpunkt günstig erworbene Grundstück. Diesen Umstand habe das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes aber ausdrücklich unberücksichtigt gelassen.
Da sich das Land Oberösterreich im Gegenzug für ein günstig erworbenes Seegrundstück zu einer Verpachtung an die B für einen Zeitraum von 99 Jahren zu einem Anerkennungszinssatz verpflichtet habe, liege wirtschaftlich betrachtet keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor.
41 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
42 Ein Wesensmerkmal der Spende im Sinne des § 2 Z 5 PartG ist es, dass ein Vorteil (Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention ohne entsprechende Gegenleistung) freiwillig - also insbesondere nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Empfänger der Leistung bestehenden Rechtspflicht - gewährt wird (vgl. zur Freiwilligkeit insbesondere auch den Bericht des Verfassungsausschusses 1844 BlgNR 24. GP, S. 3). Von einer derartigen Rechtspflicht des Landes Oberösterreich zur Verpachtung des Grundstücks Nr. 1431/22 an die B zu einem bloßen jährlichen Anerkennungszins in der im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 genannten Höhe ist aber im vorliegenden Fall auszugehen.
43 Zwar hat weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht den wesentlichen Inhalt dieses - in Kopie in den vorgelegten Verwaltungsakten zu findenden - Kaufvertrags festgestellt. Nach dem Wortlaut der in den Verwaltungsakten befindlichen Kopie dieses Kaufvertrags wurde in Punkt VIII. dieses Kaufvertrages durch das Land Oberösterreich „auf Grund einer diesbezüglichen Bedingung der Verkäufer“ zugunsten der B ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück sowie „das Bestandrecht, unkündbar auf die Dauer von 99 Jahren gegen einen jährlichen Anerkennungszins von 25.--“ (Schilling) eingeräumt und die Einverleibung des Vorkaufsrechts und des Bestandrechts bewilligt.
44 Das Verwaltungsgericht hat jedoch zumindest festgestellt, dass das Grundstück Nr. 1431/22 dem Land Oberösterreich „unter der Auflage der Einräumung eines Bestandrechts an die B zu günstigen Konditionen verkauft“ worden sei. In seiner rechtlichen Beurteilung hat es das Verwaltungsgericht allerdings als unerheblich angesehen, dass es sich beim günstigen Pachtzins (erkennbar gemeint: für das Grundstück Nr. 1431/22) nicht um eine freiwillige Leistung des Landes Oberösterreich handle, sondern um eine bindende Verpflichtung aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951, und dass das zum damaligen Zeitpunkt günstig erworbene Grundstück die Gegenleistung für die Einräumung des günstigen Pachtzinses darstelle.
45 War aber, wovon aufgrund des Kaufvertrages aus dem Jahr 1951 auszugehen ist, das Land Oberösterreich nicht frei in der Entscheidung, das Grundstück Nr. 1431/22 an die B zu einem bloßen Anerkennungszins zu verpachten, so wurde die Zuwendung nicht ursprünglich freiwillig vom Land als öffentlich-rechtlicher Körperschaft gewährt und es kann daher auch der Vorteil, der der B im Jahr 2017 aufgrund der fortdauernden Nutzungsmöglichkeit dieses Grundstücks zu einem bloßen Anerkennungszins zugekommen ist, nicht als Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des § 6 Abs. 6 Z 3 PartG angesehen werden.
46 Dass die B später - etwa vor Abschluss des 2. Nachtrags zum Pachtvertrag oder anlässlich dieser Nachtragsvereinbarung - auf die ihr vom Land Oberösterreich entsprechend dem Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 für die Pacht des Grundstücks Nr. 1431/22 verpflichtend einzuräumenden günstigen Konditionen (bloßer „Anerkennungszins“) verzichtet hätte, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und es findet sich dazu auch in den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt.
47 Hinsichtlich der weiteren gepachteten Grundstücke enthält die Revision kein Vorbringen dahingehend, dass deren Verpachtung durch das Land Oberösterreich in Erfüllung einer gegenüber der B bestehenden Rechtspflicht erfolgt wäre. Damit wird nicht in Zweifel gezogen, dass das Bestandverhältnis hinsichtlich dieser Grundstücke durch das Land Oberösterreich ursprünglich freiwillig eingegangen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ro 2021/03/0002, Rn. 40).
48 Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die belangte Behörde „im angefochtenen Bescheid in nicht zu beanstandender Weise auf die besonderen Umstände des Beschwerdefalls Rücksicht genommen“ habe. Sie habe dabei im Rahmen der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils der revisionswerbenden Partei im Jahr 2017 „keineswegs unschlüssig die von der [revisionswerbenden Partei] dargelegte Historie zum Erwerb des Grundstückes Nr. 1431/22 durch das Land Oberösterreich im Jahr 1951 und die daraus folgende Auflage der Einräumung eines Bestandrechts an die B zu günstigen Konditionen in dem im Jahr 1962 bzw. im Jahr 1963 abgeschlossenen Pachtverhältnis herangezogen.“
49 Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtes vermögen nicht zu überzeugen. Festzuhalten ist zunächst, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist, bloß die Schlüssigkeit von Ausführungen der belangten Behörde zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sowohl gegen die Feststellungen ebenso wie gegen die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde auseinanderzusetzen und selbst den relevanten Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu würdigen.
50 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht aufgrund der unzutreffenden Rechtsansicht, dass es sich auch bei der nicht freiwillig zu einem bloßen Anerkennungszins erfolgten Verpachtung des Grundstücks Nr. 1431/22 um eine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehandelt habe, auch weitere Feststellungen unterlassen, die zur abschließenden Beurteilung des Revisionsfalles erforderlich wären, insbesondere zur Höhe des der B durch die Pacht der Grundstücke - ohne Berücksichtigung des Grundstücks Nr. 1431/22 - zugekommenen Vorteils. Im angefochtenen Erkenntnis ist dazu insbesondere nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht - ebenso wie bereits die belangte Behörde - zur Annahme kommt, dass für die verpachteten Grundstücke (offenbar in ihrer Gesamtheit) ein Pachtzins von € 45.000 angemessen sei und ob dabei berücksichtigt wurde, dass die Überlassung des Grundstücks Nr. 1431/22 zu einem bloßen Anerkennungszins keine Spende einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft darstellt.
51 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher, soweit damit Spruchpunkt I.2. und Spruchpunkt II. (soweit er sich auf Spruchpunkt I.2. bezieht) des Bescheids der belangten Behörde bestätigt wurde, prioritär als inhaltlich rechtswidrig, sodass es in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Zum dritten Revisionsgrund: Keine Geldbuße bei unzulässigen Sachspenden
52 Soweit die Revision zu diesem Revisionsgrund unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der belangten Behörde in einer Verwaltungsstrafsache vorbringt, dass im Fall von Sachspenden die Verwaltungsstraftatbestände der § 12 Abs. 2 Z 2 und 3 des Parteiengesetzes unangewendet bleiben müssten und dies auch für Geldbußen gelten müsse, genügt es neuerlich (vgl. oben Rn. 36) darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit einer Geldbuße nach § 10 Abs. 7 PartG - und nicht einer Verwaltungsstrafe - zu beurteilen ist.
53 Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass die Formulierung in § 10 Abs. 7 PartG, wonach (unter anderem) im Fall der Annahme von Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG eine Geldbuße „je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen ist“, aufgrund der Worte „des erlangten Betrages“ auf unzulässig angenommene Sachleistungen - die nach § 2 Z 5 PartG ebenso wie lebende Subventionen ausdrücklich als Spenden anzusehen sind - nicht anzuwenden wäre. Es begegnet dabei keinen Bedenken, wenn der „erlangte Betrag“ in diesem Fall mit dem Wert des zugekommenen Vorteils aus der Sachleistung - im hier vorliegenden Fall (soweit nicht das Grundstück Nr. 1431/22 betroffen ist) mit der Differenz zwischen dem bloßen Anerkennungszins und einem marktangemessenen Pachtzins - angenommen wird.
Zum vierten Revisionsgrund: Keine Annahme der Spende durch die politische Partei
54 Die revisionswerbende Partei macht unter diesem Revisionsgrund zusammengefasst geltend, dass eine Geldbuße nur dann zu verhängen sei, wenn die politische Partei (selbst) Spenden angenommen habe, diese Spenden aber nicht ausgewiesen oder gemeldet habe oder die Annahme durch die Partei verboten gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe allenfalls die B - eine der revisionswerbenden Partei nahestehende Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, jedoch keine Gliederung der politischen Partei - eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG angenommen. Die revisionswerbende Partei habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass die nahestehende Organisation einen Pachtvertrag „mit dem Land OÖ / der L“ habe, welche Konditionen diesem Pachtverhältnis zu Grunde gelegen seien und welche Geschichte das Bestandverhältnis habe.
Die Annahme einer Spende durch eine nahestehende Organisation möge zwar gemäß § 6 Abs. 9 PartG rechtswidrig sein, sei aber wegen der ausdrücklichen und ausschließlichen Nennung der politischen Partei in § 10 Abs. 7 PartG „nicht strafbewehrt.“ Der Hinweis auf nahestehende Organisationen in § 10 Abs. 7 zweiter Satz PartG beziehe sich nur auf etwaige Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 6 Abs. 4 und 5 PartG. Es liege auch keine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden könnte. Die Verhängung einer Geldbuße über die Revisionswerberin sei daher unzulässig. Die Verhängung einer Geldbuße über die politische Partei wegen des Verhaltens eines Dritten (Spendenannahme durch eine nahestehende Organisation) sei auch bei verfassungskonformer Interpretation des § 10 PartG unzulässig. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes führe zu einer Verletzung des Art. 6 EMRK, der eine Bestrafung auf Grund des Verhaltens eines Dritten verbiete.
Die revisionswerbende Partei habe zudem im Verfahren, unter anderem in ihrer Beschwerde, vorgebracht, dass von der B keine Spendenmeldung an sie erstattet worden sei. Sie habe damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein etwaiger „Verstoß gegen § 10 Abs. 7 PartG“ auf eine unvollständige - weil vollkommen unterbliebene - Meldung einer nahestehenden Organisation zurückzuführen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe dennoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob eine Spendenmeldung durch die B (an die revisionswerbende Partei) erfolgt bzw. dass eine solche eben unterblieben sei.
55 Auch damit zeigt die Revision im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
56 Das in § 6 Abs. 6 Z 3 PartG normierte Verbot, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzunehmen, richtet sich sowohl an die politische Partei im Sinne des § 1 PartG, als auch - aufgrund des Verweises in § 6 Abs. 9 PartG - (unter anderem) an nahestehende Organisationen im Sinne des § 2 Z 3 PartG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen). Im vorliegenden Fall wurde die Spende - soweit im Hinblick auf die Ausführungen oben, Rn. 42 bis 46 eine Spende vorliegt - nicht von der revisionswerbenden Partei, sondern von der B, bei der es sich unstrittig um eine nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 PartG handelt, angenommen.
57 Gemäß § 10 Abs. 7 PartG ist über die politische Partei, wenn sie Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 5 nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 angenommen hat, eine Geldbuße zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
58 Das Verwaltungsgericht hat die Verhängung der Geldbuße über die revisionswerbende Partei als politische Partei im Wesentlichen unter Hinweis auf ein zu § 10 Abs. 6 PartG ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () begründet. In jenem Erkenntnis war zu prüfen, über wen nach dieser Bestimmung eine Geldbuße zu verhängen ist, zumal § 10 Abs. 6 (erster Satz) PartG - anders als die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 7 (erster Satz) PartG nicht ausdrücklich festlegt, über wen die Geldbuße bei den dort genannten Verstößen (unrichtige oder unvollständige Angaben im Rechenschaftsbericht) zu verhängen ist. Der revisionswerbenden Partei ist einzuräumen, dass eine direkte Übertragung der in jenem Erkenntnis angestellten Überlegungen schon wegen des unterschiedlichen Wortlauts und auch wegen unterschiedlicher Anknüpfungspunkt (Rechenschaftsbericht in § 10 Abs. 6 PartG, Spendenausweis- und -meldepflichten bzw. Spendenannahmeverbote in § 10 Abs. 7 PartG) nicht in Betracht kommt.
59 Der revisionswerbenden Partei kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Verhängung einer Geldbuße über die politische Partei wegen einer Verletzung des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG durch eine ihr nahestehende Organisation jedenfalls ausgeschlossen wäre.
60 Zwar ist der Begriff der politischen Partei in § 2 Z 1 PartG, auch wenn dieser „umfassend zu verstehen ist“ (so jedenfalls die mit der Novelle BGBl. I Nr. 55/2019 erfolgte legistische „Klarstellung“; siehe dazu AB 661 BlgNr 26. GP, S 5), deutlich abzugrenzen von dem - in § 2 Z 3 PartG gesondert definierten - Begriff der „nahestehenden Organisation“, die als eine „von der politischen Partei [...] getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit“ die politische Partei unterstützt oder an deren Willensbildung mitwirkt.
61 Allerdings geht das PartG von einem umfassenden Zusammenwirken der politischen Partei mit den ihr nahestehenden Organisationen aus und legt dazu unter anderem fest, dass die politische Partei in einer Anlage zu ihrem Rechenschaftsbericht (auch) Spenden an nahestehende Organisationen (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) auszuweisen hat (§ 6 Abs. 2 Z 2 PartG). Zudem haben (unter anderem) nahestehende Organisationen gemäß § 5 Abs. 7 PartG der politischen Partei „die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln.“ Soweit die B daher eine Spende angenommen hat, wäre sie - ungeachtet der Frage, ob die Spende hätte angenommen werden dürfen - verpflichtet gewesen, diese der revisionswerbenden Partei zu melden, um ihr die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflicht zu ermöglichen (da § 6 Abs. 6 PartG im Hinblick auf die Pflicht zur Ausweisung von Spenden diesbezüglich nicht differenziert, sind auch Spenden, deren Annahme nach § 6 Abs. 6 PartG nicht zulässig ist, im Rechenschaftsbericht auszuweisen).
62 Der vom Gesetzgeber des PartG vorgesehene Informationsfluss im Hinblick auf die Annahme von Spenden zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen dient nicht nur dazu, der politischen Partei die Erstellung des Rechenschaftsberichts zu ermöglichen, sondern soll auch dazu beitragen, dass weder die politische Partei noch die ihr nahestehenden Organisationen unzulässige Spenden annehmen. Schon aufgrund der gesetzlichen Definition der nahestehenden Organisation (§ 2 Z 3 PartG), die eine Unterstützung der politischen Partei durch die nahestehende Organisation bzw. die Mitwirkung an deren Willensbildung, etwa durch eine statuarisch gesicherte Entsendung in Organe, voraussetzt, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der politischen Partei und den ihr nahestehenden Organisationen ein gleichgerichtetes Interesse auch an der Vermeidung von Verstößen gegen das PartG besteht. Hat eine nahestehende Organisation daher der politischen Partei die Annahme einer Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 PartG gemeldet, so liegt es auch in der Verantwortung der politischen Partei, darauf hinzuwirken, dass die Spende gemäß § 6 Abs. 7 PartG unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet wird.
63 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass nahestehende Organisationen zwar durch § 6 Abs. 9 PartG in gleicher Weise wie die politische Partei selbst zur Einhaltung der Spendenregelungen des § 6 PartG, insbesondere auch des Spendenannahmeverbots nach § 6 Abs. 6 PartG, verpflichtet werden sollten, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot aber folgenlos bleiben solle, indem aufgrund eines derartigen Verstoßes weder über die politische Partei noch über die nahestehende Organisation eine Geldbuße verhängt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist § 10 Abs. 7 PartG dahin auszulegen, dass auch im Fall eines Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 6 Abs. 6 PartG durch eine nahestehende Organisation grundsätzlich eine Geldbuße über die politische Partei zu verhängen ist, es sei denn, dass die politische Partei von der Annahme dieser Spende aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation keine Kenntnis hatte, und daher daran gehindert war, die Spende zur Vermeidung einer Geldbuße rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 7 PartG weiterzuleiten. In diesem Fall wäre die Geldbuße nicht über die politische Partei, sondern über die nahestehende Organisation zu verhängen.
64 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Partei erfolgt damit auch keine im Hinblick auf Art. 6 EMRK zu problematisierende „Bestrafung“ der revisionswerbenden Partei allein auf Grund des Verhaltens eines Dritten, sondern die Verhängung der Geldbuße beruht darauf, dass die politische Partei selbst das ihr zumutbare Einwirken auf das Verhalten der ihr nahestehenden Organisation unterlassen hat; im Übrigen ist neuerlich darauf zu verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt (vgl. bereits oben R. 36).
65 Die revisionswerbende Partei hat in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht, dass von der B keine Spendenmeldung an sie erfolgt sei.
66 Das Verwaltungsgericht hat dazu im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen. Ausgehend von der Feststellung, dass die revisionswerbende Partei in der Version 2 des Rechenschaftsberichts (nach einer Aufforderung durch den Rechnungshof) aus Gründen der rechtlichen Vorsicht den „Erhalt einer möglichen Spende in unbekannter Höhe“ im Zusammenhang mit der Pacht der Grundstücke am A-See gemeldet hat, ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass sich die revisionswerbende Partei selbst als Adressatin der Meldepflicht gesehen habe; sie habe auch nicht angegeben, dass die Meldung in Zusammenhang mit einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation gestanden sei.
67 Das Verwaltungsgericht hat damit verkannt, dass nicht die (verspätete) Meldung der Spendenannahme zur Verhängung der Geldbuße geführt hat, sondern die Annahme der Spende selbst (wobei nach den vorliegenden Verwaltungsakten und dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei davon auszugehen ist, dass die Spende - bzw. der dadurch erlangte Vorteil - nicht „unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr,“ an den Rechnungshof weitergeleitet wurde).
68 Im Hinblick darauf, dass die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde bestritten hat, von der Spende an die nahestehende Organisation (soweit im Sinne der Ausführungen oben in Rn. 42 bis 46 eine Spende vorliegt) Kenntnis gehabt zu haben (was dahin zu verstehen ist, dass diese Kenntnis jedenfalls im diesbezüglich maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der ersten Version des Rechenschaftsberichts fehlte), hätte das Verwaltungsgericht feststellen müssen, ob die revisionswerbende Partei zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Einreichung des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2017 tatsächlich keine Kenntnis von der Spende hatte, und ob dies gegebenenfalls auf eine unrichtige oder unvollständige Auskunft oder Angabe der nahestehenden Organisation zurückzuführen ist. Indem das Verwaltungsgericht diese Feststellungen ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis auch insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
IV. Ergebnis
69 Aus den oben dargelegten Überlegungen war das angefochtene Erkenntnis im bezeichneten Umfang als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG), im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
70 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
71 Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG entfallen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §37 AVG §45 Abs2 AVG §58 Abs2 AVG §60 MRK Art6 PartG 2012 §1 PartG 2012 §10 Abs7 PartG 2012 §2 Z1 PartG 2012 §2 Z3 PartG 2012 §2 Z5 PartG 2012 §5 Abs7 PartG 2012 §6 PartG 2012 §6 Abs2 Z2 PartG 2012 §6 Abs4 PartG 2012 §6 Abs6 PartG 2012 §6 Abs6 Z3 PartG 2012 §6 Abs6 Z5 PartG 2012 §6 Abs7 PartG 2012 §6 Abs9 VwGVG 2014 §17 VwGVG 2014 §29 Abs1 VwRallg |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030025.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-46593